Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  453.
Beibehaltung  seines  ursprünglichen  Namens;  eine  Adelsübertragung  hängt
von  der  Bewilligung  des  Landesfürsten  ab  (§.  182).212)  Zwischen  Wahlparens ¬
  und  Kind  bestehen  —  soweit  nichts  anderes  bedungen?)
Wesentlichen  gleiche  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  wie  zwischen  ehelichen
Eltern  und  Kindern  (§.  183  pr.);  allein  ein  Erbrecht  erlangt  das  Wahlkind ¬
  doch  nur  in  das  freivererbliche  Vermögen  des  Parens  (§.  755),  und
die  Adoption  hat,  wie  die  Legitimation,  als  ein  nur  zwischen  bestimmten
Personen  geschlossener  Vertrag,  keinen  Einfluss  auf  die  übrigen  Mitglieder
der  Familie  des  Parens,  und  auch  keinen  Einfluss  auf  dessen  Gatten,  ohne
dessen  Einwilligung?22)  sie  erfolgte  (§§.  183,  755);  insbesondere  begründet
sie  keinen  Erb=  und  Alimentationsanspruch  des  Wahlkindes  gegenüber  diesen
Personen.225)
Etwas  anderes  ist  die  Übernahme  in  die  Pflege:  Sie  besteht  in
der  (widerruflichen  oder  unwiderruflichen)  Aufnahme  eines  fremden  Kindes
ohne  die  zur  Adoption  erforderlichen  Förmlichkeiten  in  das  eigene  Hauswesen, ¬
  um  das  Kind  wie  ein  eigenes  zu  erziehen  und  zu  verpflegen.“
Die  Grundsätze  von  der  Adoption,  insbesondere  die  Beschränkungen  der
§.  179,  180  finden  auf  sie  keine  Anwendung;  §.  186  verb.:  „Diese
Pflege  steht  jedermann  frei“.232)  Die  Pflegeeltern  erlangen  keine  Elternrechte. ¬
  —  Es  kann  hierüber  ein  Vertrag  mit  den  Eltern  des  Pflegekindes
(diesem  selbst,  seiner  gesetzlichen  Vertretung)  und  zwar  in  beliebiger  Form
geschlossen  werden;  nur  wenn  darin  dem  Pflegekinde  specielle  Verbindlichkeiten ¬
  auferlegt*4)  oder  Berechtigungen,  die  ihm  gesetzlich  zustehen,  geschmälert ¬
  werden  sollen*),  müsste  er,  wie  alle  die  Minderjährigen  verpflichtenden ¬
  Verträge,  von  der  Obervormundschaft  bestätigt  werden.  Die
Pflegeeltern  haben  auch  —  es  sei  denn  anders  bedungen  —  keinen  Anspruch ¬
  auf  Ersatz  der  Pflegekosten  gegen  das  Kind  oder  dessen  leibliche
Eltern  §.  186  26),  indem  angenommen  wird,  dass  sie  diesen  Aufwand
animo  donandi  gemacht  haben.  2*)  Anders  aber,  wenn  jemand  sich  eines
II  S.  729  und  unten  §.  488  bei
21a)  Vgl.  unten  §.  455.  Die  den  leibNote ¬
  2.
lichen  Kindern  unter  Umständen  zuScheidlein, ¬
  Ztschr.  f.  österr.
kommende  Befreiung  von  der  Militärpflicht ¬
  steht  den  Wahlkindern  nicht  zu:
R.  G.  1840  II  S.  51  f.
Wehrges.  v.  11.  April  1889  Nr.  41,
23a)  Beschränkungen  statuiert  bezüglich
§.  34.
der  Übernahme  in  entgeltliche  Pflege
22)  Mit  Ausnahme  der  Namensüberdas ¬
  Kinderschutzgesetz  für  Steiermark  v.
tragung  können  Anderungen  bezüglich
4.  Sept.  1896  Nr.  66  L.  G.  Bl.  (vgl.
aller  Seiten  des  Eltern=  und  KindesJust. ¬
  Min.  V.  Bl.  1896  S.  238)
verhältnisses  bedungen  werden;  nicht
24)  Z.  B.  bis  zu  einem  gewissen  Alter
aber,  dass  das  Kind  nur  den  Namen
im  Dienste  der  Pflegeeltern  zu  bleiben.
des  Adoptivvaters  führe:  Entsch.  Samm25) ¬
  Z.  B.  Verzicht  auf  fernere  Unterlung ¬
  IX  Nr.  4206.  Ofner,  Prot.
stützung  der  leiblichen  Eltern.
S.  168  f.  Vgl.  auch  unten  §.  508  Note  *
26)  Auch  nicht  gegen  die  Heimatsbezüglich ¬
  des  Erbrechtes.
gemeinde;  Entsch.  v.  13.  Mai  1896
22a)  Vgl.  unten  §.  488  Note  1.
Nr.  1289  V.  Bl.  Vgl.  auch  L.  27.  §.  1,
22b)  Bezüglich  der  „Reflexwirkungen“
D.  3.  5,  L.  15  C.  2.  19.
gilt  das  oben  §.  452  Note  19  Bemerkte
27)  Die  §§.  947,  948  finden  unbeVgl. ¬
  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.
            
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