7. Oeffentlicher Glaube des Grundbuches.
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wegen deren ein Widerspruch eingetragen ist, stehen in
Ansehung der Unverjährbarkeit ¬
der aus ihnen hervorgehenden Ansprüche den eingetragenen
Rechten gleich (§ 902). Ein Ausschlußurtheil nach § 927 wirkt nicht gegen denEr ¬
¬
Dritten, dessen Eigenthum durch Eintragung eines Widerspruchs vor der
Festlassung ¬
des Urtheils gesichert ist (Abs. 3 das.). Nach Zw.G. § 48 sind bei der
stellung des geringsten Gebots Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs gesichert ¬
sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen. Dabei ist indessen vorausgesetzt, ¬
daß es sich um Rechte handelt, die, wenn sie endgültig eingetragen wären,
neue und selbstständige Belastungen des Grundstücks bilden würden, Jaeckel,
Komm. zu § 48 Zw.G. Bem. 2 S. 174. Der Widersprechende gilt im Zwangsversteigerungsverfahren ¬
als Betheiligter (Zw.G. § 9 Nr. 1). b
Der Widerspruch ist
eine vorläufige und zwar accessorische Eintragung. Er ist weder mit dem durch
ihn gesicherten Rechte identisch, noch ist er selber ein Grundstücksrecht. Es kommt
ihm daher nicht der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs zu Gute, ebensowenig ¬
nimmt er an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs theil, vgl. Bem. 2,
5 zu §§ 892, 893. Da der Widerspruch kein Recht ist, so ist auch der das Eigenthum
sichernde vor dem Rechte des betreibenden Gläubigers eingetragene Widerspruch kein
aus dem Grundbuche ersichtliches Recht, welches der Zwangsversteigerung ¬
entgegensteht (Zw.G. §§ 28, 37 Ziff. 5). Das der Zwangsversteigerung
entgegenstehende Recht ist vielmehr das Eigenthum selber, und dieses ist nicht
aus dem Grundbuche ersichtlich. Der Widersprechende muß die Vollstreckungsinterventionsklage ¬
(C.P.O. § 771) erheben, worauf dann das Prozeßgericht, in dringenden
Fällen das Vollstreckungsgericht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung ¬
der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln anordnen kann (das. Abs. 3, § 769).
Uebereinstimmend Planck Bem. 4b S. 123, Fuchs Bem. 3 S. 186, anders
Strecker S. 109, Schilde § 10 S. 78, Oberneck § 49 Ziff. 3 S. 265.
Auch
auf die Nangverhältnisse des zu Grunde liegenden Rechts hat die Eintragung
des Widerspruchs keinen Einfluß. Der Rang des Rechts bleibt vielmehr der ursprüngliche, ¬
freilich unbeschadet der Einwirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs,
vgl. auch Bem. 8 zu §§ 892, 893.
4. Die endgültige Eintragung, welche durch die vorläufige, den Widerspruch
vorbereitet wird, ist die Berichtigung des Grundbuchs; für sie gilt nichts
Anderes, als wenn die Eintragung des Widerspruchs nicht voraufgegangen wäre.
Verfügungen, welche dem durch den Widerspruch vorausgesetzten Rechte widerstreiten,
sind nicht unzulässig, aber ihre Wirksamkeit hängt davon ab, daß das vorausgesetzte
Recht nicht besteht, die Eintragung des Widerspruchs also unbegründet war. Besteht
dagegen das vorausgesetzte Recht, so sind die kollidirenden Verfügungen mit Hülfe des
Berichtigungsanspruchs oder des § 22 G.B.O. wieder zu beseitigen.
Ist in der Zeit
zwischen der Eintragung des Widerspruchs und der Berichtigung des Grundbuchs
Wechsel in der Person desjenigen eingetreten, dessen Recht durch die Berichtigung
troffen wird, so muß die Zustimmung zur Berichtigung von dem neuen Berechtigten
ertheilt werden, übereinstimmend Planck Bem. 4a S. 122.
des
5. Löschung des Widerspruchs. a) Löschung ohne Bewilligung
einstdurch ¬
den Widerspruch Gesicherten. Ist der Widerspruch auf Grund
weiliger Verfügung eingetragen worden, so genügt zur Löschung Aufhebung derselben
durch eine vollstreckbare Entscheidung (G.B.O. § 25 Abs. 1). Gründet sich die Eintragung ¬
auf ein vorläufig vollstreckbares Urtheil, so ist der Widerspruch zu löschen,
wenn ein Urtheil verkündet wird, welches die Entscheidung in der Hauptsache oder
die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt (G.B.O. § 25 Satz 2 in Verbindg. mit C.P.O.
§ 717 Abs. 1). In beiden Fällen bedarf es aber eines formlosen Antrags des
durch den Widerspruch Gesicherten oder des Passivbetheiligten. Kann der Passivbetheiligte ¬
in grundbuchmäßiger Form (G.B.O. § 29) die Unrichtigkeit der Eintragung ¬
des Widerspruchs nachweisen, so genügt ebenfalls sein Antrag zur Löschung
des Widerspruchs (G.B.O. § 22). Von Amtswegen wird der Widerspruch in den
Fällen der G.B.O. §§ 18 Abs. 2, 76 gelöscht. b) In allen anderen Fällen ist zur
Löschung des Widerspruchs Zustimmung des Widersprechenden erforderlich;
dies gilt namentlich auch im Falle des § 54 Abs. 1 Satz 1 G.B.O. c) Ein Aufgebotsverfahren ¬
zum Zwecke der Ausschließung des durch den Widerspruch
Gesicherten mit seinem Rechte wird vom B.G.B. nicht anerkannt, anders Schilde
§ 10 S. 81.