Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  453,  454.
459
verlassenen  Kindes  nur  einstweilen  annimmt,  bis  die  Eltern  ihrer  Pflicht
nachkommen  (§.  1042).23)  Insbesondere  besteht  ein  Ersatzanspruch  der
Pflegeeltern  eines  Findelkindes  gegenüber  den  dasselbe  reclamierenden  leiblichen ¬
  Eltern  (Circ.  v.  16.  Febr.  1837)29),  es  sei  denn,  dass  ihnen  dasselbe ¬
  bis  zum  vollendeten  22.  Lebensjahre  belassen  wird,  bis  wohin  es
die  Pflegeltern  in  ihrem  Hauswesen  beliebig  verwenden  können  (Hofd,  v.
1.  April  1813).
§.  454.
B.  Entstehung  des  unehelichen  Elternverhältnisses.!)
Es  entsteht  durch  uneheliche  Geburt,  d.  i.  die  Geburt  eines  Kindes
entweder  von  einer  unverheirateten  Mutter  oder  von  einer  Ehegattin
unter  Umständen,  kraft  deren  es  als  unehelich  erkannt  werden  muss.  Auch
hier  gilt  die  Paternitätspräsumtion  nach  §.  163.2)  Lebhaft  bestritten  war
die  Frage,  ob  unter  dem  außergerichtlichen  Geständnisse  in  diesem  Parggraph ¬
  jedes  ernsthaft  abgelegte  Geständniss)  oder  nur  ein  solches  zu  verstehen ¬
  war,  welches  nach  der  a.  G.  O.  vollen  Beweis  herstellte,  d.  h.  auf
Befragen  jemandes  geschehen  war,  von  welchem  der  Gestehende  wusste,  es
sei  ihm  daran  gelegen,  die  Wahrheit  zu  erfahren.*)  Gegenwärtig  ist  es
Sache  des  Gerichtes,  nach  seinem  durch  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten ¬
  Ermessen  zu  beurtheilen,  „inwiefern  zufolge  eines  außergerichtlichen ¬
  Geständnisses  die  Nothwendigkeit  des  Beweises  entfalle“  (C.  P.  O.
§.  266).  Die  Vorschrift  des  §.  163,  derzufolge  das  außergerichtliche  Geständnis ¬
  der  Beiwohnung  den  Beweis  derselben5)  von  rechtswegen
(ohne  Rücksicht  auf  die  richterliche  Überzeugung)  ersetzt,  ist  somit  aufdenklich ¬
  Anwendung.  Scheidlein  a.  a.  O.,
ehelichen  und  füber]  den  Beweis  der
Stubenrauch  S.  483.
unehelichen  Vaterschaft,  in  Gellers  C.  Bl.
23)  Mit  Unrecht  dagegen  StubenXVII ¬
  S.  193  ff.
rauch  S.  483;  doch  ihm  zustimmend
2)  Oben  §.  450
Entsch.  Sammlung  II  Nr.  646,  betreffend
*)  So  Zeiller,  Nippel,  Wagner,
ein  entlaufenes  Kind  (eine  Art  Mitschuld
Kirchstetter,  Krainz.  Die  Richtigkeit
des  die  Pflege  Leistenden?)  —  Entsch.
dieser  Meinung  wurde  unter  Heranziehung
Sammlung  X  Nr.,  4613  gibt  dem  das
der  früheren  österr.  Gesetzgebung  und  der
uneheliche  Kind  verpflegenden  Vormund
Codificationsarbeiten  von  Pfaff  (Wiener
wohl  einen  Ersatzanspruch  gegen  die
Zeitschr.  I  S.  225  f.,  II
S.  312,  Jur.
Eltern,  nicht  auch  gegen  das  Kind  selbst.
Bl.  1887  Nr.  23  E
5.  270  Sp.  1)  erwiesen.
2)  Zugschwerdt,  Jurist  VI  S.  185f.,
4)  A.  G.  O.  §.  110.  So  StubenVIII -
  S.  250  f.
rauch,  Helm,  Nagel,  Michel.
*)  Die  gesetzliche  Vermuthung  der
*)  Vgl.  Perthaler,  Zeitschr.  f.  R.Vaterschaft =
  auf  Grund  der  Beiu. ¬
  St.=W.  1843  II  S.  197  f.,  261  f.,
wohnung  in  der  kritischen  Zeit  gilt
Damianitsch,  Jurist  XIV  S.  498  f.,
selbstverständlich  auch  für  den  Fall,  dass
v.  Anders,  Das  Recht  der  Unehelichen
der  Richter  gemäß  §.  266  C.  P.  O.  die
in  Österreich.  Gedanken  zu  einer  ReBeiwohnung ¬
  lediglich  auf  Grund  des
form  desselben,  in  d.  Jur.  Bl.  1882
gerichtlichen  oder)  außergerichtlichen
Nr.  15—17,  Brunner,  Das  Recht  der
Geständnisses  festgestellt  hat.  Vgl.  Wehli,
unehelichen  Geburt,  in  d.  Not.  Ztschr.
Mat.  und  form.  Wahrheit  in  d.  Jur.
1894  Nr.  31  ff.,  (anonym)  Über  den
Bl.  1897  Nr.  8,  Stubenrauch  7.  Aufl,
Gegenbeweis  gegen  die  Vermuthung  der
I  S.  286.
            
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