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§. 43. Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die strenge Beachtung der
Statuten und die Geschäftsführung der Direction und der Beamten zu überwachen.
jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directionsmitgliedes
Er muß
außergewöhnliche Cassenrevisionen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vornehmen ¬
lassen.
§. 44. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig zweimal in jedem
Monate auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters.
Außergewöhnliche Si ungen können von dem Präsidenten, so oft er es nöthig
erachtet, und müssen jedesmal auf Antrag von sechs Mitgliedern des Verwaltungsangeordnet ¬
werden.
rathes
§. 45. Der Verwaltungsrath wird bestimmen, über welche Gegenstände und
in welcher Art die Meinung der auswärtigen Mitglieder vor der Beschlußfassung
einzuholen ist.
§. 46. Zur giltigen Beschlußfassung des Verwaltungsrathes ist außer dem
Vorsitzenden die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern desselben nöthig.
Kein Mitglied des Verwaltungsrathes kann mehr als eine Stimme führen.
§. 47. Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse in der Regel mit absoStimmenmehrheit; ¬
bei gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Beschlusse
luter
welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
erhoben
§. 48. Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Sitzungsprotokolle ¬
zu führen.
Diese Protokolle sind von dem Vorsitzenden und allen Stimmführern zu unterzeichnen. ¬
Die in Folge der Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen des Verwaltungsrathes
sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede zu unterzeichnen.
§. 49. Der Verwaltungsrath kann einen Theil seiner Vollmachten durch
eine specielle Ermächtigung einem oder mehreren seiner Mitglieder, für einen besonderen ¬
Zweck auf eine beschränkte Zeit übertragen.
§. 50. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Anwesenheitsmarken,
deren Werth durch die Generalversammlung bestimmt werden wird.
Ueberdies genießen sie den im §. 56 bestimmten Gewinnantheil.
§. 51. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwächst aus ihrer Amtsführung ¬
keine persönliche Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Jedoch sind bei Beschlüssen und Handlungen, welche die Grenzen der Volldes ¬
Verwaltungsrathes überschreiten, der Gesellschaft jene Mitglieder vermacht ¬
antwortlich, welche sie veranlaßt, unternommen, oder bei denselben mitgewirkt
haben.
C. Direction.
§. 52. Die Direction besteht aus drei Directoren, aus welchen der Verwaltungsrath ¬
den Hauptdirector wählt.
Zu Directoren können sowohl Inländer wie auch Ausländer ernannt werden.
Die Ernennung derselben erfolgt durch den Verwaltungsrath; dieselbe bedarf
der Genehmigung der Staatsverwaltung.
jedod
Der Verwaltungsrath bestimmt deren Pflichten, Befugnisse und Bezüge und
kann auch die Entlassung derselben verfügen.
Die Direktoren wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender ¬
Stimme bei.
Sie allein sind mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes
betraut.
Sie stehen allen Beamten und Dienern der Gesellschaft vor, und beantragen
bei dem Verwaltungsrathe deren Ernennung und Absetzung, sowie deren Bezuge.
§. 53. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit eines Directors wird
dessen Amt durch einen vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden Stellvertreter
versehen.