Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  456.
der  Mutter;  dagegen  sind  die  Kosten  des  Unterhalts  Sache  des  Vaters,
bis  sich  die  Kinder  selbst  fortbringen  können  (§.  141)2),  es  sei  denn,
dass  die  Kinder  eigenes  Vermögen  besitzen,  wo  die  Einkünfte  (nicht  das
Stammvermögen)  zur  Deckung  der  Erziehungskosten  herangezogen  werden
können  (§.  150).  Die  Erziehungspflicht  der  Eltern  bleibt  auch  im  Falle
der  Scheidung  oder  Trennung  ihrer  Ehe  aufrecht;  über  die  Frage,  von
welchem  der  beiden  Gattentheile  die  Erziehung  in  diesen  Fällen  besorgt
werden  solle,  ist  maßgebend  in  erster  Linie  das  (für  das  Kind  nicht
bedenkliche)  Übereinkommen  der  Elterntheile  selbst;  fehlt  eine  solche
Einigung,  so  hat  das  Gericht  ohne  Gestattung  eines  förmlichen  Rechtsstreites ¬
  nach  gepflogener  causae  cognitio  die  Sache  dahin  zu  entscheiden, ¬
  dass  die  erste  Erziehung,  und  zwar  bei  Knaben  bis  zum  zurückgelegten ¬
  vierten,  bei  Mädchen  bis  zum  zurückgelegten  siebenten  Lebensjahre ¬
  von  der  Mutter,  die  spätere  vom  Vater  übernommen  werde,  es  sei
denn,  dass  wichtige,  insbesondere  aus  der  Ursache  der  Scheidung  oder
Trennung  hervorgehende  Bedenken  eine  andere  Verfügung  räthlich  erscheinen ¬
  lassen;  die  Kosten  der  Erziehung  sind  jedoch  in  allen  diesen  Fällen
vom  Vater  zu  bestreiten3)  (§.  142).  Liegt  ein  Übereinkommen  vor,
das  von  einem  Theile  nicht  zugehalten  wird,  so  ist  dieser  Streit  gleichfalls ¬
  im  officiosen  Wege  zu  entscheiden*),  während  sonst  allerdings  die
Regel  gilt,  dass  Vergleiche  im  ordentlichen  Rechtswege  zur  Geltung  zu
bringen  sind.
Kann  der  Vater  die  Verpflegungskosten  nicht  bestreiten,  so  fallen  sie
auf  die  Mutter;  ist  er  todt,  so  fällt  die  Erziehung  ganz  an  sie.  Ist  sie
auch  mittellos  oder  verstorben,  so  übergeht  Erziehungs-  und  Verpflegungspflicht ¬
  (nicht  auf  die  Erben,  sondern)  auf  die  väterlichen  und  nach  diesen
auf  die  mütterlichen  Großeltern  (§.  143)5),  nicht  auch  auf  höhere  Ascendenten ¬
  (Urgroßeltern).“)  Sind  keine  Großeltern  vorhanden,  oder  sind  sie
mittellos,  so  gelten  die  im  Vormundschaftsrecht  gegebenen  Bestimmungen.
Gleiche  Grundsätze  gelten  auch  von  legitimierten  und  —  soweit
der  Adoptionsvertrag  nichts  anderes  bestimmt  (§.  183)  —  adoptierten?)
Kindern,  nur  dass  die  letzteren  und  die  durch  Rescript  legitimierten  gegen
die  Eltern  und  andere  Familienglieder  des  adoptierenden  oder  legitimieren2) ¬
  Also  nicht  bis  zum  vollendeten
kannt,  so  sind  die  (unehelichen)  Kinder
24.  Lebensjahre,  wie  nach  §.  672.
nach  §§.  167,  168  zu  behandeln.  Vgl.
v.  Hussarek,  Die  familienrechtliche  Aliauch ¬
  Eisenbach,  Hat  die  Regel  des
mentation  S.  98,  vgl.  S.  38  ff.,  v.  Lar§. -
  142  b.  G.  B.  auch  dann  Anwendung
cher,  Liegt  dem  Vater  die  Pflicht  zur
zu  finden,  wenn  die  Ehegatten  nicht  geAlimentation ¬
  des  Kindes  auch  dann  ob,
schieden  sind,  aber  factisch  getrennt  leben?
wenn  das  Kind  die  Erwerbsfähigkeit
in  d.  Prag.  Jur.  Vtjschr.  1889  S.  198  ff.
zwar  erlangt,  später  aber  wieder  ver4) ¬
  Entsch.  Sammlung  X  Nr.  4814,
loren  hat?  in  d.  Jur.  Bl.  1882  Nr.  29;
XV  Nr.  11485.
dazu  den  anonymen  Aufs.  ebda.  Nr.  41
Der  Großvater  geht  dabei  der  Großund ¬
  Entsch.  Sammlung  XXXI  Nr.  14619.
mutter  vor.  Ellinger  §.  143.
3)  Analog  ist  vorzugehen  auch  bei  UnEllinger ¬
  a.  a.  O.  Dagegen  v.
giltigerklärung  einer  Putativehe  (§.  160);
Hussarek  S.  42  ff.
war  das  Ehehindernis  beiden  Theilen  be*) ¬
  Vgl.  v.  Hussarek  S.  44  f.
            
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