Mittheilung von Dr. jur. Häberlin.
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Die Zeugenaussagen über die Entstehung des Feuers enthalten -
keine näheren Indicien, mit Ausnahme dessen, was bereits oben
bemerkt ist. Der Leineweber N., welcher zuerst Feuerlärm gemacht -
hat, will nämlich, als er am fraglichen Abend mit seiner
Ehefrau von seinem Bruder auf dem Heimwege hinter dem I.schen
Gehöfte durchgekommen, auf dem Stallboden des genannten Hauses -
eine feurige Kugel gesehen haben, welche aber schon in demselben -
Augenblicke mit einem dumpfen Knall zerplatzt wäre, und
augenblicklich das Haus in Flammen gesetzt hätte. Alle wichtigeren -
Zeugen mußten ihre Aussagen sogleich beschwören; andere,
deren Aussagen mit denen anderer im Widerspruch standen, wurden -
erst späterhin, nachdem sie sich über den Widerspruch befriedigend -
erklärt hatten, beeidigt.
Nachdem die Untersuchung so weit gediehen war, daß die
Verhaftung des Schuhmachers J. durch einen hinlänglichen Verdacht -
gerechtfertigt erschien, fragte das Amt bei dem Districtsgerichte -
*) zu H. an, ob es die Verhaftung des fraglichen Individui -
verfügen sollte, und bat zugleich, ihm die fernere Untersuchung
zu übertragen, da eine solche nur dann einen wahrscheinlichen Erfolg -
versprechen könnte, wenn sie an Ort und Stelle vorgenommen
würde. Auf beides gingen befriedigende Antworten ein, in Folge
deren der Schuhmacher J. am 20. April verhaftet, jedoch, da er
sehr leidend war, nicht in das Gefängniß, sondern in ein sehr gesundes -
Zimmer des Amthauses selbst gebracht und hier streng bewacht -
wurde.
In den verschiedenen Verhören gestand er allmählig zu, daß
er allerdings in seiner Wirthschaft etwas zurückgekommen sei, allein -
ohne sein Verschulden. Da seine Frau nämlich kränklich und
überhaupt etwas langsam sei, so habe er sich vorzüglich der Wirthschaft -
annehmen und darüber seine Profession versäumen müssen.
In seinen Aussagen verwickelt er sich so in Widersprüche, daß
auch hieraus ein neues Indicium seiner Schuld zu folgern zu sein
scheint. Namentlich will er das Stroh immer in gehöriger Entfernung -
von dem Trichter gehalten haben, da dieses seine Pflicht
als sorgsamer Hausvater gewesen sei. In einem anderen Verhör
Die Districtsgerichte führen seit dem Jahre 1832 den Namen: Kreisgerichte. -
Ges. v. 15. Oct. 1832. §. 2.
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