§§. 453, 454.
459
verlassenen Kindes nur einstweilen annimmt, bis die Eltern ihrer Pflicht
nachkommen (§. 1042).23) Insbesondere besteht ein Ersatzanspruch der
Pflegeeltern eines Findelkindes gegenüber den dasselbe reclamierenden leiblichen ¬
Eltern (Circ. v. 16. Febr. 1837)29), es sei denn, dass ihnen dasselbe ¬
bis zum vollendeten 22. Lebensjahre belassen wird, bis wohin es
die Pflegeltern in ihrem Hauswesen beliebig verwenden können (Hofd, v.
1. April 1813).
§. 454.
B. Entstehung des unehelichen Elternverhältnisses.!)
Es entsteht durch uneheliche Geburt, d. i. die Geburt eines Kindes
entweder von einer unverheirateten Mutter oder von einer Ehegattin
unter Umständen, kraft deren es als unehelich erkannt werden muss. Auch
hier gilt die Paternitätspräsumtion nach §. 163.2) Lebhaft bestritten war
die Frage, ob unter dem außergerichtlichen Geständnisse in diesem Parggraph ¬
jedes ernsthaft abgelegte Geständniss) oder nur ein solches zu verstehen ¬
war, welches nach der a. G. O. vollen Beweis herstellte, d. h. auf
Befragen jemandes geschehen war, von welchem der Gestehende wusste, es
sei ihm daran gelegen, die Wahrheit zu erfahren.*) Gegenwärtig ist es
Sache des Gerichtes, nach seinem durch Erwägung aller Umstände geleiteten ¬
Ermessen zu beurtheilen, „inwiefern zufolge eines außergerichtlichen ¬
Geständnisses die Nothwendigkeit des Beweises entfalle“ (C. P. O.
§. 266). Die Vorschrift des §. 163, derzufolge das außergerichtliche Geständnis ¬
der Beiwohnung den Beweis derselben5) von rechtswegen
(ohne Rücksicht auf die richterliche Überzeugung) ersetzt, ist somit aufdenklich ¬
Anwendung. Scheidlein a. a. O.,
ehelichen und füber] den Beweis der
Stubenrauch S. 483.
unehelichen Vaterschaft, in Gellers C. Bl.
23) Mit Unrecht dagegen StubenXVII ¬
S. 193 ff.
rauch S. 483; doch ihm zustimmend
2) Oben §. 450
Entsch. Sammlung II Nr. 646, betreffend
*) So Zeiller, Nippel, Wagner,
ein entlaufenes Kind (eine Art Mitschuld
Kirchstetter, Krainz. Die Richtigkeit
des die Pflege Leistenden?) — Entsch.
dieser Meinung wurde unter Heranziehung
Sammlung X Nr., 4613 gibt dem das
der früheren österr. Gesetzgebung und der
uneheliche Kind verpflegenden Vormund
Codificationsarbeiten von Pfaff (Wiener
wohl einen Ersatzanspruch gegen die
Zeitschr. I S. 225 f., II
S. 312, Jur.
Eltern, nicht auch gegen das Kind selbst.
Bl. 1887 Nr. 23 E
5. 270 Sp. 1) erwiesen.
2) Zugschwerdt, Jurist VI S. 185f.,
4) A. G. O. §. 110. So StubenVIII -
S. 250 f.
rauch, Helm, Nagel, Michel.
*) Die gesetzliche Vermuthung der
*) Vgl. Perthaler, Zeitschr. f. R.Vaterschaft =
auf Grund der Beiu. ¬
St.=W. 1843 II S. 197 f., 261 f.,
wohnung in der kritischen Zeit gilt
Damianitsch, Jurist XIV S. 498 f.,
selbstverständlich auch für den Fall, dass
v. Anders, Das Recht der Unehelichen
der Richter gemäß §. 266 C. P. O. die
in Österreich. Gedanken zu einer ReBeiwohnung ¬
lediglich auf Grund des
form desselben, in d. Jur. Bl. 1882
gerichtlichen oder) außergerichtlichen
Nr. 15—17, Brunner, Das Recht der
Geständnisses festgestellt hat. Vgl. Wehli,
unehelichen Geburt, in d. Not. Ztschr.
Mat. und form. Wahrheit in d. Jur.
1894 Nr. 31 ff., (anonym) Über den
Bl. 1897 Nr. 8, Stubenrauch 7. Aufl,
Gegenbeweis gegen die Vermuthung der
I S. 286.