Inhaltsverzeichnis : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (3)

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Druckfehler  und  Nachträge.
1.  eine  uneigentliche  Unterbrechung,  welche  blos  eine  Verlängerung
der  Verjährungszeit  zur  Folge  hat.  Es  wird  nämlich  die  zweijährige  Verjährung ¬
  des  Rechts  auf  Privatstrafe  (welche  von  der  verübten  That  an
zu  laufen  beginnt)  schon  durch  das  Anbringen  der  Klage  gegen  den
Thäter,  oder  falls  der  Thäter  dem  Verletzten  unbekannt  ist,  durch  die  Anzeige ¬
  der  That  bei  dem  Gerichte  in  der  Art  unterbrochen,  daß  sie  nun  in
eine  fünfjährige  sich  verlängert.  Allein  diese  5  Jahre  sind  nicht  von  der
Zeit  des  Anbringens  der  Klage  oder  der  gerichtlichen  Anzeige,  sondern  von
der  Zeit  der  verübten  That  an  zu  rechnen,  so  daß  also  die  Verjährung
ungeachtet  des  Anbringens  der  Klage  rc.  fortlauft,  aber  mit  verlängertem
Zeitraume,  d.  h.  wenn  innerhalb  der  2  Jahre  von  der  That  an  die  Klaganstellung ¬
  beziehungsweise  die  gerichtliche  Anzeige  erfolgt:  so  lauft  nun  eine
von  der  Verübung  der  Injurie  an  zu  berechnende  Verjährung  von
fünf  Jahren  (Ges.  üb.  d.  privatrechtl.  Folgen  d.  Verb.  Art.  17  vrgl.  mit
StrafG.B.  Art.  130  Nr.  3  Lit.  a).
2.  Die  eigentliche  Unterbrechung.  Wird  innerhalb  der  letztgenannten
Zeit  (der  5  Jahre,  falls  sie  durch  Klaganstellung  beziehungsweise  durch  gerichtliche ¬
  Anzeige  innerhalb  der  ersten  2  Jahre  gewahrt  wurden)  die  Klage
dem  Beklagten  zur  Verantwortung  mitgetheilt:  so  tritt  nun  eine  eigentliche
Unterbrechung  der  Verjährung  in  der  Weise  ein,  daß,  wenn  der  Prozeß
später  liegen  bleibt,  eine  von  der  letzten  gerichtlichen  Handlung
(in  dem  S.  36  Not.  40  unt.  näher  bezeichneten  Sinne)  an  zu  berechnende
Verjährung  von  5  Jahren  lauft  (d.  angef.  Art.  17  vrgl.  mit  StrafG.B.
Art.  131  Abs.  2,  4).
3.  Hatte  der  Beleidigte  gar  keine  Kenntniß  von  der  That:  so  lauft  ihm
von  der  verübten  That  an  eine  fünfjährige  Verjährung,  jedoch  so,  daß,
wenn  er  vor  Ablauf  der  drei  ersten  Jahre  Kenntniß  von  der  That  erhielt,
er  innerhalb  zwei  Jahren  von  dieser  erhaltenen  Kenntniß  an  klagen,  beziehungsweise ¬
  die  That  zur  Anzeige  bringen  muß,  worauf  sodann  das  unter
Nr.  1  und  2  Angeführte  eintritt  (d.  angef.  Art.  17  vrgl.  mit  StrafG.B.
Art.  130  Nr.  3  Lit.  b).
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