II. Testam. Erbf. Inhalt. Erbeins. Nebenbestimmungen. § 78. 511
einem andern Resultat führt: aus ihr kann sich auch ergeben, daß
bei der auf eine Resolutivbedingung lautenden Erbeinsetzung nur
ein ungeschickter Ausdruck gebraucht ist, daß der Erblasser in der
That eine Erbeinsetzung unter einer Suspensivbedingung entgegengesetzten ¬
Inhalts gewollt hat!.
IV. Eine Voraussetzung ist nach den Ausführungen in
§ 73 sub I 5 einer Erbeinsetzung hinzugefügt, wenn der Erblasser
von einer künftigen, vergangenen oder gegenwärtigen Thatsache ausdrücklich ¬
oder stillschweigend die obligatorische Verpflichtung des
instituirten Erben zur Wiederaufhebung der rechtlichen Wirkungen
der Erbeinsetzung abhängig gemacht hat durch Herausgabe der Erbschaft ¬
an den, der sie ohne die Erbeinsetzung erhalten haben
würde?. Dieser eigentlichen oder uneigentlichen Resolutivbedingung,
die keine dingliche, sondern bloß obligatorische Wirkung haben soll,
steht die Regel: semel heres seiper heres nicht entgegen. Durch
die Herausgabe der Erbschaft hört der Erbe nicht auf, Erbe zu
sein, weil diese Herausgabe nur auf dem Wege der Singularsuccession ¬
erfolgen kann nach dem Satze: non plus est in promissione ¬
bonorum, quam quod superest deducto aere alienos
Ist der Erbe mit einer Auflage (modus) instituirt in der
so
Absicht, ihm die Erfüllung der Auflage zur Pflicht zu machen,
kommt in Betracht, ob die zur Erfüllung erforderliche Handlung
1 Einen Rechtssatz des Inhalts, daß die Resolutivbedingung, um
den Willen des Testators aufrecht zu erhalten, in eine Suspensivbedingung
entgegengesetzten Inhalts umgewandelt werden müsse, wie ihn WeningIngenheim ¬
im Arch. f. civ. Pr. Bd. 1 S. 138 ff. aufstellt, gibt es nicht,
vgl. v. Vangerow a. a. O. § 434 Anm. 1 sub I. 1 und die in der
vorigen Note Citirten. Aber bei folgender von Wening mitgetheilten Disposition ¬
würde sich unzweifelhaft aus der Interpretation des Willens des
Testators eine solche Umwandlung ergeben: „Ich setze meinen Vetter S zum
Universalerben ein, jedoch nur bedingt bis zum Ausgang des über meinen
Bruder verhängten peinlichen Processes, welcher, wenn er für unschuldig errt ¬
wird, mein ganzes Vermögen als einziger Erbe haben, dagegen dem S.
ein Legat von 20 000 Gulden hinausbezahlen soll." Vgl. auch Mühlenbruch ¬
a. a. O. S. 75 ff.
* Vgl. die Citate in § 73 S. 471 Note 1 ff.
3 Vgl. § 1 S. 41 Note 3, § 45 S. 279.