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§. 454.
gehoben.“) Die Anerkennung der Vaterschaft’) ist verbindlich (arg.
§. 164), jedoch nach den allgemeinen Grundsätzens) anfechtbar.
Gegen diese Vermuthung der außerehelichen Vaterschaft ist der
Gegenbeweis *) möglich durch den Nachweis, es sei bereits ein anderer auf
Anerkennung der Vaterschaft geklagt und verurtheilt, oder er sei nach
§. 164 in das Geburtsbuch eingetragen, oder durch den Sachverständigenbeweis ¬
über die Unmöglichkeit der Zeugung, wohin aber nicht schon eine
aus dem Missverhältnis des Reifegrades zu der erwiesenen Zeit der Beiwohnung ¬
gezogene Vermuthung gehört.*) Ungenügend ist auch der
Nachweis der sog. exceptio plurium concumbentium**), da eine Rechtsvermuthung ¬
nur durch wirklichen Gegenbeweis entkräftet werden kann;
hier hat vielmehr der Vormund das Wahlrecht zwischen den Klagen gegen
die mehreren Concumbenten*2), doch kann immer nur Einer, nicht aber
können Mehrere solidarisch oder pro parte geklagt oder verurtheilt
werden.“3) Der Mutter fehlt die Legitimation zu dieser sog. Paternitätsklage ¬
(a. de filiatione).
Die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft kann auch durch das
Geburtsbuch erwiesen werden, doch macht es nur vollen Beweis, wenn
die Eintragung mit (persönlich ertheilter) Einwilligung des Vaters auf
Nr. 15339. Die Frage ist aufs nächste
*) So auch v. Schrutka in d. Wiener
verwandt mit der oben §. 451 Note 11
Zeitschr. XXIV S. 723
erörterten. Vgl. noch die Entsch. aus
*) Vgl. v. Anders, Fam. R. S. 215,
Seuffert's Archiv in G. Z. 1860
Grundr. S.56, Stubenrauch, 7. Aufl.
Nr. 33, Pitreich, Der Gegenbeweis
S. 283, Tilschin d. G. Z. 1899 Nr. 38
aus dem Reifegrade des Kindes gegen
Westg. G. B.I §. 143 (dazu Ofner Prot. I
die Präsumtion der unehelichen VaterS. ¬
158), Deutsches G. B. §. 1718.
schaft, in d. G. Z. 1884 Nr. 73—75,
Die Anerkennung kann gegenüber dem
Tilsch in d. G. Z. 1899 Nr. 38.
Kinde (bezw. dem Vormunde oder dem
1) Stubenrauch S. 446, Pfaff in
Vormundschaftsgerichte) ausdrücklich oder
d. Wiener Zeitschr. II S. 312 f. Entsch.
stillschweigend, außerdem auch gegenüber
Sammlung II Nr. 875, III Nr. 1092,
dem Matrikenführer unter den BeV ¬
Nr. 2376, VII Nr. 3443, XII
dingungen des §. 164 b. G. B. (s. unten
Nr. 5338, XVII Nr. 7327. Dagegen
im Texte) erfolgen; eine Erklärung gegenUnger ¬
G. Z. 1857 Nr. 135—137,
über einem Dritten kann Geständnis,
indem die Vermuthung des §. 163 gar
nicht aber Anerkennung sein.
nicht eintrete, da er von vornherein nur
Oben §. 162 a. E.
von dem Falle zu verstehen sei, dass
2) Darüber Haimerl, Zeitschr. für
nur Einer in der gesetzlichen Zeit conösterr. ¬
R. G. 1836 I S. 311
cumbiert habe. De lege ferenda ähnlich
v. Larcher, Kann der Geklagte im
schon H. R. Zeitschr. f. R. u. St. 1848
Paternitätsstreit einwenden, dass ein
II S. 505 f.
Dritter auf Grund seines Geständnisses
als Vater des außerehelich geborenen
*2) Stubenrauch S. 447, Ellinger
Kindes anzusehen sei? in d. Jur. Bl.
§. 16
1882 Nr. 32, Janiczek, Zur Frage
13) Wildner Jurist XIII S. 301 f.
des Gegenbeweises gegen die Präsumtion
will solidarische Klagen zulassen; dades ¬
§. 163, in d. Jur. Bl. 1882 Nr. 38
gegen van der Straß ebda. XV
v. Schrutka in d. Wiener Zeitschr. XXIV
S. 476 f., Turnes ebda. XVII
S. 724.
S. 357 f. Vgl. auch v. Herget in
10) Entsch. Sammlung V Nr. 2660
der oben §. 450 Note 19 angeführten
VI Nr. 3182, VII Nr. 3628, XVII
Abhandlung.
Nr. 7327, XXV Nr. 11593, XXXII