463
§. 456.
der Mutter; dagegen sind die Kosten des Unterhalts Sache des Vaters,
bis sich die Kinder selbst fortbringen können (§. 141)2), es sei denn,
dass die Kinder eigenes Vermögen besitzen, wo die Einkünfte (nicht das
Stammvermögen) zur Deckung der Erziehungskosten herangezogen werden
können (§. 150). Die Erziehungspflicht der Eltern bleibt auch im Falle
der Scheidung oder Trennung ihrer Ehe aufrecht; über die Frage, von
welchem der beiden Gattentheile die Erziehung in diesen Fällen besorgt
werden solle, ist maßgebend in erster Linie das (für das Kind nicht
bedenkliche) Übereinkommen der Elterntheile selbst; fehlt eine solche
Einigung, so hat das Gericht ohne Gestattung eines förmlichen Rechtsstreites ¬
nach gepflogener causae cognitio die Sache dahin zu entscheiden, ¬
dass die erste Erziehung, und zwar bei Knaben bis zum zurückgelegten ¬
vierten, bei Mädchen bis zum zurückgelegten siebenten Lebensjahre ¬
von der Mutter, die spätere vom Vater übernommen werde, es sei
denn, dass wichtige, insbesondere aus der Ursache der Scheidung oder
Trennung hervorgehende Bedenken eine andere Verfügung räthlich erscheinen ¬
lassen; die Kosten der Erziehung sind jedoch in allen diesen Fällen
vom Vater zu bestreiten3) (§. 142). Liegt ein Übereinkommen vor,
das von einem Theile nicht zugehalten wird, so ist dieser Streit gleichfalls ¬
im officiosen Wege zu entscheiden*), während sonst allerdings die
Regel gilt, dass Vergleiche im ordentlichen Rechtswege zur Geltung zu
bringen sind.
Kann der Vater die Verpflegungskosten nicht bestreiten, so fallen sie
auf die Mutter; ist er todt, so fällt die Erziehung ganz an sie. Ist sie
auch mittellos oder verstorben, so übergeht Erziehungs- und Verpflegungspflicht ¬
(nicht auf die Erben, sondern) auf die väterlichen und nach diesen
auf die mütterlichen Großeltern (§. 143)5), nicht auch auf höhere Ascendenten ¬
(Urgroßeltern).“) Sind keine Großeltern vorhanden, oder sind sie
mittellos, so gelten die im Vormundschaftsrecht gegebenen Bestimmungen.
Gleiche Grundsätze gelten auch von legitimierten und — soweit
der Adoptionsvertrag nichts anderes bestimmt (§. 183) — adoptierten?)
Kindern, nur dass die letzteren und die durch Rescript legitimierten gegen
die Eltern und andere Familienglieder des adoptierenden oder legitimieren2) ¬
Also nicht bis zum vollendeten
kannt, so sind die (unehelichen) Kinder
24. Lebensjahre, wie nach §. 672.
nach §§. 167, 168 zu behandeln. Vgl.
v. Hussarek, Die familienrechtliche Aliauch ¬
Eisenbach, Hat die Regel des
mentation S. 98, vgl. S. 38 ff., v. Lar§. -
142 b. G. B. auch dann Anwendung
cher, Liegt dem Vater die Pflicht zur
zu finden, wenn die Ehegatten nicht geAlimentation ¬
des Kindes auch dann ob,
schieden sind, aber factisch getrennt leben?
wenn das Kind die Erwerbsfähigkeit
in d. Prag. Jur. Vtjschr. 1889 S. 198 ff.
zwar erlangt, später aber wieder ver4) ¬
Entsch. Sammlung X Nr. 4814,
loren hat? in d. Jur. Bl. 1882 Nr. 29;
XV Nr. 11485.
dazu den anonymen Aufs. ebda. Nr. 41
Der Großvater geht dabei der Großund ¬
Entsch. Sammlung XXXI Nr. 14619.
mutter vor. Ellinger §. 143.
3) Analog ist vorzugehen auch bei UnEllinger ¬
a. a. O. Dagegen v.
giltigerklärung einer Putativehe (§. 160);
Hussarek S. 42 ff.
war das Ehehindernis beiden Theilen be*) ¬
Vgl. v. Hussarek S. 44 f.