Mit dem Gesetze vom 26. December 1895 hat unsere
Legislation eine schon lange schwer empfundene Unterlassung
gut gemacht und sich auf jene Entwicklungsstufe gestellt,
welche in den Nachbarländern bereits vorlängst erreicht war,
Es lag in der Natur der Dinge, dass jener Schutz des Urheberrechtes, -
wie ihn das kaiserliche Patent vom 19. October
1846 — ein für seine Zeit treffliches Gesetz — fest
tgestellt
hatte, der rasch fortschreitenden Entwicklung der geistigen
Production nicht lange genügen konnte. Nunmehr hat die
Gesetzgebung den bezüglichen Postulaten im Wesentlichen
Rechnung getragen; und sie konnte sogar aus ihrem bisherigen
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Zogern noch gewissermassen einen Nutzen ziehen, insofern sie
in der Lage war, die Erfahrungen der Zwischenzeit zu verwerthen. ¬
In der That ist unverkennbar, dass das österreichische
Gesetz z. B. gegenüber den deutschen Bundes- resp. Reichsgesetzen ¬
vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876 einen Fortschritt -
aufweist. Wenn diese Gesetze, noch in der Betrachtungsweise ¬
der älteren Zeit befangen, das Urheberrecht im
Wesentlichen als das Recht zur ausschliesslichen Vervielfältigung, ¬
Aufführung
Nachbildung ausgestalten, also bloss die
materiellste Seite desselben normiren, konnte jenes bereits
die grossen Fortschritte der seitherigen Doctrin und Praxis
verwerthen, welche das Urheberrecht insbesondere nach seinen
immateriellen Beziehungen ausgebildet haben. Die Erkenntniss,