190
Zweites Buch. II. Abschn.
Person des Innhabers aber durchaus nicht in Betrachtung ¬
kommt.
b.) Personal-Frohnen, die einzig und allein, ohne ¬
Rüksicht auf einen Guͤterbesiz, von der Person
des Dienstpflichtigen gefordert werden, der sie als
Folge, oder Ueberbleibsel der Leibeigenschaft obliegen.
II.) Gemeinde-Frohnen, Kommun-Frohnen,
welche zum Dienste, und zur Befoͤrderung der oͤffentlichen ¬
Ortsanstalten einer Gemeinheit geleistet werden
müssen, und wobei also die Verbindlichkeit aus dem
unter den Gemeindegliedern bestehenden GesellschaftsVertrage ¬
entspringt.
III.) Landes=Frohnen, zu deren Leistung die
Unterthanen als solche, vermoͤge des Staatsvertrags,
verpflichtet sind d)A.) -
Realfrohnen.
Hier bestimmt, dem Begriffe gemaͤß, der Guͤterbesiz ¬
allein die Dienstpflicht, ohne daß auf die Person ¬
irgend eine Ruͤksicht genommen nird. Die eigene ¬
persoͤnliche Dienstfaͤhigkeit des Besizers kommt
daher ganz nicht in Betrachtung, sondern dieser kann,
ohne Unterschied, gezwungen werden, die auf dem
Gute haftende Dienste zu leisten -- Sind mehrere
Theild) =
Die den Gerichtsherrn nicht selten zu leistende Frohnen ¬
bilden keine eigene Klasse. Entweder sind solche
dem Gerichtsherrn, als ehemaligem Gutsherrn zu entrichten =
(sieh. z. B. von Buri Abhandlung von Bauerngütern. =
S. 40. Schweser in theatro servitutum. pag.
748.); dann gehören sie in die erste Klasse: oder der
Gerichtsherr ist kein anderer, als der Landesherr;
dann gehören sie in die dritte Klasse: oder der Gerichtsherr =
ist weder der Landes= noch Gutsherr; dann
sind diese Dienste den gemeinschaftlichen Ortslasten
aller Gemeindeglieder beizuzählen, und gehören in die
zweite Klasse — Unten am Schlusse dieses Paragraphen =
kommt davon das Weitere -