Metadata : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

VII.  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung,
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ohne  Erlaubniskarte  außer  den  unter  (1)  genannten  Personen -
  auch  den  Postbeamten  gestattet,  soweit  sich  der
Postdienst  innerhalb  des  Stationsgebiets  abwickelt,
(3)  Den  Öffizieren  und  den  in  Uniform  befindlichen
Beamten  der  deutschen  Festungsbehörden  ist  gestattet,  die
Bahnanlagen  innerhalb  des  Festungsbereichs  bis  zur
äußersten  Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze  zu  betreten. -

(4)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  ohne  Erlaubniskarte -
  berechtigten  Personen  haben  sich,  soweit  sie  nicht
durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  auf  Erfordern  durch
eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Behörde  auszuweisen. -

(5)  Erlaubniskarten  zum  Betreten  der  Bahnanlagen
dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ausgestellt -
  werden.
(6)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  Berechtigten
haben  es  zu  vermeiden,  sich  innerhalb  der  Gleise  aufzuhalten. -

(7)  Die  Überwachung  der  Ordnung  auf  den  Vorplätzen
der  Stationen  liegt  den  Bahnpolizeibeamten  ob,  soweit  nicht
besondere  Vorschriften  anderes  bestimmen.
(8)  Für  das  Betreten  der  Bahnanlagen  durch  Tiere  ist
der  verantwortlich,  dem  die  Aufsicht  der  Tiere  obliegt.
(9)  Wo  die  Bahn  zugleich  als  Weg  dient,  ist  sie  bei
Annäherung  eines  Zuges  zu  räumen.
§  79.  Überschreiten  der  Bahn.
(1)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Übergängen -
  bestimmten  Stellen  überschreiten,  und  zwar  nur
so  lange,  als  diese  nicht  durch  Schranken  geschlossen  sind
oder  ein  Zug  sich  nicht  nähert.  Beim  Überschreiten  der
Bahn  ist  jeder  unnötige  Aufenthalt  zu  vermeiden.
(2)  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme  und  andere  schwere
Gegenstände  dürfen,  wenn  sie  nicht  getragen  werden,  nur
auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  über  die  Bahn
geschafft  werden.
(3)  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten
und  nur  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Bedingungen  benutzt  werden.
(4)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen -
  eigenmächtig  zu  öffnen  oder  zu  überschreiten,
etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.  Solange  die  Über-
            
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