Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

465
§.  457.
pflicht  im  voraus  erfüllt  werden,  bevor  noch  eine  bestimmte  Ehe  in  Aussicht ¬
  steht.  Danach  ist  anderseits  klar,  dass  die  Frau  den  Dotierungsanspruch ¬
  auch  nach  Eingehung  der  Ehe  stellen  kann2e),  wenn  sie  nicht  ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend  Verzicht  geleistet  hat,  und  es  erscheint  nun
selbstverständlich,  dass  der  Mann  nicht  befugt  ist,  auf  den  (ihm  gar  nicht
zustehenden)  Dotierungsanspruch  zu  verzichten.2d)
Der  Umfang  der  Dotationspflicht  ist  im  §.  1220  nicht  klar  bezeichnet
mit  den  Worten:  „ein  ihrem  Stande  und  Vermögen  angemessenes  Heiratsgut". ¬
  Sie  sind  aus  dem  Westg.  G.  B.  III  §.  316  übernommen  worden,
obwohl  einer  der  Redactoren  bemerkte,  dass  man  nicht  wisse,  ob  sich  das
Wort  „ihre“  auf  die  Braut  oder  auf  die  Eltern  beziehe.  Man  entschied
sich  für  die  letztere,  gewiss  richtige  Auslegung  (vgl.  §.  1231).  Damit  ist
jedoch  die  Schwierigkeit  der  Stelle  nicht  gehoben.  Denn  wenn  für  den
Umfang  der  Dotationspflicht  das  Vermögen  des  Verpflichteten  maßgebend
sein  sollte,  dann  müsste  sich  die  Tochter  eines  mittellosen  Vaters  mit  dem
geringfügigsten  Heiratsgute  begnügen,  die  subsidiär  Dotierungspflichtigen
könnten  nicht  herangezogen  werden,  der  Fall,  dass  mehrere  Dotierungspflichtige ¬
  zu  einem  Heiratsgute  verhältnismäßig  beizutragen  hätten,  könnte
sich  nicht  ereignen.  „Die  Widersprüche,  in  welche  uns  die  irrationale
Formel  des  §.  1220  hineinführt“  löst  jedoch  §.  670.2e).  Nicht  auf  das
wirkliche  Vermögen  des  in  erster  Linie  Dotierungspflichtigen,  sondern  auf
das  seinem  Stande  entsprechende  durchschnittliche  Vermögen  kommt  es  an,
ein  diesem  (idealen)  Vermögen  entsprechendes  Heiratsgut  hat  die  Braut
zu  fordern,  der  Verpflichtete  hat  dasselbe  jedoch  nur  nach  dem  Verhältnisse
zu  leisten,  in  welchem  sein  geringeres  wirkliches  Vermögen  zu  jenem  idealen
steht,  der  Rest  ist  von  den  subsidiär  Verpflichteten  aufzubringen.  Ganz  unberücksichtigt ¬
  bleiben  Stand  und  Vermögen  des  Mannes.?*)
Als  Ausfluss  der  Versorgungspflicht  greift  die  Dotationspflicht  nur
20)  Entsch.  Sammlung  XXVII  Nr.
sichtigen  sei.  Allein  wenn  dem  Manne
12976  (arg.  §.  1222),  Nr.  13024,
das  Recht  eingeräumt  werden  sollte,
XXXI  Nr.  14716.
durch  seinen  Verzicht  (auf  die  Dos24) ¬
  So  ausdrücklich  Westg.  G.  B.  III
bestellung)  den  Anspruch  der  Frau  (auf
§.  319:  „Großjährige  Töchter  können
die  Dotierung)  zu  vernichten,  so  hätte
auf  ihre  Aussteuer  Verzicht  thun;  thut
dies  im  Gesetze  wohl  anders  als  durch
nur  der  Bräutigam  Verzicht  auf  die
die  Streichung  eines  Paragraphen  zum
Aussteuer,  so  erlischt  zwar  sein  Recht
Ausdrucke  gebracht  werden  müssen,  dessen
darauf,  aber  nicht  das  Recht  seiner  EheInhalt ¬
  uns  nicht  anders  als-  selbstvergattin". ¬
  Dieser  Paragraph,  der  freilich
ständlich  erscheinen  kann.  Richtig  Winidas ¬
  Wort  „Aussteuer“  in  doppeltem
warter  zu  §.  1225,  unrichtig  Zeiller
Sinne  gebraucht,  wurde  gestrichen,  weil
S.  590;  eine  nicht  zu  billigende  media
die  Majorität  der  Redactoren  den  entsententia ¬
  vertritt  Ogonowski  S.  269,
gegengesetzten  Rechtssatz  für  richtig  hielt,
vgl.  auch  v.  Anders,  Fam.  R.  S.  126
irregeleitet  durch  die  Verwechslung  von
(aber  auch  dessen  Grundriss  S.  32)
Dotierung  und  Dosbestellung  und  viel2e) ¬
  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.  II
leicht  auch  durch  die  Vorstellung,  dass
S.  461  Note  37.  Dasselbe  gilt  auch  für
das  Dotalsystem  das  allgemein  übliche
§.  1231  (kraft  der  daselbst  enthaltenen
und  normale  und  bei  Regelung  der
Verweisung  auf  §.  1220).
Dotationspflicht  ausschließlich  zu  berück2t) ¬
  A.  M.  Ogonowski  S.  264  ff.,
Krainz,  System  II.  3.  Aufl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer