Inhaltsverzeichnis : Sammlung der Statuten aller Actien-Banken Deutschlands mit statistischen Nachweisen und Tabellen

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§.  43.  Der  Verwaltungsrath  ist  verpflichtet,  die  strenge  Beachtung  der
Statuten  und  die  Geschäftsführung  der  Direction  und  der  Beamten  zu  überwachen.
jährlich  wenigstens  zweimal  unter  Zuziehung  eines  Directionsmitgliedes
Er  muß
außergewöhnliche  Cassenrevisionen  durch  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  vornehmen ¬
  lassen.
§.  44.  Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  zweimal  in  jedem
Monate  auf  Einladung  des  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreters.
Außergewöhnliche  Si  ungen  können  von  dem  Präsidenten,  so  oft  er  es  nöthig
erachtet,  und  müssen  jedesmal  auf  Antrag  von  sechs  Mitgliedern  des  Verwaltungsangeordnet ¬
  werden.
rathes
§.  45.  Der  Verwaltungsrath  wird  bestimmen,  über  welche  Gegenstände  und
in  welcher  Art  die  Meinung  der  auswärtigen  Mitglieder  vor  der  Beschlußfassung
einzuholen  ist.
§.  46.  Zur  giltigen  Beschlußfassung  des  Verwaltungsrathes  ist  außer  dem
Vorsitzenden  die  Anwesenheit  von  wenigstens  sechs  Mitgliedern  desselben  nöthig.
Kein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  mehr  als  eine  Stimme  führen.
§.  47.  Der  Verwaltungsrath  faßt  seine  Beschlüsse  in  der  Regel  mit  absoStimmenmehrheit; ¬
  bei  gleichen  Stimmen  wird  jene  Meinung  zum  Beschlusse
luter
welcher  der  Vorsitzende  beigetreten  ist.
erhoben
§.  48.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Verwaltungsrathes  sind  Sitzungsprotokolle ¬
  zu  führen.
Diese  Protokolle  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  allen  Stimmführern  zu  unterzeichnen. ¬

Die  in  Folge  der  Beschlüsse  nöthigen  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes
sind  von  dem  Vorsitzenden  und  einem  Mitgliede  zu  unterzeichnen.
§.  49.  Der  Verwaltungsrath  kann  einen  Theil  seiner  Vollmachten  durch
eine  specielle  Ermächtigung  einem  oder  mehreren  seiner  Mitglieder,  für  einen  besonderen ¬
  Zweck  auf  eine  beschränkte  Zeit  übertragen.
§.  50.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  Anwesenheitsmarken,
deren  Werth  durch  die  Generalversammlung  bestimmt  werden  wird.
Ueberdies  genießen  sie  den  im  §.  56  bestimmten  Gewinnantheil.
§.  51.  Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  erwächst  aus  ihrer  Amtsführung ¬
  keine  persönliche  Haftung  hinsichtlich  der  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft.
Jedoch  sind  bei  Beschlüssen  und  Handlungen,  welche  die  Grenzen  der  Volldes ¬
  Verwaltungsrathes  überschreiten,  der  Gesellschaft  jene  Mitglieder  vermacht ¬

antwortlich,  welche  sie  veranlaßt,  unternommen,  oder  bei  denselben  mitgewirkt
haben.
C.  Direction.
§.  52.  Die  Direction  besteht  aus  drei  Directoren,  aus  welchen  der  Verwaltungsrath ¬
  den  Hauptdirector  wählt.
Zu  Directoren  können  sowohl  Inländer  wie  auch  Ausländer  ernannt  werden.
Die  Ernennung  derselben  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath;  dieselbe  bedarf
der  Genehmigung  der  Staatsverwaltung.
jedod
Der  Verwaltungsrath  bestimmt  deren  Pflichten,  Befugnisse  und  Bezüge  und
kann  auch  die  Entlassung  derselben  verfügen.
Die  Direktoren  wohnen  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  mit  berathender ¬
  Stimme  bei.
Sie  allein  sind  mit  der  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes
betraut.
Sie  stehen  allen  Beamten  und  Dienern  der  Gesellschaft  vor,  und  beantragen
bei  dem  Verwaltungsrathe  deren  Ernennung  und  Absetzung,  sowie  deren  Bezuge.
§.  53.  Im  Falle  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  eines  Directors  wird
dessen  Amt  durch  einen  vom  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden  Stellvertreter
versehen.
            
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