Metadata : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  445,  446.
haben  die  Kinder  des  Verstorbenen  das  Einlösungsrecht  gegen  eine  angemessene ¬
  Rentes)  (§.  1257)
Das  Recht  gebürt  dem  Gatten  erst  nach  dem  Tode  des  andern*)
und  ist  unvereinbar  mit  der  Geltendmachung  des  Intestaterbrechtes
(§.  1258).10
Das  Advitalitätsrecht  erlischt:  a)  durch  den  Tod  des  Berechtigten
(§.  529);  b)  durch  die  Einlösung  (Note  8).
§.  446.
E.  Die  Gütergemeinschaft.
Die  eheliche  Gütergemeinschaft  wird  in  der  Regel  auf  den  Todesfall ¬
  verstanden  (§.  1234  pr.),  und  hat  die  rechtliche  Bedeutung!),  dass
das  der  Gemeinschaft  unterzogene  Vermögen  beim  Tode  des  einen  Gatten
zwischen  dessen  Erben  und  dem  Überlebenden  so  zu  verteilen  ist?),  als
wäre  es  wirklich  gemeinschaftlich  gewesen  (§.  1234  a.  E.);  mit  anderen
Worten,  die  eine  Hälfte  von  der  Summe  des  Vermögens  des  Mannes
und  des  Vermögens  der  Frau  wird  dem  überlebenden  Ehegatten  zugewiesen, ¬
  während  die  andere  als  Nachlass  behandelt  wird.?)  Doch  müssen
die  beiderseitigen  Quoten  nicht  nothwendig  gleichgroß  sein;  es  ist  unbedenklich ¬
  zulässig,  dass  die  dem  Überlebenden  zugedachte  Versorgungsquote ¬
  z.  B.  auf  zwei  Drittel  des  beiderseitigen  Vermögens  vertragsmäßig
firiert  werde);  nur  darf  dadurch  der  Pflichttheil  allfälliger  Notherben
nicht  verletzt  werden.  Eine  Schenkung  liegt  in  diesem  Gütergemeinschaftspact, ¬
  auch  wenn  dadurch  der  eine  Gatte  aus  dem  Vermögen  des  anderen
bereichert  wird,  nicht;  denn  einerseits  vollzieht  sich  bei  Lebzeiten  des
letzteren  keine  Vermögensveränderung,  andererseits  kann  die  zu  Gunsten
des  ersteren  ursprünglich  noch  so  gut  begründete  Aussicht  auf  Vermögensgewinn ¬
  durch  spätere  eigene  unerwartete  Erwerbungen  in  das  Gegentheil
umschlagen.?
Nach  der  geschilderten  Natur  dieser  Gemeinschaft,  sei  sie  nun  eine
allgemeine  oder  particulare,  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  sie  während
gedanken,  von  dem  das  Gesetz  ausgeht,
Darin  liegt  nur  eine  Übertragung
und  es  darf  daher  dieser,  vorbehaltlich
der  Ausübung  des  Fruchtgenusses;  daher
näherer  Ausführung,  wohl  so  an  die
erlischt  auch  das  eingelöste  AdvitalitätsSpitze ¬
  gestellt  werden.
recht,  wofern  nicht  schon  mit  der  Ab2) ¬
  In  der  Regel  zu  gleichen  Theilen;
lösung  eine  Consolidation  verbunden
s.  sofort  weiter  im  Text.
war,  in  allen  Fällen  mit  dem  Tode  des
3)  Diese  Gütergemeinschaft  will  also
berechtigt  gewesenen  Gatten.
gar  nicht  ein  wirklich  gemeinschaftliches
Im  Falle  der  Trennung  kann  jedoch
Vermögen  schaffen;  ihr  Zweck  ist  vielder ¬
  schuldlose  Gatte  das  Adv.  R.  schon
mehr  die  Herstellung  eines  Versorgungsvom ¬
  Zeitpunkt  der  erkannten  Trennung
fonds  für  den  überlebenden  Ehetheil.
nspruchen  (§.  1266)
)  Vgl.  den  Rechtsfall  Peitler  2.  Aufl.
10)  Anders  der  Witwengehalt  und
Nr.  1014.
die  Widerlage,  die  nur  in  die  IntestatDies ¬
  ist  wegen  §.  951  b.  G.  B.
portion  eingerechnet  werden  (§.  758
wichtig,  besonders  wenn  mit  der  Güter*) ¬
  Erschöpfend  ist  der  Satz  des  Textes
nicht;  aber  er  bezeichnet  den  Grund=  gemeinschaft  eine  Widerlage  concurriert.
            
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