§. 459.
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nicht auch, wie die ehelichen Kinder, nach dem Stande der Eltern (§. 166pr.).
Eine Versorgung ist übrigens verschaft, sobald das Kind im Stande ist.
sich selbst fortzubringen, sei es als Handwerker oder auch nur als Taglohner ¬
u. dgl., ohne dass es in diesem Falle noch einer besonderen Ausstattung ¬
durch ein Capital u. dgl. bedürfte.?) Das Recht und die Pflicht
zur Erziehung im engeren Sinne (der geistigen, religiösen, leiblichen Pflege)
steht zunächst der Mutter zu, während der Vater die Kosten zu tragen hat
(§. 168); nur wenn sich gegen die Erziehung durch die Mutter Bedenklichkeitsgründe ¬
ergeben, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind zu
sich zu nehmen oder es anderswo unterzubringen, wo es ordentlich erzogen
werden kann (§. 169).
Für die Verpflegung hat immer der Vater zu sorgen; die Mutter erst
dann, wenn der Vater dies zu thun nicht im Stande ist (§. 167). Kommt
der ursprünglich vermögenslose Vater zu Vermögen, so hat er die Verpflegungskosten ¬
nicht nur für die Zukunft, sondern von der Geburt des
Kindes an zu entrichten; sind sie mittlerweile von der Mutter bestritten
worden, so hat sie gegen ihn einen Ersatzanspruch, zu dessen Geltendmachung
der Vormund des Kindes keineswegs legitimiert ist.
Im Einklange mit der herrschenden Lehre lässt jedoch die Praxis die
nachträgliche Geltendmachung von Alimentationsansprüchen seitens des
Kindes nicht zu — nemo pro praeterito alitur3) — und knüpft auch die
Ersatzansprüche derjenigen Personen, welche die Alimente anstatt des Vaters
geleistet haben, an die Voraussetzung, dass der Vater zur Zeit der geleisteten
tionspflicht des unehelichen Vaters val.
Spr. Rep. Nr. 74 (Sammlung XII
v. Hussarek a. a. O. S. 22 ff., Lötzl
Nr. 5476): Um einen Geldbetrag als
a. a. O. Nr. 39 a. E. Nr. 40.
Versorgung ansprechen zu können, muss
*) Die Praxis ist schwankend. Val.
Anlass und Bedürfnis nachgewiesen
Entsch. Sammlung V Nr. 2462: das
werden. — Stubenrauch S. 454 will
Kind, welches ein Handwerk erlernt hat,
Sicherstellung des Versorgungsanspruches
ist versorgt, auch wenn ihm die Mittel
vor der Zeit des wirklichen Bedarfes
zum selbständigen Betriebe des Handverlangen ¬
lassen; dagegen v. Straß,
werks (das Meisterrecht) fehlen. Ebenso
Jurist XVII S. 499, weil die Ziffer
Entsch. Sammlung XXII Nr. 10100
des zu leistenden Capitals einstweilen
Nach Entsch. Sammlung XXVI Nr. 12091
noch unbestimmt ist. Die Frage ist noch
und XXIX Nr. 13756 ist das Kind
immer bestritten: Vgl. Lößl a. a. O.
nach Erlernung des Kaufmannsgewerbes
Nr. 43, Derselbe, über den Begriff
versorgt und hat keinen Anspruch auf
der Versorgung nach §. 166 b. G. B.,
Etablierung als selbständiger Kaufmann,
in den Jur. Bl. 1885 Nr. 41, 42, E. F.
Nach Entsch. Sammlung XXVIII Nr.
Zur Lehre vom Anspruch unehelicher
13076 kann das Kind nach Absolvierung
Kinder auf Versorgung, ebda. 1888
des Obergymnasiums nicht Bestreitung
Nr. 13 (dazu Lößl ebda. Nr. 16).
der Kosten des Universitätsstudiums ver(anonym), ¬
Zur Versorgungspflicht nach
langen. Entsch. Sammlung V Nr. 2619
§. 166, ebda. 1892 Nr. 18, Kienböck
lässt sogar das Kind als versorgt gelten,
in d. G. Z. 1898 Nr. 29 (Corresponwelches ¬
sich nur als Taglöhner durch
denz).
seiner Hände Arbeit ernähren kann.
Mehr von den Eltern fordern Samm*) ¬
So schon Jud. Buch Nr. 40 (Sammlung ¬
I Nr. 133, 307, IV Nr. 1832,
lung III Nr. 1375). Vgl. auch die
2054, Pann, G. H. 1868 Nr. 71. Val.
Motive zu Jud. Buch Nr. 81 (SammEntsch. ¬
Peitler 2. Aufl. Nr. 69, ferner
lung XI Nr. 5177).