Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  454.
gehoben.“)  Die  Anerkennung  der  Vaterschaft’)  ist  verbindlich  (arg.
§.  164),  jedoch  nach  den  allgemeinen  Grundsätzens)  anfechtbar.
Gegen  diese  Vermuthung  der  außerehelichen  Vaterschaft  ist  der
Gegenbeweis  *)  möglich  durch  den  Nachweis,  es  sei  bereits  ein  anderer  auf
Anerkennung  der  Vaterschaft  geklagt  und  verurtheilt,  oder  er  sei  nach
§.  164  in  das  Geburtsbuch  eingetragen,  oder  durch  den  Sachverständigenbeweis ¬
  über  die  Unmöglichkeit  der  Zeugung,  wohin  aber  nicht  schon  eine
aus  dem  Missverhältnis  des  Reifegrades  zu  der  erwiesenen  Zeit  der  Beiwohnung ¬
  gezogene  Vermuthung  gehört.*)  Ungenügend  ist  auch  der
Nachweis  der  sog.  exceptio  plurium  concumbentium**),  da  eine  Rechtsvermuthung ¬
  nur  durch  wirklichen  Gegenbeweis  entkräftet  werden  kann;
hier  hat  vielmehr  der  Vormund  das  Wahlrecht  zwischen  den  Klagen  gegen
die  mehreren  Concumbenten*2),  doch  kann  immer  nur  Einer,  nicht  aber
können  Mehrere  solidarisch  oder  pro  parte  geklagt  oder  verurtheilt
werden.“3)  Der  Mutter  fehlt  die  Legitimation  zu  dieser  sog.  Paternitätsklage ¬
  (a.  de  filiatione).
Die  Anerkennung  der  unehelichen  Vaterschaft  kann  auch  durch  das
Geburtsbuch  erwiesen  werden,  doch  macht  es  nur  vollen  Beweis,  wenn
die  Eintragung  mit  (persönlich  ertheilter)  Einwilligung  des  Vaters  auf
Nr.  15339.  Die  Frage  ist  aufs  nächste
*)  So  auch  v.  Schrutka  in  d.  Wiener
verwandt  mit  der  oben  §.  451  Note  11
Zeitschr.  XXIV  S.  723
erörterten.  Vgl.  noch  die  Entsch.  aus
*)  Vgl.  v.  Anders,  Fam.  R.  S.  215,
Seuffert's  Archiv  in  G.  Z.  1860
Grundr.  S.56,  Stubenrauch,  7.  Aufl.
Nr.  33,  Pitreich,  Der  Gegenbeweis
S.  283,  Tilschin  d.  G.  Z.  1899  Nr.  38
aus  dem  Reifegrade  des  Kindes  gegen
Westg.  G.  B.I  §.  143  (dazu  Ofner  Prot.  I
die  Präsumtion  der  unehelichen  VaterS. ¬
  158),  Deutsches  G.  B.  §.  1718.
schaft,  in  d.  G.  Z.  1884  Nr.  73—75,
Die  Anerkennung  kann  gegenüber  dem
Tilsch  in  d.  G.  Z.  1899  Nr.  38.
Kinde  (bezw.  dem  Vormunde  oder  dem
1)  Stubenrauch  S.  446,  Pfaff  in
Vormundschaftsgerichte)  ausdrücklich  oder
d.  Wiener  Zeitschr.  II  S.  312  f.  Entsch.
stillschweigend,  außerdem  auch  gegenüber
Sammlung  II  Nr.  875,  III  Nr.  1092,
dem  Matrikenführer  unter  den  BeV ¬
  Nr.  2376,  VII  Nr.  3443,  XII
dingungen  des  §.  164  b.  G.  B.  (s.  unten
Nr.  5338,  XVII  Nr.  7327.  Dagegen
im  Texte)  erfolgen;  eine  Erklärung  gegenUnger ¬
  G.  Z.  1857  Nr.  135—137,
über  einem  Dritten  kann  Geständnis,
indem  die  Vermuthung  des  §.  163  gar
nicht  aber  Anerkennung  sein.
nicht  eintrete,  da  er  von  vornherein  nur
Oben  §.  162  a.  E.
von  dem  Falle  zu  verstehen  sei,  dass
2)  Darüber  Haimerl,  Zeitschr.  für
nur  Einer  in  der  gesetzlichen  Zeit  conösterr. ¬
  R.  G.  1836  I  S.  311
cumbiert  habe.  De  lege  ferenda  ähnlich
v.  Larcher,  Kann  der  Geklagte  im
schon  H.  R.  Zeitschr.  f.  R.  u.  St.  1848
Paternitätsstreit  einwenden,  dass  ein
II  S.  505  f.
Dritter  auf  Grund  seines  Geständnisses
als  Vater  des  außerehelich  geborenen
*2)  Stubenrauch  S.  447,  Ellinger
Kindes  anzusehen  sei?  in  d.  Jur.  Bl.
§.  16
1882  Nr.  32,  Janiczek,  Zur  Frage
13)  Wildner  Jurist  XIII  S.  301  f.
des  Gegenbeweises  gegen  die  Präsumtion
will  solidarische  Klagen  zulassen;  dades ¬
  §.  163,  in  d.  Jur.  Bl.  1882  Nr.  38
gegen  van  der  Straß  ebda.  XV
v.  Schrutka  in  d.  Wiener  Zeitschr.  XXIV
S.  476  f.,  Turnes  ebda.  XVII
S.  724.
S.  357  f.  Vgl.  auch  v.  Herget  in
10)  Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2660
der  oben  §.  450  Note  19  angeführten
VI  Nr.  3182,  VII  Nr.  3628,  XVII
Abhandlung.
Nr.  7327,  XXV  Nr.  11593,  XXXII
            
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