Verletzung und Schutz des Besitzes.
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so steht der Einwand der Fehlerhaftigkeit desselben 26) dem Anspruch
des Dejicirten dauernd entgegen?")
2. Der Anspruch wegen Störung des Besitzes setzt eine Beeinträchtigung ¬
oder Beunruhigung bestehenden Besitzes durch die
Handlung eines Dritten voraus
8). Seit Alters her war zweifelhaft, ob
dazu auch rein wörtliche Bestreitungen genügten29)
Unser Gesetz hat
diese Frage dahin entschieden, daß die Störung sich als verbotene
Eigenmacht qualifiziren muß. § 862 BGB. Als solche kann die
bloße Nichtanerkennung des Besitzes nicht gelten*9). Anders, wenn sie
als Drohung künftige Gewalt besorgen läßt31) oder mit der Autorität
behördlichen Zwangs umkleidet auftritt3?
Um so mehr gehören hierher ¬
thatsächliche Beeinträchtigungen und Beunruhigungen aller
Art
), die einerseits keine völlige Aufhebung der Herrschaft des Besitzers ¬
herbeiführen 34) und anderseits in dem Sinne dauernd sind 35)
gegen den Anspruch des Dejicirten die Berufung auf dessen frühere Eigenmacht
statt. (Wie oben Note 20 handelt es sich um eine Frist.)
26) Die sog. exceptio vitiosae possessionis. Vgl. darüber Mot. Bd. 3
S. 124ff., 132ff. Strohal S. 128 ff. u. wegen der Fristberechnung S. 132.
Der Kläger kann aus § 863 i. k. BGB. repliziren.
27) Solange der Anspruch besteht (s. z. B. oben lit. c u. § 864 Abs. 2 BGB.).
Selbstverständlich kommt der Einwand nur in Betracht, wenn er von dem
Beklagten geltend gemacht wird. — Die allgemeine Spolieneinrede des ehemaligen
gemeinen Rechts ist beseitigt. Vgl. Mot. Bd. 3 S. 125.
28) Auch hier setzt die verbotene Eigenmacht (s. o. Note 4) eine Handlung ¬
des Dritten voraus (nicht aber ein Verschulden desselben oder den sog.
animus turbandi).
29) Vgl. die geschichtlichen Ausführungen bei Dernburg § 25 Ziff. 1—3.
Die Motive Bd. 3 S. 126 glauben die Frage der Wissenschaft und Praxis überlassen ¬
zu müssen. Doch kann die Antwort nach dem Inhalt des Gesetzes nicht
zweifelhaft sein.
30) Dieserhalb kann nur gegebenenfalls von einer Feststellungsklage zur
Anerkennung des Besitzstands (Bd. I § 133 Note 9) Gebrauch gemacht werden.
So jetzt auch die überwiegende Meinung der Schriftsteller. S. auch unten § 353
Ziff. I.
31) So daß der Besitzer sich auf Gegenwehr einrichten muß. S. auch
Rechtspr. d. OLG. Bd. 4 S. 290.
32) Z. B. der Gegner hat einen obrigkeitlichen Befehl erwirkt, daß das in
Frage stehende Terrain (ein Weg 2c.) bei Strafe nicht zu betreten sei. Vgl. Entsch.
d. RG. in d. Beitr. z. Erl. d. d. Rechts Bd. 24 S. 960. — Aber gegen ordnungsmäßige ¬
Zwangsvollstreckung gibt es keine Besitzklage. Jur. W. 1902 S. 193.
33) Vgl. z. B. oben § 349 Note 15 i. f., Versperren eines Weges, Aufwerfen ¬
von Gräben oder Hügeln an der Grenze, Erschwerung der Ausübung
einer Grunddienstbarkeit, des Wasserrechts (durch Anlage von Stauwerken, Wasserverunreinigung), ¬
übermäßige Immissionen (s. u. § 394 Ziff. 2) 2c. S. z. B.
Rechtspr. d. OLG. Bd. 9 S. 295.
34) Der Besitz darf nicht verloren sein. Darüber s. o. § 349.
35) Also z. B. wegen einmaligen Gehens oder Fahrens über ein fremdes
Grundstück gibt es keinen Besitzanspruch. Die Störung ist mit der Kontravention
bereits beendet. Auch nachtheilige Folgen, z. B. Beschädigung von Anpflanzungen,