Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Mittheilung  von  Dr.  jur.  Häberlin.
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Die  Zeugenaussagen  über  die  Entstehung  des  Feuers  enthalten -
  keine  näheren  Indicien,  mit  Ausnahme  dessen,  was  bereits  oben
bemerkt  ist.  Der  Leineweber  N.,  welcher  zuerst  Feuerlärm  gemacht -
  hat,  will  nämlich,  als  er  am  fraglichen  Abend  mit  seiner
Ehefrau  von  seinem  Bruder  auf  dem  Heimwege  hinter  dem  I.schen
Gehöfte  durchgekommen,  auf  dem  Stallboden  des  genannten  Hauses -
  eine  feurige  Kugel  gesehen  haben,  welche  aber  schon  in  demselben -
  Augenblicke  mit  einem  dumpfen  Knall  zerplatzt  wäre,  und
augenblicklich  das  Haus  in  Flammen  gesetzt  hätte.  Alle  wichtigeren -
  Zeugen  mußten  ihre  Aussagen  sogleich  beschwören;  andere,
deren  Aussagen  mit  denen  anderer  im  Widerspruch  standen,  wurden -
  erst  späterhin,  nachdem  sie  sich  über  den  Widerspruch  befriedigend -
  erklärt  hatten,  beeidigt.
Nachdem  die  Untersuchung  so  weit  gediehen  war,  daß  die
Verhaftung  des  Schuhmachers  J.  durch  einen  hinlänglichen  Verdacht -
  gerechtfertigt  erschien,  fragte  das  Amt  bei  dem  Districtsgerichte -
  *)  zu  H.  an,  ob  es  die  Verhaftung  des  fraglichen  Individui -
  verfügen  sollte,  und  bat  zugleich,  ihm  die  fernere  Untersuchung
zu  übertragen,  da  eine  solche  nur  dann  einen  wahrscheinlichen  Erfolg -
  versprechen  könnte,  wenn  sie  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen
würde.  Auf  beides  gingen  befriedigende  Antworten  ein,  in  Folge
deren  der  Schuhmacher  J.  am  20.  April  verhaftet,  jedoch,  da  er
sehr  leidend  war,  nicht  in  das  Gefängniß,  sondern  in  ein  sehr  gesundes -
  Zimmer  des  Amthauses  selbst  gebracht  und  hier  streng  bewacht -
  wurde.
In  den  verschiedenen  Verhören  gestand  er  allmählig  zu,  daß
er  allerdings  in  seiner  Wirthschaft  etwas  zurückgekommen  sei,  allein -
  ohne  sein  Verschulden.  Da  seine  Frau  nämlich  kränklich  und
überhaupt  etwas  langsam  sei,  so  habe  er  sich  vorzüglich  der  Wirthschaft -
  annehmen  und  darüber  seine  Profession  versäumen  müssen.
In  seinen  Aussagen  verwickelt  er  sich  so  in  Widersprüche,  daß
auch  hieraus  ein  neues  Indicium  seiner  Schuld  zu  folgern  zu  sein
scheint.  Namentlich  will  er  das  Stroh  immer  in  gehöriger  Entfernung -
  von  dem  Trichter  gehalten  haben,  da  dieses  seine  Pflicht
als  sorgsamer  Hausvater  gewesen  sei.  In  einem  anderen  Verhör
Die  Districtsgerichte  führen  seit  dem  Jahre  1832  den  Namen:  Kreisgerichte. -
  Ges.  v.  15.  Oct.  1832.  §.  2.
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zu  Berlin
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