Objekt : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  450.
Streitig  war  seinerzeit  die  Frage,  ob  auch  die  von  einer  von  Tisch
und  Bett  geschiedenen  Gattin  zehn  Monate  nach  der  Scheidung  geborenen ¬
  Kinder  als  eheliche  anzusehen  seien.*)  Diese  Frage  wurde  durch  Hofd.
v.  15.  Juni  1835  Nr.  39  J.  G.  S.  dahin  beantwortet,  dass  „Kinder,
welche  von  einer  von  Tisch  und  Bett  geschiedenen  Gattin  zehn  Monate  nach
gerichtlicher  Scheidung  geboren  werden,  nur  dann  für  ehelich  zu  halten
sind,  wenn  gegen  den  Ehemann  der  Mutter  der  im  §.  163  geforderte  Beweis ¬
  geführt*1)  oder  wenn  sonst  bewiesen  wird,  dass  in  dem  Zeitraume,
in  welchem  nach  §.  138  die  Zeugung  geschehen  konnte,  der  Ehemann  und
die  Mutter,  obgleich  ohne  dem  Gerichte  die  Anzeige  zu  erstatten,  in  die
vorige  Gemeinschaft  zurückgetreten  waren.
Die  gerichtliche  Scheidung
wirkt  also  hier,  die  erwähnten  Beschränkungen  abgerechnet,  wie  die  wirkliche ¬
  Auflösung  der  Ehe;  der  kritische  Termin  von  300  Tagen  wird
von  der  Rechtskraft  des  Scheidungserkenntnisses,  nicht  aber  etwa  von
der  der  Gattin  gegebenen  richterlichen  Bewilligung  eines  abgesonderten  anständigen ¬
  Wohnortes  oder  gar  von  dem  Zeitpunkte  einer  eigenmächtigen
Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  gerechnet.12)
Im  Falle  einer  vor  Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  geschlossener
Ehe  erfolgten  Geburt  tritt  die  Vermuthung  der  Unehelichkeit  des  Kindes
ein,  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Mann,  dem  aber  die  Schwangerschaft  der
Frau  vor  der  Verehelichung  nicht  bekannt  gewesen  sein  darft3),  binnen  drei
Monaten*4)  von  da  an,  wo  er  von  der  Geburt  des  Kindes  Kenntnis  erhalten ¬
  hat,  dessen  Ehelichkeit  gerichtlich  widerspricht  (§.  156).15)  Wird
dieser  Widerspruch  unterlassen,  so  wird  angenommen,  dass  der  Mann  das
Kind  vor  der  Ehe  erzeugt  habe**),  und  es  gelten  nach  österr.  Recht  die  erst
19)  Vgl.  Winiwarter,  Ztschr.
gehört,  dass  das  Kind  in  der  Ehe  erösterr. ¬
  R.  G.  1829  I  S.  147  f.  und
zeugt  sei  (Windscheid,  §.  56b  und
Dolliner  ebda.  S.  220  f.
522).  —  Anders  freilich  fasst  nunmehr
**)  Dieser  Beweis  kann  jedoch  nicht
Stintzing  (Dogm.  Jahrb.  IX  S.  416
nur  „gegen  den  Ehemann",  sondern
bis  450)  den  Satz  pater  est,  quem
nach  seinem  Tode  auch  gegen  seine  Erben
nuptiae  demonstrant  auf:  die  Ehelicherbracht ¬
  werden.  Menzel  im  Jurist  X
keit  werde  präsumiert,  sobald  das  Kind
S.  149  gegen  Wessely  a.  a.  O.;  ferner
nur  nach  der  Hochzeit  (nuptiae)  geStubenrauch ¬
  S.  398.
boren  sei;  der  Unterschied  zwischen  dieser
12)  Stubenrauch  I  S.  397  f.  gegen
und  der  auf  den  Ablauf  des  181.  Tages
Wessely,  Themis  N.  F.  III  S.  13  f.
gebauten  Legitimitätspräsumption  sei  der,
13)  Entnommen  dem  Cod.  civ.  Art.  314.
dass  im  letzteren  Falle  nur  der  Gegen*) ¬
  Nach  dem  Cod.  civ.  Art.  316
beweis  der  Unmöglichkeit  der  Zeugung
binnen  einem  oder  zwei  Monaten,  je
durch  den  Ehemann,  im  ersteren  Falle
nachdem  der  Mann  anwesend  oder  nicht
aber  auch  andere  Gegenbeweise  zuzuanwesend ¬
  war.
lassen  seien.  —  Nach  der  herrschenden
13)  Oben  bei  und  in  Note  5.  Auch
Meinung  der  Romanisten  bedarf  es  jenach ¬
  just.  R.  gilt  ein  vor  dem  182.
doch,  damit  das  vor  dem  182.  Tag
Tag  nach  der  Eheschließung  geborenes
geborene  Kind  als  ehelich  gelte,  einer
Kind  als  ehelich,  wenn  es  von  dem
positiven  Anerkennung  des  Ehemannes;
Manne  als  das  seine  anerkannt  wird
nach  österr.  R.  liegt  aber  die  Aner(L. ¬
  11  C.  de  nat.  lib.  5.  27.  Savigny  II
ennung  schon  in  der  Unterlassung  des
S.  389  Note  f).  Doch  ist  dies  eine  Art
Liderspruchs.
Legitimation,  indem  es  vom  röm.  Stand
16)  Dies  gilt  insbesondere  auch,  wenn
punkt  zum  Begriff  der  ehelichen  Geburt
ein  Mann  wissentlich  eine  von  einem
            
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