§§. 307, 308.
wichtig wegen des SC. Vellejanum'3), dessen Bestimmungen in das österr.
Recht nicht übergegangen sind*4) (§. 1349).15) Dagegen gilt auch im österr.
Recht**) von allen Intercessionen die Regel, daß ihr Gegenstand nicht sein
können nichtige oder bereits aufgehobene Verbindlichkeiten.
Hier erübrigt nur**) die Darstellung der Bürgschaft und jener Seite
der principalen Intercession, welche von der Bürgschaft ihre Besonder
heiten entlehnt.
8. Iunsbesondere von der Bürgschaft.*)
§. 308.
aa) Rechtliche Natur.
Wie durch Eingehung eines Gesammtschuldverhältnisses kann dem
Gläubiger auch durch Bürgschaft?) erhöhte Sicherheit gewährt werden.
In beiden Fällen entsteht eine Mehrheit von Verbindlichkeiten 3), die durch
einmalige Vollbefriedigung des Gläubigers erlöschen; bei der Bürgschaft
aber erlischt wegen ihrer Subsidiarität*) die Verpflichtung des Bürgen
auch mit jeder anderweitigen Erlöschung der Hauptschuld.
13) Arndts §§. 359—363. Das S.
290, Puchta §§. 404—406, Hasen
C. war in Oesterreich recipiert und stand
balg die Bürgschaft d. gem. R., Düssel
bis zum b. G. B. in Geltung. Vgl.
dorf 1870, Hasenöhrl II §. 80, Unger
Chorinsky, Vormundschaft S. 424 ff.
Die Einrede der Vorausklage und der
1) Gebilligt von Arndts §.363 Anm.,
Begriff der Bürgschaft im deutschen Ent
da der röm. Rechtssatz von problema
wurfe, in Iherings Jahrb. XXVIII S.
tischem Werte sei.
1—28, Jolles, Systematische Übersicht
13) Dagegen können nach Pat. v. 28.
über die Rechtsprechung in Gellers C. Bl.
Juni 1840 §. 11 Mitglieder des deutschen
XII S. 370 ff. Über die (in polnischer
Ordens nur mit Dispensation des Hoch
Sprache geschriebene) Abh. v. Lilien
und Deutschmeisters Bürgschaften über
feld, Über den Begriff und die Structur
nehmen. Über die Handelsmäkler vgl.
der Bürgschaft mit bes. Berücksichtigung
das Gesetz v. 4. April 1875 Nr. 68 §.
der Correalobl. I Lemberg 1886 vgl.
Art. 69 und dazu HasenöhrlII S. 26
die Rec. ebda. IV S. 622 ff.
Note 15.
2) Über ihren Begriff vgl. vorigen
18) Ebenso im röm. R. Puchta §. 403.
Paragraph. Ob der Hauptschuldner und
Was nicht existiert, kann eben nicht „über
der Bürge als Correalschuldner anzusehen
nommen" werden. Naturalobligationen
seien, ist streitig. Dafür z. B. Hasen
aber sind nicht nichtig; sie können Gegen
öhrl I S. 97, 119 ff., dagegen Unger
stand von Intercessionen sein.
in der oben §. 302 Note * angef. Abh.
**) Die Intervention gehört ins Han
S. 7 Note 10 (des Sep. A.) über die
dels= und Wechselrecht; von der princi
dreifache Bürgschaft des röm. R., und
palen Intercession wurde nach einer
die Streitfrage, ob sie in ein Institut
Richtung in der Lehre von den Gesammt
verschmolzen sei vgl. Arndts §. 353.
schuldverhältnissen gehandelt; von der
Für die fidejussio (nicht auch für
Expromission wird weiter unten (§. 354
das Constitut) bestritten: Vanger ow
Note 2) die Rede sein.
S. 159, Arndts §. 351, Keller §. 286.
Allein eine der mehreren Verbindlichkeiten
*) Girtanner die Bürgschaft nach gem.
kann durch Pfand befestigt werden, ohne
Civ. R. Jena 1850, 1851, Liebe Rechts
dass darum die andere ebenso befestigt
lex. V. S. 512— 525, Heimbach ebda.
erschiene, und jede kann für sich erlöschen.
III S. 46—48, Arndts §§. 349—358,
4) Hier fehlt eben das die Gesammt
Vangerow §§.578—580, Holzschuher
schuldverhältnisse charakterisierende Con
II/2 S. 852—885, Keller §§. 286 bis
currenzverhältnis.