Volltext : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Mit  dem  Gesetze  vom  26.  December  1895  hat  unsere
Legislation  eine  schon  lange  schwer  empfundene  Unterlassung
gut  gemacht  und  sich  auf  jene  Entwicklungsstufe  gestellt,
welche  in  den  Nachbarländern  bereits  vorlängst  erreicht  war,
Es  lag  in  der  Natur  der  Dinge,  dass  jener  Schutz  des  Urheberrechtes, -
  wie  ihn  das  kaiserliche  Patent  vom  19.  October
1846  —  ein  für  seine  Zeit  treffliches  Gesetz  —  fest
tgestellt
hatte,  der  rasch  fortschreitenden  Entwicklung  der  geistigen
Production  nicht  lange  genügen  konnte.  Nunmehr  hat  die
Gesetzgebung  den  bezüglichen  Postulaten  im  Wesentlichen
Rechnung  getragen;  und  sie  konnte  sogar  aus  ihrem  bisherigen
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Zogern  noch  gewissermassen  einen  Nutzen  ziehen,  insofern  sie
in  der  Lage  war,  die  Erfahrungen  der  Zwischenzeit  zu  verwerthen. ¬

In  der  That  ist  unverkennbar,  dass  das  österreichische
Gesetz  z.  B.  gegenüber  den  deutschen  Bundes-  resp.  Reichsgesetzen ¬
  vom  11.  Juni  1870  und  9.  Januar  1876  einen  Fortschritt -
  aufweist.  Wenn  diese  Gesetze,  noch  in  der  Betrachtungsweise ¬
  der  älteren  Zeit  befangen,  das  Urheberrecht  im
Wesentlichen  als  das  Recht  zur  ausschliesslichen  Vervielfältigung, ¬
  Aufführung
Nachbildung  ausgestalten,  also  bloss  die
materiellste  Seite  desselben  normiren,  konnte  jenes  bereits
die  grossen  Fortschritte  der  seitherigen  Doctrin  und  Praxis
verwerthen,  welche  das  Urheberrecht  insbesondere  nach  seinen
immateriellen  Beziehungen  ausgebildet  haben.  Die  Erkenntniss,
            
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