Inhaltsverzeichnis : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  453.
457
und  zwar  in  Form  einer  schriftlichen  oder  gerichtlichen  Übereinkunft  (§.  257
d.  Pat.  v.  9.  Aug.  1854,  §.  181  b.  G.  B.).  Unrichtig  verlangen  Mehrere  14)
auch  die  Einwilligung  des  minderjährigen,  aber  bereits  mündigen  oder
(Ellinger)  mehr  als  7  Jahre  alten  Wahlkindes.  Gegen  Missbrauch  der
väterlichen  Gewalt  des  natürlichen  Vaters  besteht  auch  hier  ein  Beschwerderecht ¬
  des  Kindes,  insbesondere  auch  gegen  die  grundlos  verweigerte  väterliche ¬
  Einwilligung  (§§.  148,  178,  181).—
2)  Ist  das  Wahlkind  großjährig,
so  bedarf  es  ferner  der  Zustimmung  des  ehelichen  Vaters  (§.  181)142),  ist  es
minderjährig  und  bevormundet,  auch  der  Zustimmung  der  Mutter  (§.  181),
und  zwar,  da  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  auch  der  der  unehelichen.
3)  Bestätigung  des  zuständigen  Gerichtshofs  erster  Instanz  und  Eintragung
in  das  Gerichtsprotokoll  (Pat.  v.  9.  Aug.  1854  §§.  258,  262).15)  Die
Bestätigung  kann  nach  dem  Tode  des  Adoptivparens  nicht  mehr  giltig  erfolgen**), ¬
  wohl  aber  kann  auch  nach  dessen  Tode  die  Eintragung  in  das
Gerichtsprotokoll  erfolgen  (Hofd.  v.  28.  Juni  1837  Nr.  209  J.  G.  S.):
es  muss  eben  die  durch  die  Bestätigung  begründete  Familienmitgliedschaft
wesentlich  noch  bei  Lebzeiten  des  Adoptivparens  eintreten,  um  das  Kind
des  ihm  regelmäßig  zustehenden  Intestat=  und  Notherbrechtes  theilhaftig  zu
machen  (§.  545).
Uneheliche  Kinder  können,  wie  nach  röm.*),  so  auch  nach  österr.  R.
von  ihren  Eltern  nur  legitimiert,  nicht  aber  adoptiert  werden  (Hofd.  v.
28.  Jänner  1816  Nr.  1206  J.  G.  S.).18)  Doch  hindert  dies  nicht  die
Adoption  eines  unehelichen  Enkels  von  einem  ehelichen  oder  unehelichen
Kinde.19)  —  Auch  auf  Zeit  kann  eine  Adoption  nicht  vorgenommen  werden
(arg.  §§.  182,  185).20
Die  Wirkungen  der  Adoption  202)  sind  ähnlich  jenen  der  Legitimation ¬
  durch  Begünstigung  des  Landesfürsten2):  Das  Kind  erlangt  den
Namen  des  Wahlvaters  oder  den  Geschlechtsnamen  der  Wahlmutter  unter
*)  Zeiller  S.394,  Nippel  IIS.276:
mit  der  l.  f.  Bewilligung  der  Legitimavgl. ¬
  dagegen  Stubenrauch  S.  472.
tion  (§.  265  Pat.  v.  9.  Aug.  1854).
144)  Dazu  I.  Schwartz,  Ein  singuWindscheid ¬
  §.  523.
lärer  Fall  der  Beschränkung  der  Hand13) ¬
  Söllner's  (Jurist  XV  S.  379  f.
lungsfähigkeit  Großjähriger,  in  dessen
Behauptung,  der  Adoptionsact  sei  gleich„Excursen“ ¬
  (IV.),  G.  H.  1890  Nr.  42.
wohl  giltig,  wofern  ihn  nur  die  (die
1)  Weggefallen  ist  seither  die  vom
Unehelichkeit  des  Kindes  nicht  kennende)
§.  181  a.  E.  vorgeschriebene  Bestätigung
Behörde  bestätigt  habe,  ist  jetzt,  wo  die
der  Landesstelle.  —  Vgl.  Dr.  C....n.,
Bestätigung  den  Gerichten  zusteht,  sicher
Über  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Geunrichtig. ¬

richte  bei  Annahme  ehelicher  Kinder  an
19)  Stubenrauch  S.  471.
Kindesstatt,  in  d.  G.  Z.  1899  Nr.  26.
20)  Windscheid  §.  523.
16)  Denn  nach  §.  545  hat  die  erb20a) ¬
  Vgl.  unten  §§.  455  a.  E.,  461
rechtliche  Succession  bereits  ihre  bea. ¬
  E.  und  Grünwald,  Welche  Unterstimmte ¬
  Richtung  eingeschlagen,  und  es
schiede  bestehen  in  rechtlicher  Beziehung
könnte  daher  auch  die  Adoption  ihren
zwischen  ehelich  erzeugten  und  adopgewöhnlichen ¬
  Zweck  nicht  mehr  erreichen.
tierten  Kindern?  in  d.  Not.  Ztg.  1878
Hieraus  erhellt,  dass  die  Bestätigung
Nr.  15-17:
des  Adoptivactes  sofort,  nicht  erst  von
21)  Auch  hinsichtlich  der  Form  sind
der  Zustellung  an  wirkt.  Ähnlich  ist  es
beide  Geschäfte  einander  ähnlich.
            
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