VII. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
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ohne Erlaubniskarte außer den unter (1) genannten Personen -
auch den Postbeamten gestattet, soweit sich der
Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt,
(3) Den Öffizieren und den in Uniform befindlichen
Beamten der deutschen Festungsbehörden ist gestattet, die
Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs bis zur
äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. -
(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte -
berechtigten Personen haben sich, soweit sie nicht
durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch
eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. -
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen
dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgestellt -
werden.
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten
haben es zu vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten. -
(7) Die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen
der Stationen liegt den Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht
besondere Vorschriften anderes bestimmen.
(8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist
der verantwortlich, dem die Aufsicht der Tiere obliegt.
(9) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei
Annäherung eines Zuges zu räumen.
§ 79. Überschreiten der Bahn.
(1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Übergängen -
bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur
so lange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind
oder ein Zug sich nicht nähert. Beim Überschreiten der
Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere
Gegenstände dürfen, wenn sie nicht getragen werden, nur
auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn
geschafft werden.
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten
und nur unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Bedingungen benutzt werden.
(4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen -
eigenmächtig zu öffnen oder zu überschreiten,
etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die Über-