Object : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  459.
473
nicht  auch,  wie  die  ehelichen  Kinder,  nach  dem  Stande  der  Eltern  (§.  166pr.).
Eine  Versorgung  ist  übrigens  verschaft,  sobald  das  Kind  im  Stande  ist.
sich  selbst  fortzubringen,  sei  es  als  Handwerker  oder  auch  nur  als  Taglohner ¬
  u.  dgl.,  ohne  dass  es  in  diesem  Falle  noch  einer  besonderen  Ausstattung ¬
  durch  ein  Capital  u.  dgl.  bedürfte.?)  Das  Recht  und  die  Pflicht
zur  Erziehung  im  engeren  Sinne  (der  geistigen,  religiösen,  leiblichen  Pflege)
steht  zunächst  der  Mutter  zu,  während  der  Vater  die  Kosten  zu  tragen  hat
(§.  168);  nur  wenn  sich  gegen  die  Erziehung  durch  die  Mutter  Bedenklichkeitsgründe ¬
  ergeben,  ist  der  Vater  berechtigt  und  verpflichtet,  das  Kind  zu
sich  zu  nehmen  oder  es  anderswo  unterzubringen,  wo  es  ordentlich  erzogen
werden  kann  (§.  169).
Für  die  Verpflegung  hat  immer  der  Vater  zu  sorgen;  die  Mutter  erst
dann,  wenn  der  Vater  dies  zu  thun  nicht  im  Stande  ist  (§.  167).  Kommt
der  ursprünglich  vermögenslose  Vater  zu  Vermögen,  so  hat  er  die  Verpflegungskosten ¬
  nicht  nur  für  die  Zukunft,  sondern  von  der  Geburt  des
Kindes  an  zu  entrichten;  sind  sie  mittlerweile  von  der  Mutter  bestritten
worden,  so  hat  sie  gegen  ihn  einen  Ersatzanspruch,  zu  dessen  Geltendmachung
der  Vormund  des  Kindes  keineswegs  legitimiert  ist.
Im  Einklange  mit  der  herrschenden  Lehre  lässt  jedoch  die  Praxis  die
nachträgliche  Geltendmachung  von  Alimentationsansprüchen  seitens  des
Kindes  nicht  zu  —  nemo  pro  praeterito  alitur3)  —  und  knüpft  auch  die
Ersatzansprüche  derjenigen  Personen,  welche  die  Alimente  anstatt  des  Vaters
geleistet  haben,  an  die  Voraussetzung,  dass  der  Vater  zur  Zeit  der  geleisteten
tionspflicht  des  unehelichen  Vaters  val.
Spr.  Rep.  Nr.  74  (Sammlung  XII
v.  Hussarek  a.  a.  O.  S.  22  ff.,  Lötzl
Nr.  5476):  Um  einen  Geldbetrag  als
a.  a.  O.  Nr.  39  a.  E.  Nr.  40.
Versorgung  ansprechen  zu  können,  muss
*)  Die  Praxis  ist  schwankend.  Val.
Anlass  und  Bedürfnis  nachgewiesen
Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2462:  das
werden.  —  Stubenrauch  S.  454  will
Kind,  welches  ein  Handwerk  erlernt  hat,
Sicherstellung  des  Versorgungsanspruches
ist  versorgt,  auch  wenn  ihm  die  Mittel
vor  der  Zeit  des  wirklichen  Bedarfes
zum  selbständigen  Betriebe  des  Handverlangen ¬
  lassen;  dagegen  v.  Straß,
werks  (das  Meisterrecht)  fehlen.  Ebenso
Jurist  XVII  S.  499,  weil  die  Ziffer
Entsch.  Sammlung  XXII  Nr.  10100
des  zu  leistenden  Capitals  einstweilen
Nach  Entsch.  Sammlung  XXVI  Nr.  12091
noch  unbestimmt  ist.  Die  Frage  ist  noch
und  XXIX  Nr.  13756  ist  das  Kind
immer  bestritten:  Vgl.  Lößl  a.  a.  O.
nach  Erlernung  des  Kaufmannsgewerbes
Nr.  43,  Derselbe,  über  den  Begriff
versorgt  und  hat  keinen  Anspruch  auf
der  Versorgung  nach  §.  166  b.  G.  B.,
Etablierung  als  selbständiger  Kaufmann,
in  den  Jur.  Bl.  1885  Nr.  41,  42,  E.  F.
Nach  Entsch.  Sammlung  XXVIII  Nr.
Zur  Lehre  vom  Anspruch  unehelicher
13076  kann  das  Kind  nach  Absolvierung
Kinder  auf  Versorgung,  ebda.  1888
des  Obergymnasiums  nicht  Bestreitung
Nr.  13  (dazu  Lößl  ebda.  Nr.  16).
der  Kosten  des  Universitätsstudiums  ver(anonym), ¬
  Zur  Versorgungspflicht  nach
langen.  Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2619
§.  166,  ebda.  1892  Nr.  18,  Kienböck
lässt  sogar  das  Kind  als  versorgt  gelten,
in  d.  G.  Z.  1898  Nr.  29  (Corresponwelches ¬
  sich  nur  als  Taglöhner  durch
denz).
seiner  Hände  Arbeit  ernähren  kann.
Mehr  von  den  Eltern  fordern  Samm*) ¬
  So  schon  Jud.  Buch  Nr.  40  (Sammlung ¬
  I  Nr.  133,  307,  IV  Nr.  1832,
lung  III  Nr.  1375).  Vgl.  auch  die
2054,  Pann,  G.  H.  1868  Nr.  71.  Val.
Motive  zu  Jud.  Buch  Nr.  81  (SammEntsch. ¬
  Peitler  2.  Aufl.  Nr.  69,  ferner
lung  XI  Nr.  5177).
            
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