Volltext : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

7.  Oeffentlicher  Glaube  des  Grundbuches.
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wegen  deren  ein  Widerspruch  eingetragen  ist,  stehen  in
Ansehung  der  Unverjährbarkeit ¬
  der  aus  ihnen  hervorgehenden  Ansprüche  den  eingetragenen
Rechten  gleich  (§  902).  Ein  Ausschlußurtheil  nach  §  927  wirkt  nicht  gegen  denEr ¬
 ¬
  Dritten,  dessen  Eigenthum  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  vor  der
Festlassung ¬
  des  Urtheils  gesichert  ist  (Abs.  3  das.).  Nach  Zw.G.  §  48  sind  bei  der
stellung  des  geringsten  Gebots  Rechte,  die  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  gesichert ¬
  sind,  wie  eingetragene  Rechte  zu  berücksichtigen.  Dabei  ist  indessen  vorausgesetzt, ¬
  daß  es  sich  um  Rechte  handelt,  die,  wenn  sie  endgültig  eingetragen  wären,
neue  und  selbstständige  Belastungen  des  Grundstücks  bilden  würden,  Jaeckel,
Komm.  zu  §  48  Zw.G.  Bem.  2  S.  174.  Der  Widersprechende  gilt  im  Zwangsversteigerungsverfahren ¬
  als  Betheiligter  (Zw.G.  §  9  Nr.  1).  b
Der  Widerspruch  ist
eine  vorläufige  und  zwar  accessorische  Eintragung.  Er  ist  weder  mit  dem  durch
ihn  gesicherten  Rechte  identisch,  noch  ist  er  selber  ein  Grundstücksrecht.  Es  kommt
ihm  daher  nicht  der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  zu  Gute,  ebensowenig ¬
  nimmt  er  an  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  theil,  vgl.  Bem.  2,
5  zu  §§  892,  893.  Da  der  Widerspruch  kein  Recht  ist,  so  ist  auch  der  das  Eigenthum
sichernde  vor  dem  Rechte  des  betreibenden  Gläubigers  eingetragene  Widerspruch  kein
aus  dem  Grundbuche  ersichtliches  Recht,  welches  der  Zwangsversteigerung ¬
  entgegensteht  (Zw.G.  §§  28,  37  Ziff.  5).  Das  der  Zwangsversteigerung
entgegenstehende  Recht  ist  vielmehr  das  Eigenthum  selber,  und  dieses  ist  nicht
aus  dem  Grundbuche  ersichtlich.  Der  Widersprechende  muß  die  Vollstreckungsinterventionsklage ¬
  (C.P.O.  §  771)  erheben,  worauf  dann  das  Prozeßgericht,  in  dringenden
Fällen  das  Vollstreckungsgericht,  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung ¬
  der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  anordnen  kann  (das.  Abs.  3,  §  769).
Uebereinstimmend  Planck  Bem.  4b  S.  123,  Fuchs  Bem.  3  S.  186,  anders
Strecker  S.  109,  Schilde  §  10  S.  78,  Oberneck  §  49  Ziff.  3  S.  265.
Auch
auf  die  Nangverhältnisse  des  zu  Grunde  liegenden  Rechts  hat  die  Eintragung
des  Widerspruchs  keinen  Einfluß.  Der  Rang  des  Rechts  bleibt  vielmehr  der  ursprüngliche, ¬
  freilich  unbeschadet  der  Einwirkung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs,
vgl.  auch  Bem.  8  zu  §§  892,  893.
4.  Die  endgültige  Eintragung,  welche  durch  die  vorläufige,  den  Widerspruch
vorbereitet  wird,  ist  die  Berichtigung  des  Grundbuchs;  für  sie  gilt  nichts
Anderes,  als  wenn  die  Eintragung  des  Widerspruchs  nicht  voraufgegangen  wäre.
Verfügungen,  welche  dem  durch  den  Widerspruch  vorausgesetzten  Rechte  widerstreiten,
sind  nicht  unzulässig,  aber  ihre  Wirksamkeit  hängt  davon  ab,  daß  das  vorausgesetzte
Recht  nicht  besteht,  die  Eintragung  des  Widerspruchs  also  unbegründet  war.  Besteht
dagegen  das  vorausgesetzte  Recht,  so  sind  die  kollidirenden  Verfügungen  mit  Hülfe  des
Berichtigungsanspruchs  oder  des  §  22  G.B.O.  wieder  zu  beseitigen.
Ist  in  der  Zeit
zwischen  der  Eintragung  des  Widerspruchs  und  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
Wechsel  in  der  Person  desjenigen  eingetreten,  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung
troffen  wird,  so  muß  die  Zustimmung  zur  Berichtigung  von  dem  neuen  Berechtigten
ertheilt  werden,  übereinstimmend  Planck  Bem.  4a  S.  122.
des
5.  Löschung  des  Widerspruchs.  a)  Löschung  ohne  Bewilligung
einstdurch ¬
  den  Widerspruch  Gesicherten.  Ist  der  Widerspruch  auf  Grund
weiliger  Verfügung  eingetragen  worden,  so  genügt  zur  Löschung  Aufhebung  derselben
durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  (G.B.O.  §  25  Abs.  1).  Gründet  sich  die  Eintragung ¬
  auf  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil,  so  ist  der  Widerspruch  zu  löschen,
wenn  ein  Urtheil  verkündet  wird,  welches  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder
die  Vollstreckbarkeitserklärung  aufhebt  (G.B.O.  §  25  Satz  2  in  Verbindg.  mit  C.P.O.
§  717  Abs.  1).  In  beiden  Fällen  bedarf  es  aber  eines  formlosen  Antrags  des
durch  den  Widerspruch  Gesicherten  oder  des  Passivbetheiligten.  Kann  der  Passivbetheiligte ¬
  in  grundbuchmäßiger  Form  (G.B.O.  §  29)  die  Unrichtigkeit  der  Eintragung ¬
  des  Widerspruchs  nachweisen,  so  genügt  ebenfalls  sein  Antrag  zur  Löschung
des  Widerspruchs  (G.B.O.  §  22).  Von  Amtswegen  wird  der  Widerspruch  in  den
Fällen  der  G.B.O.  §§  18  Abs.  2,  76  gelöscht.  b)  In  allen  anderen  Fällen  ist  zur
Löschung  des  Widerspruchs  Zustimmung  des  Widersprechenden  erforderlich;
dies  gilt  namentlich  auch  im  Falle  des  §  54  Abs.  1  Satz  1  G.B.O.  c)  Ein  Aufgebotsverfahren ¬
  zum  Zwecke  der  Ausschließung  des  durch  den  Widerspruch
Gesicherten  mit  seinem  Rechte  wird  vom  B.G.B.  nicht  anerkannt,  anders  Schilde
§  10  S.  81.
            
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