Objekt : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit ([Hauptbd.])

Gerichts-Verfassung.
Haupt=Eintheilung.
§.  1.
Die  Menge  der  Patrimonial-Gerichte,  der  eximirte
Gerichtsstand  und  das  vorwiegende  Bestreben,  in  den  erworbenen ¬
  Ländern  das  bestehende  Recht  aufrecht  zu  erhalten,
hatten  die  Durchführung  einer  einheitlichen  Gerichts-Verfassung ¬
  nicht  möglich  gemacht.  Das  Prinzip  der  Mündlichkeit
und  Oeffentlichkeit  hatte  nur  im  Civilprozesse  und  auch  hier
nur  eine  beschränkte  Bahn  sich  gebrochen;  bei  dem  UntersuchungsVerfahren ¬
  war  dies  Prinzip  völlig  ausgeschlossen,  es  galt  nur
der  geheime  inquisitorische  Prozeß.  Die  Verfassungs-Urkunde
vom  5.  Dezember  1848.  hob  die  Privat-Gerichtsbarkeit  und
alle  Standesvorrechte  auf,  sie  ordnete  Oeffentlichkeit  der  Rechtspflege ¬
  und  bei  einer  bestimmten  Kathegorie  von  Verbrechen
die  Entscheidung  durch  Geschworne  an,  und  machte  mithin
eine  Umgestaltung  der  bisherigen  Einrichtung  zur  Nothwendigkeit. ¬
  Diese  Grundsätze  fanden  sich  in  den  Rheinischen  Institutionen ¬
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  in
Gefolge  der  Aufrechthaltung  der  dort  früher  bestandenen  Gerichtsverfassung ¬
  schon  vor  und  jene  Institutionen  waren  dem
Rheinlande  mit  vollem  Recht  zu  lieb  geworden,  als  daß  der
Gedanke  erhoben  werden  konnte,  die  dortige  Gerichts-OrganiGoelt, ¬
  Gerichtoverfassu.g,  8te  Aufl.
            
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