§§. 442, 443.
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Untergang bereits erworbener Erbrechte zur Folge haben (vgl. §. 121
b. G. B.), eben weil dieser Anspruch kein Erbanspruch ist.?) Zuständig ist
der Unterhaltsanspruch dem Gatten gegen alle Erben, nicht etwa bloß
gegen die Descendenten.“) Nach alledem kann nicht zweifelhaft sein, dass
der Alimentenanspruch nach §. 796 auf ganz anderen Vorbedingungen
rüht, als jener der Ehegattin während bestehender Ehe, namentlich da er
auch dem überlebenden Manne zusteht; es begreift sich daher von selbst,
dass aus einem Urtheil bezüglich des einen dieser Ansprüche keine exceptio
rei judicatae bezüglich des anderen erwachsen kann.1)
Für die Witwe beginnt der Anspruch nach §. 796 mit dem Ende der
sechswöchentlichen Verpflegung
Neben dem gesetzlichen Alimentationsanspruche hat der überlebende
Ehegatte auch noch ein Intestaterbrecht (§§. 757—759), welches aber, da
er kein Pflichttheilsrecht hat (§. 796), cessiert, wenn er durch das Testament ¬
des verstorbenen Gatten ausgeschlossen ist.*2)
§. 443.
B. Der Witwengehakt.
Witwengehalt (vidualitium) nennt man eine Versorgung der Witwe,
die, bestehend in einer Rente oder sonstigem dauernden Genuss aus dem
Vermögen des Mannes, derselben für die Dauer des Witwenstandes im
Wege der Ehepacten zugewiesen wird (§. 1242). Etwas anderes!) (Advitalitätsrecht, ¬
§. 1255; unten §. 445) ist der ihr eingeräumte Fruchtgenuss
an dem Vermögen des Mannes oder einem Theile desselben. Dagegen
fällt das der Frau für den Witwenstand vertragsmäßig zugesicherte Wohnungsrecht ¬
im Zweifel unter den Begriff des Witwengehaltes.?) Die
gesetzlichen Vertreter einer minderjährigen oder pflegebefohlenen Braut,
welcher ein Witwengehalt zugesichert wird, sind verpflichtet, die ordentliche ¬
Sicherstellung desselben zu verlangen; hievon kann nur mit Zustimmung ¬
des obervormundschaftlichen Gerichts Umgang genommen werden:
§. 1245.
Der Witwengehalt wird in der Regel sofort*) nach dem Tode des
Mannes fällig; besteht er, wie gewöhnlich, in einer Rente, so soll diese
) Kirchstetter S. 389, Hofmann
dass auch die Legatare beitragspflichtig
S. 566 f., Schiffner S. 84.; a. M.
Winiwarter S. 413.
So die Motive der Entsch. Samm10) ¬
Ellinger ad §. 796; dagegen
VIII Nr. 3653.
wollen Winiwarter S. 412 und StuAlles ¬
Nähere im Erbrecht.
benrauch S. 759 die Ascendenten dann
von der Beitragspflicht befreien, wenn
1) Es wäre denn der Fruchtgenuss
sie auf den Pflichttheil beschränkt sind.
ausdrücklich als Witwengehalt bestellt.
Allein jeder Pflichttheil, auch der der
2) Denn im Zweifel ist das WohnungsEltern ¬
des Erblassers wird durch die auf
recht als Gebrauchs=, nicht als Fruchtdem ¬
Nachlass haftenden Lasten (vorübergenussrecht ¬
aufzufassen (§. 521): Entsch.
gehend oder für immer) vermindert.
Sammlung-IV Nr. 1931, vgl. auch
Offenbar unrichtig ist Stubenrauchs
oben §. 256
(arg. §. 783 aufgestellte) Behauptung,
Anders, wenn die Witwe die sechs¬