III. Allgemeines Gebrauchsrecht. Beschränkung desselben rc.
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des Wegebaupflichtigen noch hinzutreten, weil dieselben keinerlei
Verpflichtung haben, derartige über die Zweckbestimmung hinausgehende ¬
Belastung des Wegebesitzers zu dulden.
Gleichwohl hat sich das Bedürfniß herausgestellt, im Interesse
gemeinnütziger Anlagen von vornherein d. h. gesetzlich eine
Verpflichtung des Wege-Eigenthümers bezw. des Wegebaupflichtigen
zur Duldung gewisser, öffentlicher dauernder Anlagen
auszusprechen.
In dieser Beziehung hat die Wegeordnung für die Provinz
Sachsen eine neue Bahn gebrochen und eine allgemeine Verpflichtung
des Wegebaupflichtigen dahin festgesetzt, daß er
„die von den zuständigen Behörden festgestellte Herstellung und
Veränderung von Telegraphen- und Telephonlinien, Eisenbahnübergängen, ¬
Brücken, Durchlässen und Drainagen in seinem Straßengebiete ¬
zu gestatten hat",
und nur nothwendig ist, daß vor Feststellung des Planes für diese
Anlagen die Anhörung der Wegepolizeibehörde und der
Wegebaupflichtigen zu erfolgen hat, während weiter
„die Anlage von anderweiten Anstalten innerhalb des Wegegebietes, ¬
welche nicht durch besondere Gesetze vorgesehen sind, neben
der Genehmigung der Wegepolizeibehörde die Zustimmung des
Wegebaupflichtigen erfordert und vor Ertheilung derselben
nicht ausgeführt werden darf.
Wird die Zustimmung versagt, so kann dieselbe durch Beschluß
des Kreis=Ausschusses und, wenn eine Stadt, ein Kreis oder
die Provinz dabei betheiligt sind, durch Beschluß des BezirksAusschusses ¬
ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann nur
erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und dazu im Stande
ist, den Wegebaupflichtigen für die, durch die Anlage ihm erwachsende
Erschwerung der Unterhaltungspflicht oder entstehende Beeinträchtigung
der Nutzungen zu entschädigen. (§ 10 d. W.O.)
(Das Nähere hierüber s. unten unter IX.)
Während die Wegeordnung eine Zwangsservitut nur zu Gunsten
von Eisenbahn=Uebergängen zuläßt, die sonstige Benutzung der
Straßen und öffentlichen Wege aber zur Einlegung von Schienengleisen ¬
für Straßenbahnen jeglicher Art wegen der dabei in Betracht
kommenden verwickelten Rechtsverhältnisse noch ausdrücklich ausgeschlossen ¬
ist (Motive S. 32), ist nunmehr durch das Gesetz über
Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892