Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  442,  443.
431
Untergang  bereits  erworbener  Erbrechte  zur  Folge  haben  (vgl.  §.  121
b.  G.  B.),  eben  weil  dieser  Anspruch  kein  Erbanspruch  ist.?)  Zuständig  ist
der  Unterhaltsanspruch  dem  Gatten  gegen  alle  Erben,  nicht  etwa  bloß
gegen  die  Descendenten.“)  Nach  alledem  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  dass
der  Alimentenanspruch  nach  §.  796  auf  ganz  anderen  Vorbedingungen
rüht,  als  jener  der  Ehegattin  während  bestehender  Ehe,  namentlich  da  er
auch  dem  überlebenden  Manne  zusteht;  es  begreift  sich  daher  von  selbst,
dass  aus  einem  Urtheil  bezüglich  des  einen  dieser  Ansprüche  keine  exceptio
rei  judicatae  bezüglich  des  anderen  erwachsen  kann.1)
Für  die  Witwe  beginnt  der  Anspruch  nach  §.  796  mit  dem  Ende  der
sechswöchentlichen  Verpflegung
Neben  dem  gesetzlichen  Alimentationsanspruche  hat  der  überlebende
Ehegatte  auch  noch  ein  Intestaterbrecht  (§§.  757—759),  welches  aber,  da
er  kein  Pflichttheilsrecht  hat  (§.  796),  cessiert,  wenn  er  durch  das  Testament ¬
  des  verstorbenen  Gatten  ausgeschlossen  ist.*2)
§.  443.
B.  Der  Witwengehakt.
Witwengehalt  (vidualitium)  nennt  man  eine  Versorgung  der  Witwe,
die,  bestehend  in  einer  Rente  oder  sonstigem  dauernden  Genuss  aus  dem
Vermögen  des  Mannes,  derselben  für  die  Dauer  des  Witwenstandes  im
Wege  der  Ehepacten  zugewiesen  wird  (§.  1242).  Etwas  anderes!)  (Advitalitätsrecht, ¬
  §.  1255;  unten  §.  445)  ist  der  ihr  eingeräumte  Fruchtgenuss
an  dem  Vermögen  des  Mannes  oder  einem  Theile  desselben.  Dagegen
fällt  das  der  Frau  für  den  Witwenstand  vertragsmäßig  zugesicherte  Wohnungsrecht ¬
  im  Zweifel  unter  den  Begriff  des  Witwengehaltes.?)  Die
gesetzlichen  Vertreter  einer  minderjährigen  oder  pflegebefohlenen  Braut,
welcher  ein  Witwengehalt  zugesichert  wird,  sind  verpflichtet,  die  ordentliche ¬
  Sicherstellung  desselben  zu  verlangen;  hievon  kann  nur  mit  Zustimmung ¬
  des  obervormundschaftlichen  Gerichts  Umgang  genommen  werden:
§.  1245.
Der  Witwengehalt  wird  in  der  Regel  sofort*)  nach  dem  Tode  des
Mannes  fällig;  besteht  er,  wie  gewöhnlich,  in  einer  Rente,  so  soll  diese
)  Kirchstetter  S.  389,  Hofmann
dass  auch  die  Legatare  beitragspflichtig
S.  566  f.,  Schiffner  S.  84.;  a.  M.
Winiwarter  S.  413.
So  die  Motive  der  Entsch.  Samm10) ¬
  Ellinger  ad  §.  796;  dagegen
VIII  Nr.  3653.
wollen  Winiwarter  S.  412  und  StuAlles ¬
  Nähere  im  Erbrecht.
benrauch  S.  759  die  Ascendenten  dann
von  der  Beitragspflicht  befreien,  wenn
1)  Es  wäre  denn  der  Fruchtgenuss
sie  auf  den  Pflichttheil  beschränkt  sind.
ausdrücklich  als  Witwengehalt  bestellt.
Allein  jeder  Pflichttheil,  auch  der  der
2)  Denn  im  Zweifel  ist  das  WohnungsEltern ¬
  des  Erblassers  wird  durch  die  auf
recht  als  Gebrauchs=,  nicht  als  Fruchtdem ¬
  Nachlass  haftenden  Lasten  (vorübergenussrecht ¬
  aufzufassen  (§.  521):  Entsch.
gehend  oder  für  immer)  vermindert.
Sammlung-IV  Nr.  1931,  vgl.  auch
Offenbar  unrichtig  ist  Stubenrauchs
oben  §.  256
(arg.  §.  783  aufgestellte)  Behauptung,
Anders,  wenn  die  Witwe  die  sechs¬
            
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