§. 453.
457
und zwar in Form einer schriftlichen oder gerichtlichen Übereinkunft (§. 257
d. Pat. v. 9. Aug. 1854, §. 181 b. G. B.). Unrichtig verlangen Mehrere 14)
auch die Einwilligung des minderjährigen, aber bereits mündigen oder
(Ellinger) mehr als 7 Jahre alten Wahlkindes. Gegen Missbrauch der
väterlichen Gewalt des natürlichen Vaters besteht auch hier ein Beschwerde
recht des Kindes, insbesondere auch gegen die grundlos verweigerte väter
liche Einwilligung (§§. 148, 178, 181).—
2) Ist das Wahlkind großjährig,
so bedarf es ferner der Zustimmung des ehelichen Vaters (§. 181)142), ist es
minderjährig und bevormundet, auch der Zustimmung der Mutter (§. 181),
und zwar, da das Gesetz nicht unterscheidet, auch der der unehelichen.
3) Bestätigung des zuständigen Gerichtshofs erster Instanz und Eintragung
in das Gerichtsprotokoll (Pat. v. 9. Aug. 1854 §§. 258, 262).15) Die
Bestätigung kann nach dem Tode des Adoptivparens nicht mehr giltig er
folgen**), wohl aber kann auch nach dessen Tode die Eintragung in das
Gerichtsprotokoll erfolgen (Hofd. v. 28. Juni 1837 Nr. 209 J. G. S.):
es muss eben die durch die Bestätigung begründete Familienmitgliedschaft
wesentlich noch bei Lebzeiten des Adoptivparens eintreten, um das Kind
des ihm regelmäßig zustehenden Intestat= und Notherbrechtes theilhaftig zu
machen (§. 545).
Uneheliche Kinder können, wie nach röm.*), so auch nach österr. R.
von ihren Eltern nur legitimiert, nicht aber adoptiert werden (Hofd. v.
28. Jänner 1816 Nr. 1206 J. G. S.).18) Doch hindert dies nicht die
Adoption eines unehelichen Enkels von einem ehelichen oder unehelichen
Kinde.19) — Auch auf Zeit kann eine Adoption nicht vorgenommen werden
(arg. §§. 182, 185).20
Die Wirkungen der Adoption 202) sind ähnlich jenen der Legiti
mation durch Begünstigung des Landesfürsten2): Das Kind erlangt den
Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter unter
*) Zeiller S.394, Nippel IIS.276:
mit der l. f. Bewilligung der Legitima
vgl. dagegen Stubenrauch S. 472.
tion (§. 265 Pat. v. 9. Aug. 1854).
144) Dazu I. Schwartz, Ein singu
Windscheid §. 523.
lärer Fall der Beschränkung der Hand
13) Söllner's (Jurist XV S. 379 f.
lungsfähigkeit Großjähriger, in dessen
Behauptung, der Adoptionsact sei gleich
„Excursen“ (IV.), G. H. 1890 Nr. 42.
wohl giltig, wofern ihn nur die (die
1) Weggefallen ist seither die vom
Unehelichkeit des Kindes nicht kennende)
§. 181 a. E. vorgeschriebene Bestätigung
Behörde bestätigt habe, ist jetzt, wo die
der Landesstelle. — Vgl. Dr. C....n.,
Bestätigung den Gerichten zusteht, sicher
Über die örtliche Zuständigkeit der Ge
unrichtig.
richte bei Annahme ehelicher Kinder an
19) Stubenrauch S. 471.
Kindesstatt, in d. G. Z. 1899 Nr. 26.
20) Windscheid §. 523.
16) Denn nach §. 545 hat die erb
20a) Vgl. unten §§. 455 a. E., 461
rechtliche Succession bereits ihre be
a. E. und Grünwald, Welche Unter
stimmte Richtung eingeschlagen, und es
schiede bestehen in rechtlicher Beziehung
könnte daher auch die Adoption ihren
zwischen ehelich erzeugten und adop
gewöhnlichen Zweck nicht mehr erreichen.
tierten Kindern? in d. Not. Ztg. 1878
Hieraus erhellt, dass die Bestätigung
Nr. 15-17:
des Adoptivactes sofort, nicht erst von
21) Auch hinsichtlich der Form sind
der Zustellung an wirkt. Ähnlich ist es
beide Geschäfte einander ähnlich.