445
§. 450.
Streitig war seinerzeit die Frage, ob auch die von einer von Tisch
und Bett geschiedenen Gattin zehn Monate nach der Scheidung geborenen ¬
Kinder als eheliche anzusehen seien.*) Diese Frage wurde durch Hofd.
v. 15. Juni 1835 Nr. 39 J. G. S. dahin beantwortet, dass „Kinder,
welche von einer von Tisch und Bett geschiedenen Gattin zehn Monate nach
gerichtlicher Scheidung geboren werden, nur dann für ehelich zu halten
sind, wenn gegen den Ehemann der Mutter der im §. 163 geforderte Beweis ¬
geführt*1) oder wenn sonst bewiesen wird, dass in dem Zeitraume,
in welchem nach §. 138 die Zeugung geschehen konnte, der Ehemann und
die Mutter, obgleich ohne dem Gerichte die Anzeige zu erstatten, in die
vorige Gemeinschaft zurückgetreten waren.
Die gerichtliche Scheidung
wirkt also hier, die erwähnten Beschränkungen abgerechnet, wie die wirkliche ¬
Auflösung der Ehe; der kritische Termin von 300 Tagen wird
von der Rechtskraft des Scheidungserkenntnisses, nicht aber etwa von
der der Gattin gegebenen richterlichen Bewilligung eines abgesonderten anständigen ¬
Wohnortes oder gar von dem Zeitpunkte einer eigenmächtigen
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gerechnet.12)
Im Falle einer vor Ablauf des sechsten Monats nach geschlossener
Ehe erfolgten Geburt tritt die Vermuthung der Unehelichkeit des Kindes
ein, jedoch nur dann, wenn der Mann, dem aber die Schwangerschaft der
Frau vor der Verehelichung nicht bekannt gewesen sein darft3), binnen drei
Monaten*4) von da an, wo er von der Geburt des Kindes Kenntnis erhalten ¬
hat, dessen Ehelichkeit gerichtlich widerspricht (§. 156).15) Wird
dieser Widerspruch unterlassen, so wird angenommen, dass der Mann das
Kind vor der Ehe erzeugt habe**), und es gelten nach österr. Recht die erst
19) Vgl. Winiwarter, Ztschr.
gehört, dass das Kind in der Ehe erösterr. ¬
R. G. 1829 I S. 147 f. und
zeugt sei (Windscheid, §. 56b und
Dolliner ebda. S. 220 f.
522). — Anders freilich fasst nunmehr
**) Dieser Beweis kann jedoch nicht
Stintzing (Dogm. Jahrb. IX S. 416
nur „gegen den Ehemann", sondern
bis 450) den Satz pater est, quem
nach seinem Tode auch gegen seine Erben
nuptiae demonstrant auf: die Ehelicherbracht ¬
werden. Menzel im Jurist X
keit werde präsumiert, sobald das Kind
S. 149 gegen Wessely a. a. O.; ferner
nur nach der Hochzeit (nuptiae) geStubenrauch ¬
S. 398.
boren sei; der Unterschied zwischen dieser
12) Stubenrauch I S. 397 f. gegen
und der auf den Ablauf des 181. Tages
Wessely, Themis N. F. III S. 13 f.
gebauten Legitimitätspräsumption sei der,
13) Entnommen dem Cod. civ. Art. 314.
dass im letzteren Falle nur der Gegen*) ¬
Nach dem Cod. civ. Art. 316
beweis der Unmöglichkeit der Zeugung
binnen einem oder zwei Monaten, je
durch den Ehemann, im ersteren Falle
nachdem der Mann anwesend oder nicht
aber auch andere Gegenbeweise zuzuanwesend ¬
war.
lassen seien. — Nach der herrschenden
13) Oben bei und in Note 5. Auch
Meinung der Romanisten bedarf es jenach ¬
just. R. gilt ein vor dem 182.
doch, damit das vor dem 182. Tag
Tag nach der Eheschließung geborenes
geborene Kind als ehelich gelte, einer
Kind als ehelich, wenn es von dem
positiven Anerkennung des Ehemannes;
Manne als das seine anerkannt wird
nach österr. R. liegt aber die Aner(L. ¬
11 C. de nat. lib. 5. 27. Savigny II
ennung schon in der Unterlassung des
S. 389 Note f). Doch ist dies eine Art
Liderspruchs.
Legitimation, indem es vom röm. Stand
16) Dies gilt insbesondere auch, wenn
punkt zum Begriff der ehelichen Geburt
ein Mann wissentlich eine von einem