Metadaten : Bering, Rudolf: ¬Die Rechte an öffentlichen Wegen vom Standpunkte des Preußischen Allgemeinen Landrechts, des Gemeinen Rechts, der Hannoverschen Wegegesetze und der Wegeordnung für die Provinz Sachsen unter Berücksichtigung der neuesten Entscheidungen des Reichs- und des Ober-Verwaltungsgerichts

III.  Allgemeines  Gebrauchsrecht.  Beschränkung  desselben  rc.
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des  Wegebaupflichtigen  noch  hinzutreten,  weil  dieselben  keinerlei
Verpflichtung  haben,  derartige  über  die  Zweckbestimmung  hinausgehende ¬
  Belastung  des  Wegebesitzers  zu  dulden.
Gleichwohl  hat  sich  das  Bedürfniß  herausgestellt,  im  Interesse
gemeinnütziger  Anlagen  von  vornherein  d.  h.  gesetzlich  eine
Verpflichtung  des  Wege-Eigenthümers  bezw.  des  Wegebaupflichtigen
zur  Duldung  gewisser,  öffentlicher  dauernder  Anlagen
auszusprechen.
In  dieser  Beziehung  hat  die  Wegeordnung  für  die  Provinz
Sachsen  eine  neue  Bahn  gebrochen  und  eine  allgemeine  Verpflichtung
des  Wegebaupflichtigen  dahin  festgesetzt,  daß  er
„die  von  den  zuständigen  Behörden  festgestellte  Herstellung  und
Veränderung  von  Telegraphen-  und  Telephonlinien,  Eisenbahnübergängen, ¬
  Brücken,  Durchlässen  und  Drainagen  in  seinem  Straßengebiete ¬
  zu  gestatten  hat",
und  nur  nothwendig  ist,  daß  vor  Feststellung  des  Planes  für  diese
Anlagen  die  Anhörung  der  Wegepolizeibehörde  und  der
Wegebaupflichtigen  zu  erfolgen  hat,  während  weiter
„die  Anlage  von  anderweiten  Anstalten  innerhalb  des  Wegegebietes, ¬
  welche  nicht  durch  besondere  Gesetze  vorgesehen  sind,  neben
der  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde  die  Zustimmung  des
Wegebaupflichtigen  erfordert  und  vor  Ertheilung  derselben
nicht  ausgeführt  werden  darf.
Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  dieselbe  durch  Beschluß
des  Kreis=Ausschusses  und,  wenn  eine  Stadt,  ein  Kreis  oder
die  Provinz  dabei  betheiligt  sind,  durch  Beschluß  des  BezirksAusschusses ¬
  ergänzt  werden.  Eine  solche  Ergänzung  kann  nur
erfolgen,  wenn  der  Unternehmer  bereit  und  dazu  im  Stande
ist,  den  Wegebaupflichtigen  für  die,  durch  die  Anlage  ihm  erwachsende
Erschwerung  der  Unterhaltungspflicht  oder  entstehende  Beeinträchtigung
der  Nutzungen  zu  entschädigen.  (§  10  d.  W.O.)
(Das  Nähere  hierüber  s.  unten  unter  IX.)
Während  die  Wegeordnung  eine  Zwangsservitut  nur  zu  Gunsten
von  Eisenbahn=Uebergängen  zuläßt,  die  sonstige  Benutzung  der
Straßen  und  öffentlichen  Wege  aber  zur  Einlegung  von  Schienengleisen ¬
  für  Straßenbahnen  jeglicher  Art  wegen  der  dabei  in  Betracht
kommenden  verwickelten  Rechtsverhältnisse  noch  ausdrücklich  ausgeschlossen ¬
  ist  (Motive  S.  32),  ist  nunmehr  durch  das  Gesetz  über
Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892
            
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