§§. 305, 306.
Sonach wird die Solidarobligation nur durch Zahlung oder anderweitige ¬
wirkliche Befriedigung für alle Betheiligten aufgehoben; jede andere ¬
Erlöschungsart, auch wenn sie den objectiven Bestand der Obligation
ergreift, wirkt nur unter den betreffenden Personen 23) — eine Erscheinung,
die sich aus dem oben betonten Mehrheits- und Concurrenzprincip und nur
aus diesem befriedigend erklärt.
§. 306.
dd) Rechtsverhältnis nach erfolgter Befriedigung.*)
Der Regressanspruch des die ganze Schuld aus Eigenem abtragenden
Gesammtschuldners richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, in welchem er
zu den anderen Solidarschuldnern steht — das Gesammtschuldverhältnis
an sich beantwortet die Regressfrage gar nicht.*) Besteht ein besonderes
Rechtsverhältnis nicht, so kann der Zahlende auch ohne Rechtsabtretung2),
die übrigens nur vor der Zahlung möglich wäre (§§. 1412, 878), von den
Übrigen Ersatz zu gleichen Theilen fordern (§. 896), weil er nicht nur
seine, sondern auch die Obligationen, in denen seine Mitschuldner stehen,
(als Geschäftsführer)3) getilgt hat. Darum ist dieses Regressrecht auch im
Falle des §. 1359 und sogar im Falle des §. 13024) gegeben.
Der Rückersatzanspruch ist nach der Zahl der Solidarschuldner zu berechnen.*2) ¬
Eine Modification tritt jedoch ein bei Verpflichtungs=5) oder
Zahlungsunfähigkeit“) eines derselben, indem der ausfallende Antheil von
den Übrigen übernommen werden muss (§. 896), — nicht auch, wenn ein
Mitschuldner vom Gläubiger Liberation erhielt (§§. 896, 1363).
23) Vgl. Kirchstetter S. 444, Mages
4a) Sind also A, B und C SolidarS. ¬
126.
schuldner, so kann A, der den Gläubiger
*) Hasenöhrl I S. 170 ff.
befriedigt hat, selbst im Falle der RechtsUnger, ¬
D. rev. sächs. Entw. S. 89.
abtretung den B nicht auf das Ganze,
Unrichtig daher Entsch. v. 9. Febr. 1898
aber auch nicht ohneweiters auf 2 (weil
Nr. 1445 V. B. (es sei „nicht nöthig
ihm B und C nicht solidarisch haften),
anzuführen, wie die gemeinschaftliche
3) be
sondern nur auf dessen Antheil
Schuld entstanden ist, zu welchem Zwecke
langen. Entsch. Sammlung XVI Nr.
sie aufgenommen wurde u. s. w., da die
7121, vgl. auch XXIII Nr. 10430. VerThatsache ¬
der gemeinschaftlichen Schuld
pflichtung des Verkäufers, dem Käufer
allein den zahlenden Mitschuldner bedie ¬
Hälfte der von diesem gezahlten Verrechtigt, ¬
den Ersatz des für die Mitmögensübertragungsgebür ¬
zu ersetzen:
genossen Gezahlten zu begehren." — Vgl.
ebda. XXIX Nr. 13817.
§. 1358 (zahlender Bürge und Zahler),
5) Genauer: Keine Modification, da
§. 1363 (zahlender Hauptschuldner),
dieser Eine nie wirklich Schuldner war.
§. 1282 (Erbe und Erbschaftskäufer),
6) Die Zahlung des Ganzen durch den
§. 820 (Miterbe), §§. 1197, 1203 (Gesellschafter). ¬
einen steigert verhältnismäßig den dem
*) Darin liegt die Negation eines
andern Zahlungsfähigen erwachsenden
romanistischen Rechtssatzes.
Nutzen, da man wohl davon ausgehen
3) Vangerow S. 80, 81, vgl. auck
darf, dass der Gläubiger den Insolventen
Binder S. 279 ff.
gar nicht angegriffen haben würde. DaEntsch. ¬
Sammlung XXIII Nr. 10430.
her muss die Insolvenz des einen noch
In diesem Falle versagt das röm. R.
vor der geleisteten Zahlung eingetreten
den Regress. Vgl. Vangerow S. 81.
sein; eine später eintretende Insolvenz