Inhaltsverzeichnis : Höpfner, Ludwig Julius Friedrich: Theoretisch-practischer Commentar über die Heineccischen Institutionen nach deren neuesten Ausgabe

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Zweites  Buch.  II.  Abschn.
Person  des  Innhabers  aber  durchaus  nicht  in  Betrachtung ¬
  kommt.
b.)  Personal-Frohnen,  die  einzig  und  allein,  ohne ¬
  Rüksicht  auf  einen  Guͤterbesiz,  von  der  Person
des  Dienstpflichtigen  gefordert  werden,  der  sie  als
Folge,  oder  Ueberbleibsel  der  Leibeigenschaft  obliegen.
II.)  Gemeinde-Frohnen,  Kommun-Frohnen,
welche  zum  Dienste,  und  zur  Befoͤrderung  der  oͤffentlichen ¬
  Ortsanstalten  einer  Gemeinheit  geleistet  werden
müssen,  und  wobei  also  die  Verbindlichkeit  aus  dem
unter  den  Gemeindegliedern  bestehenden  GesellschaftsVertrage ¬
  entspringt.
III.)  Landes=Frohnen,  zu  deren  Leistung  die
Unterthanen  als  solche,  vermoͤge  des  Staatsvertrags,
verpflichtet  sind  d)A.) -
  Realfrohnen.
Hier  bestimmt,  dem  Begriffe  gemaͤß,  der  Guͤterbesiz ¬
  allein  die  Dienstpflicht,  ohne  daß  auf  die  Person ¬
  irgend  eine  Ruͤksicht  genommen  nird.  Die  eigene ¬
  persoͤnliche  Dienstfaͤhigkeit  des  Besizers  kommt
daher  ganz  nicht  in  Betrachtung,  sondern  dieser  kann,
ohne  Unterschied,  gezwungen  werden,  die  auf  dem
Gute  haftende  Dienste  zu  leisten  --  Sind  mehrere
Theild) =
  Die  den  Gerichtsherrn  nicht  selten  zu  leistende  Frohnen ¬
  bilden  keine  eigene  Klasse.  Entweder  sind  solche
dem  Gerichtsherrn,  als  ehemaligem  Gutsherrn  zu  entrichten =
  (sieh.  z.  B.  von  Buri  Abhandlung  von  Bauerngütern. =
  S.  40.  Schweser  in  theatro  servitutum.  pag.
748.);  dann  gehören  sie  in  die  erste  Klasse:  oder  der
Gerichtsherr  ist  kein  anderer,  als  der  Landesherr;
dann  gehören  sie  in  die  dritte  Klasse:  oder  der  Gerichtsherr =
  ist  weder  der  Landes=  noch  Gutsherr;  dann
sind  diese  Dienste  den  gemeinschaftlichen  Ortslasten
aller  Gemeindeglieder  beizuzählen,  und  gehören  in  die
zweite  Klasse  —  Unten  am  Schlusse  dieses  Paragraphen =
  kommt  davon  das  Weitere  -
            
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