Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

VII.
Vorrede.
„gründe  vorhanden  sind;  und  endlich,  daß
„das  Wohl  des  Staats,  der  deutlich  er=  |  |
„klärte  Wille  des  Monarchen,  und  selbst
„die  natürliche  Billigkeit  es  erfordern,
„diese  Präsumtionen  so  zu  fassen,  daß  die
„Lasten  des  Bauernstandes,  der  ohnehin  |  |
„fast  bei  keiner  Provinzial=Gesetzgebung
„repräsentirt  wird,  unter  ihrem  Schutze  nir„gend =
  drückender  gemacht  werden  koͤnnen.
Jndem  ich  nun  diesen  Grundsätzen  meinen
Beifall  nicht  versagen  konnte;  so  hielt  ich  es
um  so  mehr  der  Mühe  werth,  auch  an  meinem =
  Theil  bei  dieser  Gelegenheit  etwas  dazu
beizutragen,  durch  Aufnahme  der  mir  bekannten =
  Präjudicien  in  dieser  Materie,  theils  die  näheren =
  Bestimmungen,  vorzüglich  in  der  Mark,
möglichst  vollständig  darzustellen,  theils  durch
sie  richtigere  analogische  Anwendung  der  vorhandenen =
  Observanzen  zu  veranlassen,  als  die
Provinzial=Gesetzgebung  besonders  in  der
Mark  so  mannigfaltige  Schwierigkeiten  findet, =
  daß  das  Gesetzbuch  dieser  Provinz  wohl
schwerlich  sobald  erscheinen  möchte.
Was  aber  die  Criminal=Gesetze  des  zwanzigsten =
  Titels  des  zweiten  Theils  des  allgemeinen =
  Landrechts  betrifft,  so  habe  ich  aus
            
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