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§§. 445, 446.
haben die Kinder des Verstorbenen das Einlösungsrecht gegen eine angemessene ¬
Rentes) (§. 1257)
Das Recht gebürt dem Gatten erst nach dem Tode des andern*)
und ist unvereinbar mit der Geltendmachung des Intestaterbrechtes
(§. 1258).10
Das Advitalitätsrecht erlischt: a) durch den Tod des Berechtigten
(§. 529); b) durch die Einlösung (Note 8).
§. 446.
E. Die Gütergemeinschaft.
Die eheliche Gütergemeinschaft wird in der Regel auf den Todesfall ¬
verstanden (§. 1234 pr.), und hat die rechtliche Bedeutung!), dass
das der Gemeinschaft unterzogene Vermögen beim Tode des einen Gatten
zwischen dessen Erben und dem Überlebenden so zu verteilen ist?), als
wäre es wirklich gemeinschaftlich gewesen (§. 1234 a. E.); mit anderen
Worten, die eine Hälfte von der Summe des Vermögens des Mannes
und des Vermögens der Frau wird dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, ¬
während die andere als Nachlass behandelt wird.?) Doch müssen
die beiderseitigen Quoten nicht nothwendig gleichgroß sein; es ist unbedenklich ¬
zulässig, dass die dem Überlebenden zugedachte Versorgungsquote ¬
z. B. auf zwei Drittel des beiderseitigen Vermögens vertragsmäßig
firiert werde); nur darf dadurch der Pflichttheil allfälliger Notherben
nicht verletzt werden. Eine Schenkung liegt in diesem Gütergemeinschaftspact, ¬
auch wenn dadurch der eine Gatte aus dem Vermögen des anderen
bereichert wird, nicht; denn einerseits vollzieht sich bei Lebzeiten des
letzteren keine Vermögensveränderung, andererseits kann die zu Gunsten
des ersteren ursprünglich noch so gut begründete Aussicht auf Vermögensgewinn ¬
durch spätere eigene unerwartete Erwerbungen in das Gegentheil
umschlagen.?
Nach der geschilderten Natur dieser Gemeinschaft, sei sie nun eine
allgemeine oder particulare, versteht es sich von selbst, dass sie während
gedanken, von dem das Gesetz ausgeht,
Darin liegt nur eine Übertragung
und es darf daher dieser, vorbehaltlich
der Ausübung des Fruchtgenusses; daher
näherer Ausführung, wohl so an die
erlischt auch das eingelöste AdvitalitätsSpitze ¬
gestellt werden.
recht, wofern nicht schon mit der Ab2) ¬
In der Regel zu gleichen Theilen;
lösung eine Consolidation verbunden
s. sofort weiter im Text.
war, in allen Fällen mit dem Tode des
3) Diese Gütergemeinschaft will also
berechtigt gewesenen Gatten.
gar nicht ein wirklich gemeinschaftliches
Im Falle der Trennung kann jedoch
Vermögen schaffen; ihr Zweck ist vielder ¬
schuldlose Gatte das Adv. R. schon
mehr die Herstellung eines Versorgungsvom ¬
Zeitpunkt der erkannten Trennung
fonds für den überlebenden Ehetheil.
nspruchen (§. 1266)
) Vgl. den Rechtsfall Peitler 2. Aufl.
10) Anders der Witwengehalt und
Nr. 1014.
die Widerlage, die nur in die IntestatDies ¬
ist wegen §. 951 b. G. B.
portion eingerechnet werden (§. 758
wichtig, besonders wenn mit der Güter*) ¬
Erschöpfend ist der Satz des Textes
nicht; aber er bezeichnet den Grund= gemeinschaft eine Widerlage concurriert.