Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  305,  306.
Sonach  wird  die  Solidarobligation  nur  durch  Zahlung  oder  anderweitige ¬
  wirkliche  Befriedigung  für  alle  Betheiligten  aufgehoben;  jede  andere ¬
  Erlöschungsart,  auch  wenn  sie  den  objectiven  Bestand  der  Obligation
ergreift,  wirkt  nur  unter  den  betreffenden  Personen  23)  —  eine  Erscheinung,
die  sich  aus  dem  oben  betonten  Mehrheits-  und  Concurrenzprincip  und  nur
aus  diesem  befriedigend  erklärt.
§.  306.
dd)  Rechtsverhältnis  nach  erfolgter  Befriedigung.*)
Der  Regressanspruch  des  die  ganze  Schuld  aus  Eigenem  abtragenden
Gesammtschuldners  richtet  sich  nach  dem  Rechtsverhältnis,  in  welchem  er
zu  den  anderen  Solidarschuldnern  steht  —  das  Gesammtschuldverhältnis
an  sich  beantwortet  die  Regressfrage  gar  nicht.*)  Besteht  ein  besonderes
Rechtsverhältnis  nicht,  so  kann  der  Zahlende  auch  ohne  Rechtsabtretung2),
die  übrigens  nur  vor  der  Zahlung  möglich  wäre  (§§.  1412,  878),  von  den
Übrigen  Ersatz  zu  gleichen  Theilen  fordern  (§.  896),  weil  er  nicht  nur
seine,  sondern  auch  die  Obligationen,  in  denen  seine  Mitschuldner  stehen,
(als  Geschäftsführer)3)  getilgt  hat.  Darum  ist  dieses  Regressrecht  auch  im
Falle  des  §.  1359  und  sogar  im  Falle  des  §.  13024)  gegeben.
Der  Rückersatzanspruch  ist  nach  der  Zahl  der  Solidarschuldner  zu  berechnen.*2) ¬
  Eine  Modification  tritt  jedoch  ein  bei  Verpflichtungs=5)  oder
Zahlungsunfähigkeit“)  eines  derselben,  indem  der  ausfallende  Antheil  von
den  Übrigen  übernommen  werden  muss  (§.  896),  —  nicht  auch,  wenn  ein
Mitschuldner  vom  Gläubiger  Liberation  erhielt  (§§.  896,  1363).
23)  Vgl.  Kirchstetter  S.  444,  Mages
4a)  Sind  also  A,  B  und  C  SolidarS. ¬
  126.
schuldner,  so  kann  A,  der  den  Gläubiger
*)  Hasenöhrl  I  S.  170  ff.
befriedigt  hat,  selbst  im  Falle  der  RechtsUnger, ¬
  D.  rev.  sächs.  Entw.  S.  89.
abtretung  den  B  nicht  auf  das  Ganze,
Unrichtig  daher  Entsch.  v.  9.  Febr.  1898
aber  auch  nicht  ohneweiters  auf  2  (weil
Nr.  1445  V.  B.  (es  sei  „nicht  nöthig
ihm  B  und  C  nicht  solidarisch  haften),
anzuführen,  wie  die  gemeinschaftliche
3)  be
sondern  nur  auf  dessen  Antheil
Schuld  entstanden  ist,  zu  welchem  Zwecke
langen.  Entsch.  Sammlung  XVI  Nr.
sie  aufgenommen  wurde  u.  s.  w.,  da  die
7121,  vgl.  auch  XXIII  Nr.  10430.  VerThatsache ¬
  der  gemeinschaftlichen  Schuld
pflichtung  des  Verkäufers,  dem  Käufer
allein  den  zahlenden  Mitschuldner  bedie ¬
  Hälfte  der  von  diesem  gezahlten  Verrechtigt, ¬
  den  Ersatz  des  für  die  Mitmögensübertragungsgebür ¬
  zu  ersetzen:
genossen  Gezahlten  zu  begehren."  —  Vgl.
ebda.  XXIX  Nr.  13817.
§.  1358  (zahlender  Bürge  und  Zahler),
5)  Genauer:  Keine  Modification,  da
§.  1363  (zahlender  Hauptschuldner),
dieser  Eine  nie  wirklich  Schuldner  war.
§.  1282  (Erbe  und  Erbschaftskäufer),
6)  Die  Zahlung  des  Ganzen  durch  den
§.  820  (Miterbe),  §§.  1197,  1203  (Gesellschafter). ¬

einen  steigert  verhältnismäßig  den  dem
*)  Darin  liegt  die  Negation  eines
andern  Zahlungsfähigen  erwachsenden
romanistischen  Rechtssatzes.
Nutzen,  da  man  wohl  davon  ausgehen
3)  Vangerow  S.  80,  81,  vgl.  auck
darf,  dass  der  Gläubiger  den  Insolventen
Binder  S.  279  ff.
gar  nicht  angegriffen  haben  würde.  DaEntsch. ¬
  Sammlung  XXIII  Nr.  10430.
her  muss  die  Insolvenz  des  einen  noch
In  diesem  Falle  versagt  das  röm.  R.
vor  der  geleisteten  Zahlung  eingetreten
den  Regress.  Vgl.  Vangerow  S.  81.
sein;  eine  später  eintretende  Insolvenz
            
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