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§. 457.
pflicht im voraus erfüllt werden, bevor noch eine bestimmte Ehe in Aussicht ¬
steht. Danach ist anderseits klar, dass die Frau den Dotierungsanspruch ¬
auch nach Eingehung der Ehe stellen kann2e), wenn sie nicht ausdrücklich ¬
oder stillschweigend Verzicht geleistet hat, und es erscheint nun
selbstverständlich, dass der Mann nicht befugt ist, auf den (ihm gar nicht
zustehenden) Dotierungsanspruch zu verzichten.2d)
Der Umfang der Dotationspflicht ist im §. 1220 nicht klar bezeichnet
mit den Worten: „ein ihrem Stande und Vermögen angemessenes Heiratsgut". ¬
Sie sind aus dem Westg. G. B. III §. 316 übernommen worden,
obwohl einer der Redactoren bemerkte, dass man nicht wisse, ob sich das
Wort „ihre“ auf die Braut oder auf die Eltern beziehe. Man entschied
sich für die letztere, gewiss richtige Auslegung (vgl. §. 1231). Damit ist
jedoch die Schwierigkeit der Stelle nicht gehoben. Denn wenn für den
Umfang der Dotationspflicht das Vermögen des Verpflichteten maßgebend
sein sollte, dann müsste sich die Tochter eines mittellosen Vaters mit dem
geringfügigsten Heiratsgute begnügen, die subsidiär Dotierungspflichtigen
könnten nicht herangezogen werden, der Fall, dass mehrere Dotierungspflichtige ¬
zu einem Heiratsgute verhältnismäßig beizutragen hätten, könnte
sich nicht ereignen. „Die Widersprüche, in welche uns die irrationale
Formel des §. 1220 hineinführt“ löst jedoch §. 670.2e). Nicht auf das
wirkliche Vermögen des in erster Linie Dotierungspflichtigen, sondern auf
das seinem Stande entsprechende durchschnittliche Vermögen kommt es an,
ein diesem (idealen) Vermögen entsprechendes Heiratsgut hat die Braut
zu fordern, der Verpflichtete hat dasselbe jedoch nur nach dem Verhältnisse
zu leisten, in welchem sein geringeres wirkliches Vermögen zu jenem idealen
steht, der Rest ist von den subsidiär Verpflichteten aufzubringen. Ganz unberücksichtigt ¬
bleiben Stand und Vermögen des Mannes.?*)
Als Ausfluss der Versorgungspflicht greift die Dotationspflicht nur
20) Entsch. Sammlung XXVII Nr.
sichtigen sei. Allein wenn dem Manne
12976 (arg. §. 1222), Nr. 13024,
das Recht eingeräumt werden sollte,
XXXI Nr. 14716.
durch seinen Verzicht (auf die Dos24) ¬
So ausdrücklich Westg. G. B. III
bestellung) den Anspruch der Frau (auf
§. 319: „Großjährige Töchter können
die Dotierung) zu vernichten, so hätte
auf ihre Aussteuer Verzicht thun; thut
dies im Gesetze wohl anders als durch
nur der Bräutigam Verzicht auf die
die Streichung eines Paragraphen zum
Aussteuer, so erlischt zwar sein Recht
Ausdrucke gebracht werden müssen, dessen
darauf, aber nicht das Recht seiner EheInhalt ¬
uns nicht anders als- selbstvergattin". ¬
Dieser Paragraph, der freilich
ständlich erscheinen kann. Richtig Winidas ¬
Wort „Aussteuer“ in doppeltem
warter zu §. 1225, unrichtig Zeiller
Sinne gebraucht, wurde gestrichen, weil
S. 590; eine nicht zu billigende media
die Majorität der Redactoren den entsententia ¬
vertritt Ogonowski S. 269,
gegengesetzten Rechtssatz für richtig hielt,
vgl. auch v. Anders, Fam. R. S. 126
irregeleitet durch die Verwechslung von
(aber auch dessen Grundriss S. 32)
Dotierung und Dosbestellung und viel2e) ¬
Pfaff und Hofmann, Comm. II
leicht auch durch die Vorstellung, dass
S. 461 Note 37. Dasselbe gilt auch für
das Dotalsystem das allgemein übliche
§. 1231 (kraft der daselbst enthaltenen
und normale und bei Regelung der
Verweisung auf §. 1220).
Dotationspflicht ausschließlich zu berück2t) ¬
A. M. Ogonowski S. 264 ff.,
Krainz, System II. 3. Aufl.