Volltext : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 3)

Verletzung  und  Schutz  des  Besitzes.
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so  steht  der  Einwand  der  Fehlerhaftigkeit  desselben  26)  dem  Anspruch
des  Dejicirten  dauernd  entgegen?")
2.  Der  Anspruch  wegen  Störung  des  Besitzes  setzt  eine  Beeinträchtigung ¬
  oder  Beunruhigung  bestehenden  Besitzes  durch  die
Handlung  eines  Dritten  voraus
8).  Seit  Alters  her  war  zweifelhaft,  ob
dazu  auch  rein  wörtliche  Bestreitungen  genügten29)
Unser  Gesetz  hat
diese  Frage  dahin  entschieden,  daß  die  Störung  sich  als  verbotene
Eigenmacht  qualifiziren  muß.  §  862  BGB.  Als  solche  kann  die
bloße  Nichtanerkennung  des  Besitzes  nicht  gelten*9).  Anders,  wenn  sie
als  Drohung  künftige  Gewalt  besorgen  läßt31)  oder  mit  der  Autorität
behördlichen  Zwangs  umkleidet  auftritt3?
Um  so  mehr  gehören  hierher ¬
  thatsächliche  Beeinträchtigungen  und  Beunruhigungen  aller
Art
),  die  einerseits  keine  völlige  Aufhebung  der  Herrschaft  des  Besitzers ¬
  herbeiführen  34)  und  anderseits  in  dem  Sinne  dauernd  sind  35)
gegen  den  Anspruch  des  Dejicirten  die  Berufung  auf  dessen  frühere  Eigenmacht
statt.  (Wie  oben  Note  20  handelt  es  sich  um  eine  Frist.)
26)  Die  sog.  exceptio  vitiosae  possessionis.  Vgl.  darüber  Mot.  Bd.  3
S.  124ff.,  132ff.  Strohal  S.  128  ff.  u.  wegen  der  Fristberechnung  S.  132.
Der  Kläger  kann  aus  §  863  i.  k.  BGB.  repliziren.
27)  Solange  der  Anspruch  besteht  (s.  z.  B.  oben  lit.  c  u.  §  864  Abs.  2  BGB.).
Selbstverständlich  kommt  der  Einwand  nur  in  Betracht,  wenn  er  von  dem
Beklagten  geltend  gemacht  wird.  —  Die  allgemeine  Spolieneinrede  des  ehemaligen
gemeinen  Rechts  ist  beseitigt.  Vgl.  Mot.  Bd.  3  S.  125.
28)  Auch  hier  setzt  die  verbotene  Eigenmacht  (s.  o.  Note  4)  eine  Handlung ¬
  des  Dritten  voraus  (nicht  aber  ein  Verschulden  desselben  oder  den  sog.
animus  turbandi).
29)  Vgl.  die  geschichtlichen  Ausführungen  bei  Dernburg  §  25  Ziff.  1—3.
Die  Motive  Bd.  3  S.  126  glauben  die  Frage  der  Wissenschaft  und  Praxis  überlassen ¬
  zu  müssen.  Doch  kann  die  Antwort  nach  dem  Inhalt  des  Gesetzes  nicht
zweifelhaft  sein.
30)  Dieserhalb  kann  nur  gegebenenfalls  von  einer  Feststellungsklage  zur
Anerkennung  des  Besitzstands  (Bd.  I  §  133  Note  9)  Gebrauch  gemacht  werden.
So  jetzt  auch  die  überwiegende  Meinung  der  Schriftsteller.  S.  auch  unten  §  353
Ziff.  I.
31)  So  daß  der  Besitzer  sich  auf  Gegenwehr  einrichten  muß.  S.  auch
Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  4  S.  290.
32)  Z.  B.  der  Gegner  hat  einen  obrigkeitlichen  Befehl  erwirkt,  daß  das  in
Frage  stehende  Terrain  (ein  Weg  2c.)  bei  Strafe  nicht  zu  betreten  sei.  Vgl.  Entsch.
d.  RG.  in  d.  Beitr.  z.  Erl.  d.  d.  Rechts  Bd.  24  S.  960.  —  Aber  gegen  ordnungsmäßige ¬
  Zwangsvollstreckung  gibt  es  keine  Besitzklage.  Jur.  W.  1902  S.  193.
33)  Vgl.  z.  B.  oben  §  349  Note  15  i.  f.,  Versperren  eines  Weges,  Aufwerfen ¬
  von  Gräben  oder  Hügeln  an  der  Grenze,  Erschwerung  der  Ausübung
einer  Grunddienstbarkeit,  des  Wasserrechts  (durch  Anlage  von  Stauwerken,  Wasserverunreinigung), ¬
  übermäßige  Immissionen  (s.  u.  §  394  Ziff.  2)  2c.  S.  z.  B.
Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  9  S.  295.
34)  Der  Besitz  darf  nicht  verloren  sein.  Darüber  s.  o.  §  349.
35)  Also  z.  B.  wegen  einmaligen  Gehens  oder  Fahrens  über  ein  fremdes
Grundstück  gibt  es  keinen  Besitzanspruch.  Die  Störung  ist  mit  der  Kontravention
bereits  beendet.  Auch  nachtheilige  Folgen,  z.  B.  Beschädigung  von  Anpflanzungen,
            
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