Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§. 307, 308. 
wichtig wegen des SC. Vellejanum'3), dessen Bestimmungen in das österr. 
Recht nicht übergegangen sind*4) (§. 1349).15) Dagegen gilt auch im österr. 
Recht**) von allen Intercessionen die Regel, daß ihr Gegenstand nicht sein 
können nichtige oder bereits aufgehobene Verbindlichkeiten. 
Hier erübrigt nur**) die Darstellung der Bürgschaft und jener Seite 
der principalen Intercession, welche von der Bürgschaft ihre Besonder 
heiten entlehnt. 
8. Iunsbesondere von der Bürgschaft.*) 
§. 308. 
aa) Rechtliche Natur. 
Wie durch Eingehung eines Gesammtschuldverhältnisses kann dem 
Gläubiger auch durch Bürgschaft?) erhöhte Sicherheit gewährt werden. 
In beiden Fällen entsteht eine Mehrheit von Verbindlichkeiten 3), die durch 
einmalige Vollbefriedigung des Gläubigers erlöschen; bei der Bürgschaft 
aber erlischt wegen ihrer Subsidiarität*) die Verpflichtung des Bürgen 
auch mit jeder anderweitigen Erlöschung der Hauptschuld. 
13) Arndts §§. 359—363. Das S. 
290, Puchta §§. 404—406, Hasen 
C. war in Oesterreich recipiert und stand 
balg die Bürgschaft d. gem. R., Düssel 
bis zum b. G. B. in Geltung. Vgl. 
dorf 1870, Hasenöhrl II §. 80, Unger 
Chorinsky, Vormundschaft S. 424 ff. 
Die Einrede der Vorausklage und der 
1) Gebilligt von Arndts §.363 Anm., 
Begriff der Bürgschaft im deutschen Ent 
da der röm. Rechtssatz von problema 
wurfe, in Iherings Jahrb. XXVIII S. 
tischem Werte sei. 
1—28, Jolles, Systematische Übersicht 
13) Dagegen können nach Pat. v. 28. 
über die Rechtsprechung in Gellers C. Bl. 
Juni 1840 §. 11 Mitglieder des deutschen 
XII S. 370 ff. Über die (in polnischer 
Ordens nur mit Dispensation des Hoch 
Sprache geschriebene) Abh. v. Lilien 
und Deutschmeisters Bürgschaften über 
feld, Über den Begriff und die Structur 
nehmen. Über die Handelsmäkler vgl. 
der Bürgschaft mit bes. Berücksichtigung 
das Gesetz v. 4. April 1875 Nr. 68 §. 
der Correalobl. I Lemberg 1886 vgl. 
Art. 69 und dazu HasenöhrlII S. 26 
die Rec. ebda. IV S. 622 ff. 
Note 15. 
2) Über ihren Begriff vgl. vorigen 
18) Ebenso im röm. R. Puchta §. 403. 
Paragraph. Ob der Hauptschuldner und 
Was nicht existiert, kann eben nicht „über 
der Bürge als Correalschuldner anzusehen 
nommen" werden. Naturalobligationen 
seien, ist streitig. Dafür z. B. Hasen 
aber sind nicht nichtig; sie können Gegen 
öhrl I S. 97, 119 ff., dagegen Unger 
stand von Intercessionen sein. 
in der oben §. 302 Note * angef. Abh. 
**) Die Intervention gehört ins Han 
S. 7 Note 10 (des Sep. A.) über die 
dels= und Wechselrecht; von der princi 
dreifache Bürgschaft des röm. R., und 
palen Intercession wurde nach einer 
die Streitfrage, ob sie in ein Institut 
Richtung in der Lehre von den Gesammt 
verschmolzen sei vgl. Arndts §. 353. 
schuldverhältnissen gehandelt; von der 
Für die fidejussio (nicht auch für 
Expromission wird weiter unten (§. 354 
das Constitut) bestritten: Vanger ow 
Note 2) die Rede sein. 
S. 159, Arndts §. 351, Keller §. 286. 
Allein eine der mehreren Verbindlichkeiten 
*) Girtanner die Bürgschaft nach gem. 
kann durch Pfand befestigt werden, ohne 
Civ. R. Jena 1850, 1851, Liebe Rechts 
dass darum die andere ebenso befestigt 
lex. V. S. 512— 525, Heimbach ebda. 
erschiene, und jede kann für sich erlöschen. 
III S. 46—48, Arndts §§. 349—358, 
4) Hier fehlt eben das die Gesammt 
Vangerow §§.578—580, Holzschuher 
schuldverhältnisse charakterisierende Con 
II/2 S. 852—885, Keller §§. 286 bis 
currenzverhältnis.
	        
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