Metadaten : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

II.  Testam.  Erbf.  Inhalt.  Erbeins.  Nebenbestimmungen.  §  78.  511
einem  andern  Resultat  führt:  aus  ihr  kann  sich  auch  ergeben,  daß
bei  der  auf  eine  Resolutivbedingung  lautenden  Erbeinsetzung  nur
ein  ungeschickter  Ausdruck  gebraucht  ist,  daß  der  Erblasser  in  der
That  eine  Erbeinsetzung  unter  einer  Suspensivbedingung  entgegengesetzten ¬
  Inhalts  gewollt  hat!.
IV.  Eine  Voraussetzung  ist  nach  den  Ausführungen  in
§  73  sub  I  5  einer  Erbeinsetzung  hinzugefügt,  wenn  der  Erblasser
von  einer  künftigen,  vergangenen  oder  gegenwärtigen  Thatsache  ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend  die  obligatorische  Verpflichtung  des
instituirten  Erben  zur  Wiederaufhebung  der  rechtlichen  Wirkungen
der  Erbeinsetzung  abhängig  gemacht  hat  durch  Herausgabe  der  Erbschaft ¬
  an  den,  der  sie  ohne  die  Erbeinsetzung  erhalten  haben
würde?.  Dieser  eigentlichen  oder  uneigentlichen  Resolutivbedingung,
die  keine  dingliche,  sondern  bloß  obligatorische  Wirkung  haben  soll,
steht  die  Regel:  semel  heres  seiper  heres  nicht  entgegen.  Durch
die  Herausgabe  der  Erbschaft  hört  der  Erbe  nicht  auf,  Erbe  zu
sein,  weil  diese  Herausgabe  nur  auf  dem  Wege  der  Singularsuccession ¬
  erfolgen  kann  nach  dem  Satze:  non  plus  est  in  promissione ¬
  bonorum,  quam  quod  superest  deducto  aere  alienos
Ist  der  Erbe  mit  einer  Auflage  (modus)  instituirt  in  der
so
Absicht,  ihm  die  Erfüllung  der  Auflage  zur  Pflicht  zu  machen,
kommt  in  Betracht,  ob  die  zur  Erfüllung  erforderliche  Handlung
1  Einen  Rechtssatz  des  Inhalts,  daß  die  Resolutivbedingung,  um
den  Willen  des  Testators  aufrecht  zu  erhalten,  in  eine  Suspensivbedingung
entgegengesetzten  Inhalts  umgewandelt  werden  müsse,  wie  ihn  WeningIngenheim ¬
  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  1  S.  138  ff.  aufstellt,  gibt  es  nicht,
vgl.  v.  Vangerow  a.  a.  O.  §  434  Anm.  1  sub  I.  1  und  die  in  der
vorigen  Note  Citirten.  Aber  bei  folgender  von  Wening  mitgetheilten  Disposition ¬
  würde  sich  unzweifelhaft  aus  der  Interpretation  des  Willens  des
Testators  eine  solche  Umwandlung  ergeben:  „Ich  setze  meinen  Vetter  S  zum
Universalerben  ein,  jedoch  nur  bedingt  bis  zum  Ausgang  des  über  meinen
Bruder  verhängten  peinlichen  Processes,  welcher,  wenn  er  für  unschuldig  errt ¬
  wird,  mein  ganzes  Vermögen  als  einziger  Erbe  haben,  dagegen  dem  S.
ein  Legat  von  20  000  Gulden  hinausbezahlen  soll."  Vgl.  auch  Mühlenbruch ¬
  a.  a.  O.  S.  75  ff.
*  Vgl.  die  Citate  in  §  73  S.  471  Note  1  ff.
3  Vgl.  §  1  S.  41  Note  3,  §  45  S.  279.
            
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