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§. 453.
Beibehaltung seines ursprünglichen Namens; eine Adelsübertragung hängt
von der Bewilligung des Landesfürsten ab (§. 182).212) Zwischen Wahlparens ¬
und Kind bestehen — soweit nichts anderes bedungen?)
Wesentlichen gleiche Rechte und Verbindlichkeiten, wie zwischen ehelichen
Eltern und Kindern (§. 183 pr.); allein ein Erbrecht erlangt das Wahlkind ¬
doch nur in das freivererbliche Vermögen des Parens (§. 755), und
die Adoption hat, wie die Legitimation, als ein nur zwischen bestimmten
Personen geschlossener Vertrag, keinen Einfluss auf die übrigen Mitglieder
der Familie des Parens, und auch keinen Einfluss auf dessen Gatten, ohne
dessen Einwilligung?22) sie erfolgte (§§. 183, 755); insbesondere begründet
sie keinen Erb= und Alimentationsanspruch des Wahlkindes gegenüber diesen
Personen.225)
Etwas anderes ist die Übernahme in die Pflege: Sie besteht in
der (widerruflichen oder unwiderruflichen) Aufnahme eines fremden Kindes
ohne die zur Adoption erforderlichen Förmlichkeiten in das eigene Hauswesen, ¬
um das Kind wie ein eigenes zu erziehen und zu verpflegen.“
Die Grundsätze von der Adoption, insbesondere die Beschränkungen der
§. 179, 180 finden auf sie keine Anwendung; §. 186 verb.: „Diese
Pflege steht jedermann frei“.232) Die Pflegeeltern erlangen keine Elternrechte. ¬
— Es kann hierüber ein Vertrag mit den Eltern des Pflegekindes
(diesem selbst, seiner gesetzlichen Vertretung) und zwar in beliebiger Form
geschlossen werden; nur wenn darin dem Pflegekinde specielle Verbindlichkeiten ¬
auferlegt*4) oder Berechtigungen, die ihm gesetzlich zustehen, geschmälert ¬
werden sollen*), müsste er, wie alle die Minderjährigen verpflichtenden ¬
Verträge, von der Obervormundschaft bestätigt werden. Die
Pflegeeltern haben auch — es sei denn anders bedungen — keinen Anspruch ¬
auf Ersatz der Pflegekosten gegen das Kind oder dessen leibliche
Eltern §. 186 26), indem angenommen wird, dass sie diesen Aufwand
animo donandi gemacht haben. 2*) Anders aber, wenn jemand sich eines
II S. 729 und unten §. 488 bei
21a) Vgl. unten §. 455. Die den leibNote ¬
2.
lichen Kindern unter Umständen zuScheidlein, ¬
Ztschr. f. österr.
kommende Befreiung von der Militärpflicht ¬
steht den Wahlkindern nicht zu:
R. G. 1840 II S. 51 f.
Wehrges. v. 11. April 1889 Nr. 41,
23a) Beschränkungen statuiert bezüglich
§. 34.
der Übernahme in entgeltliche Pflege
22) Mit Ausnahme der Namensüberdas ¬
Kinderschutzgesetz für Steiermark v.
tragung können Anderungen bezüglich
4. Sept. 1896 Nr. 66 L. G. Bl. (vgl.
aller Seiten des Eltern= und KindesJust. ¬
Min. V. Bl. 1896 S. 238)
verhältnisses bedungen werden; nicht
24) Z. B. bis zu einem gewissen Alter
aber, dass das Kind nur den Namen
im Dienste der Pflegeeltern zu bleiben.
des Adoptivvaters führe: Entsch. Samm25) ¬
Z. B. Verzicht auf fernere Unterlung ¬
IX Nr. 4206. Ofner, Prot.
stützung der leiblichen Eltern.
S. 168 f. Vgl. auch unten §. 508 Note *
26) Auch nicht gegen die Heimatsbezüglich ¬
des Erbrechtes.
gemeinde; Entsch. v. 13. Mai 1896
22a) Vgl. unten §. 488 Note 1.
Nr. 1289 V. Bl. Vgl. auch L. 27. §. 1,
22b) Bezüglich der „Reflexwirkungen“
D. 3. 5, L. 15 C. 2. 19.
gilt das oben §. 452 Note 19 Bemerkte
27) Die §§. 947, 948 finden unbeVgl. ¬
Pfaff und Hofmann, Comm.