Metadaten : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

552  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
Ist  der  erste  (
Empfänger  zahlungsunfähig
so  kann  das  den  Anspruch
aus  §  822  nicht  begründen;  denn  hier  ist  die  Verpflichtung  desselben  nicht  im  Rechtssinne ¬
  ausgeschlossen,  zum  Mindesten  nicht  durch  die  Zuwendung  an  den  Dritten,
sondern  höchstens  durch  einen  etwaigen  Zwangsakkord.
2.  Die  Haftung  aus  §  822  tritt  ein  bei  unentgeltlicher  Zuwendung,  also  vorwiegend ¬
  bei  Schenkungen,  aber  auch  bei  Vermächtnissen.  Immer  aber  muß
vorliegen
a)  eine  Zuwendung.  Cosack  S.  614  will  zwar  die  Bestimmung  auch  auf
andern  unentgeltlichen  Erwerb  des  Dritten  ausdehnen  (z.  B.  Diebstahl).  Das  ist
indeß  bei  dem  Ausnahmecharakter  derselben  schwer  angängig,  aber  auch  unnöthig.
Denn  in  dem  von  C.  genannten  Fall  ist  der  Deliktsanspruch  des  Empfängers  gegen
den  Dritten  offenbar  eines  der  „Surrogate",  die  er  nach  §§  818,  281  dem  Kläger  herauszugeben ¬
  —
hier  also  zu  cediren  —  hat.
In  anderen  Fällen,  wie  bei  der
Ersitzung  durch  den  Dritten,  fehlt  es  dagegen  an  jedem  äußeren  wie  inneren  Grunde
für  eine  Haftung.
b)  eine  uneutgeltliche  Zuwendung.  Hat  der  Dritte  auf  Grund  eines,  für  ihn
noch  so  vortheilhaften,  entgeltlichen  Vertrages  erworben,  so  haftet  er  nicht;  ebensowenig, ¬
  wenn  der  Empfänger  ihn  nur  wegen  einer  Forderung  befriedigt  hat.
Anders  bei  einem  negotium  mixtum  cum  donatione  in  Höhe  des  Theiles  der  Zuwendung, ¬
  der  als  Schenkung  anzusehen  ist,  s.  Bem.  8  zu  §  516.
3.  Muß  gerade  ein  dem  Empfänger  aus  dem  Vermögen  des  Kondicenten  unmittelbar ¬
  zugeflossener  Vermögenswerth  an  den  Dritten  gelangt  sein  oder  nicht?
M.  E.  wird  man  auch  die  Früchte  und  anderen  Surrogate  desselben  dahin  rechnen
müssen,  z.  B.  den  aus  grundlos  übergegangenem  Geld  angeschafften  und  verschenkten ¬
  Schmuck.  A.A.  freilich  Cosack  a.  a.  O.  —  aber  das  Surrogat  steht  doch
nach  §  818  hinsichtlich  der  Kondiktionen  dem  ursprünglich  Erlangten  gleich!  Wie
hier  Stieve  S.  46.
4.  Der  Umfang  der  Haftung  des  Dritterwerbers  bestimmt  sich  so,  als  wenn
er  die  Leistung  ohne  Rechtsgrund  vom  Kläger  erhalten  hätte,  s.  den  Schluß  des
Textes
also  nach  den  Regeln  der  §§  818—20.
also  unentgeltlichen  Erwerb  des  Be5. ¬
  Die  Voraussetzungen  des  §  822  —
klagten  und  dadurch  eingetretenen  Wegfall  der  Haftung  des  ersten  Empfängers
muß  der  Kläger  als  rechtsbegründende  Thatsachen  beweisen.  Dagegen  hat  der
Beklagte  für  den  behaupteten  späteren
Wegfall  seiner  Bereicherung  (§  8183)  als
rechtsaufhebende  Thatsache  die  Beweislast.
Fünfundzwanzigster  Titel.
Unerlaubte  Handlungen.
Vorbemerkung.
Allgemeiner  Deliktsbegriff
Schulddogma  3.
Haftung  auf  das  negative
oder  Einzeldelikte?  2.
Verhältniß  der  deliktischen
Interesse  6
Anderweite  Gesetze  über
Haftung  zu  vertragsHaftung ¬
  ohne  Verschulden  3.
Schadensersatz
Inhalt  und  Umfang  des
mäßiger  und  gesetzlicher
Begriff  der  unerlaubten
Ersatzanspruches  4.
Haftung  5.
Handlung  1.
Privatstrafe  1.
Voraussetzungdes  Deliktes3.
Quasidelikte  3  a.  E.
den  einzelnen  Delikten
Litteratur:  Die  gemeinrechtlichen  Arbeiten
hinfort  nur  noch  zum  kleinsten  Theil  verwendbar
finden  sich  in  den  Pandektenlehrbüchern ¬
  verzeichnet.
Delikt  und  SchadensverurZum ¬
  neuen  Recht:  Jung,
sachung,  1897;  Linckelmann,  Schadensersatzpflicht
aus  unerlaubten  Handlungen,
1898;  v.  Liszt,  Die  Deliktsobligationen  des  B.G.B.,  1898.
1.  Unter  unerlaubten  Handlungen  oder  Delikten  sind  im  civilrechtlichen  Sinne
nicht  nur  die  strafrechtlich  verpönten,  sondern  alle  verbotenen  und  mit  einer  Schadensersatzpflicht ¬
  des  Thäters  belegten  Handlungen  zu  verstehen.  Nur  um  eine  Ersatzpflicht ¬
  handelt  es  sich  dabei  —  eine  vom  Verletzten  geltend  zu  machende  und  in
seine  Kasse  fließende  Privatstrafe,  wie  sie  das  ältere,  insbesondere  das  Römische
Recht,  in  zahlreichen  Anwendungsfällen  (a.  furti,  vi  bonorum  raptorum,  iniuriarum
            
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