Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 453. 
457 
und zwar in Form einer schriftlichen oder gerichtlichen Übereinkunft (§. 257 
d. Pat. v. 9. Aug. 1854, §. 181 b. G. B.). Unrichtig verlangen Mehrere 14) 
auch die Einwilligung des minderjährigen, aber bereits mündigen oder 
(Ellinger) mehr als 7 Jahre alten Wahlkindes. Gegen Missbrauch der 
väterlichen Gewalt des natürlichen Vaters besteht auch hier ein Beschwerde 
recht des Kindes, insbesondere auch gegen die grundlos verweigerte väter 
liche Einwilligung (§§. 148, 178, 181).— 
2) Ist das Wahlkind großjährig, 
so bedarf es ferner der Zustimmung des ehelichen Vaters (§. 181)142), ist es 
minderjährig und bevormundet, auch der Zustimmung der Mutter (§. 181), 
und zwar, da das Gesetz nicht unterscheidet, auch der der unehelichen. 
3) Bestätigung des zuständigen Gerichtshofs erster Instanz und Eintragung 
in das Gerichtsprotokoll (Pat. v. 9. Aug. 1854 §§. 258, 262).15) Die 
Bestätigung kann nach dem Tode des Adoptivparens nicht mehr giltig er 
folgen**), wohl aber kann auch nach dessen Tode die Eintragung in das 
Gerichtsprotokoll erfolgen (Hofd. v. 28. Juni 1837 Nr. 209 J. G. S.): 
es muss eben die durch die Bestätigung begründete Familienmitgliedschaft 
wesentlich noch bei Lebzeiten des Adoptivparens eintreten, um das Kind 
des ihm regelmäßig zustehenden Intestat= und Notherbrechtes theilhaftig zu 
machen (§. 545). 
Uneheliche Kinder können, wie nach röm.*), so auch nach österr. R. 
von ihren Eltern nur legitimiert, nicht aber adoptiert werden (Hofd. v. 
28. Jänner 1816 Nr. 1206 J. G. S.).18) Doch hindert dies nicht die 
Adoption eines unehelichen Enkels von einem ehelichen oder unehelichen 
Kinde.19) — Auch auf Zeit kann eine Adoption nicht vorgenommen werden 
(arg. §§. 182, 185).20 
Die Wirkungen der Adoption 202) sind ähnlich jenen der Legiti 
mation durch Begünstigung des Landesfürsten2): Das Kind erlangt den 
Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter unter 
*) Zeiller S.394, Nippel IIS.276: 
mit der l. f. Bewilligung der Legitima 
vgl. dagegen Stubenrauch S. 472. 
tion (§. 265 Pat. v. 9. Aug. 1854). 
144) Dazu I. Schwartz, Ein singu 
Windscheid §. 523. 
lärer Fall der Beschränkung der Hand 
13) Söllner's (Jurist XV S. 379 f. 
lungsfähigkeit Großjähriger, in dessen 
Behauptung, der Adoptionsact sei gleich 
„Excursen“ (IV.), G. H. 1890 Nr. 42. 
wohl giltig, wofern ihn nur die (die 
1) Weggefallen ist seither die vom 
Unehelichkeit des Kindes nicht kennende) 
§. 181 a. E. vorgeschriebene Bestätigung 
Behörde bestätigt habe, ist jetzt, wo die 
der Landesstelle. — Vgl. Dr. C....n., 
Bestätigung den Gerichten zusteht, sicher 
Über die örtliche Zuständigkeit der Ge 
unrichtig. 
richte bei Annahme ehelicher Kinder an 
19) Stubenrauch S. 471. 
Kindesstatt, in d. G. Z. 1899 Nr. 26. 
20) Windscheid §. 523. 
16) Denn nach §. 545 hat die erb 
20a) Vgl. unten §§. 455 a. E., 461 
rechtliche Succession bereits ihre be 
a. E. und Grünwald, Welche Unter 
stimmte Richtung eingeschlagen, und es 
schiede bestehen in rechtlicher Beziehung 
könnte daher auch die Adoption ihren 
zwischen ehelich erzeugten und adop 
gewöhnlichen Zweck nicht mehr erreichen. 
tierten Kindern? in d. Not. Ztg. 1878 
Hieraus erhellt, dass die Bestätigung 
Nr. 15-17: 
des Adoptivactes sofort, nicht erst von 
21) Auch hinsichtlich der Form sind 
der Zustellung an wirkt. Ähnlich ist es 
beide Geschäfte einander ähnlich.
	        
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