552 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
Ist der erste (
Empfänger zahlungsunfähig
so kann das den Anspruch
aus § 822 nicht begründen; denn hier ist die Verpflichtung desselben nicht im Rechtssinne ¬
ausgeschlossen, zum Mindesten nicht durch die Zuwendung an den Dritten,
sondern höchstens durch einen etwaigen Zwangsakkord.
2. Die Haftung aus § 822 tritt ein bei unentgeltlicher Zuwendung, also vorwiegend ¬
bei Schenkungen, aber auch bei Vermächtnissen. Immer aber muß
vorliegen
a) eine Zuwendung. Cosack S. 614 will zwar die Bestimmung auch auf
andern unentgeltlichen Erwerb des Dritten ausdehnen (z. B. Diebstahl). Das ist
indeß bei dem Ausnahmecharakter derselben schwer angängig, aber auch unnöthig.
Denn in dem von C. genannten Fall ist der Deliktsanspruch des Empfängers gegen
den Dritten offenbar eines der „Surrogate", die er nach §§ 818, 281 dem Kläger herauszugeben ¬
—
hier also zu cediren — hat.
In anderen Fällen, wie bei der
Ersitzung durch den Dritten, fehlt es dagegen an jedem äußeren wie inneren Grunde
für eine Haftung.
b) eine uneutgeltliche Zuwendung. Hat der Dritte auf Grund eines, für ihn
noch so vortheilhaften, entgeltlichen Vertrages erworben, so haftet er nicht; ebensowenig, ¬
wenn der Empfänger ihn nur wegen einer Forderung befriedigt hat.
Anders bei einem negotium mixtum cum donatione in Höhe des Theiles der Zuwendung, ¬
der als Schenkung anzusehen ist, s. Bem. 8 zu § 516.
3. Muß gerade ein dem Empfänger aus dem Vermögen des Kondicenten unmittelbar ¬
zugeflossener Vermögenswerth an den Dritten gelangt sein oder nicht?
M. E. wird man auch die Früchte und anderen Surrogate desselben dahin rechnen
müssen, z. B. den aus grundlos übergegangenem Geld angeschafften und verschenkten ¬
Schmuck. A.A. freilich Cosack a. a. O. — aber das Surrogat steht doch
nach § 818 hinsichtlich der Kondiktionen dem ursprünglich Erlangten gleich! Wie
hier Stieve S. 46.
4. Der Umfang der Haftung des Dritterwerbers bestimmt sich so, als wenn
er die Leistung ohne Rechtsgrund vom Kläger erhalten hätte, s. den Schluß des
Textes
also nach den Regeln der §§ 818—20.
also unentgeltlichen Erwerb des Be5. ¬
Die Voraussetzungen des § 822 —
klagten und dadurch eingetretenen Wegfall der Haftung des ersten Empfängers
muß der Kläger als rechtsbegründende Thatsachen beweisen. Dagegen hat der
Beklagte für den behaupteten späteren
Wegfall seiner Bereicherung (§ 8183) als
rechtsaufhebende Thatsache die Beweislast.
Fünfundzwanzigster Titel.
Unerlaubte Handlungen.
Vorbemerkung.
Allgemeiner Deliktsbegriff
Schulddogma 3.
Haftung auf das negative
oder Einzeldelikte? 2.
Verhältniß der deliktischen
Interesse 6
Anderweite Gesetze über
Haftung zu vertragsHaftung ¬
ohne Verschulden 3.
Schadensersatz
Inhalt und Umfang des
mäßiger und gesetzlicher
Begriff der unerlaubten
Ersatzanspruches 4.
Haftung 5.
Handlung 1.
Privatstrafe 1.
Voraussetzungdes Deliktes3.
Quasidelikte 3 a. E.
den einzelnen Delikten
Litteratur: Die gemeinrechtlichen Arbeiten
hinfort nur noch zum kleinsten Theil verwendbar
finden sich in den Pandektenlehrbüchern ¬
verzeichnet.
Delikt und SchadensverurZum ¬
neuen Recht: Jung,
sachung, 1897; Linckelmann, Schadensersatzpflicht
aus unerlaubten Handlungen,
1898; v. Liszt, Die Deliktsobligationen des B.G.B., 1898.
1. Unter unerlaubten Handlungen oder Delikten sind im civilrechtlichen Sinne
nicht nur die strafrechtlich verpönten, sondern alle verbotenen und mit einer Schadensersatzpflicht ¬
des Thäters belegten Handlungen zu verstehen. Nur um eine Ersatzpflicht ¬
handelt es sich dabei — eine vom Verletzten geltend zu machende und in
seine Kasse fließende Privatstrafe, wie sie das ältere, insbesondere das Römische
Recht, in zahlreichen Anwendungsfällen (a. furti, vi bonorum raptorum, iniuriarum