Objekt : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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überlebenden  Eltern  in  ihrem  Gewaͤlt  gelassen, ¬
  und  also  oft  mit  anderm  ihrem  Gut
so  weit  hingericht,  daß  die  Kinder  endlich
ihrer  Ausgemächt  in  Ermanglung  derer  genugsamen =
  Versicherung  ganz  und  gar  verlustiget =
  gemacht,  mithin  denen  Beamten  anbefohlen =
  worden,  alles  Fleißes  daran  zu  seyn,
damit,  wann  aus  denen  Ehegemachten =
  einiger  mit  Todt  abgehet,  auch  Kinder ¬
  nach  sich  verlasset,  und  das  überlebende ¬
  sich  wieder  verheurathen  will,
denen  Kindern  vor  allen  Dingen  nach
Gestalt  des  obhandenen  Vermögens
gebuhrende  Ausgemächt  verordnet,  un  |  |
hieran  nicht  verkurzet,  solche  auch  entweder ¬
  gleich  herausgegeben,  und  gegen
genugsamer  Versicherung  verzinslich  angelegt, =
  oder  davor  auch  Pfleger  verordnet, =
  oder  aber  von  dem,  so  das  Ausgemächt ¬
  herauszugeben  hat,  selbsten  zu  |  |
Nothdurft  versichert,  und  beim  Amt  or=  |  |
dentliche  Briefe  darüber  aufgerichtet,
oder  aber  die  Versicherung  fleißig  beim
Amt  protokolliret,  und  also  hierdurch
den  Waisen  ihre  vaterliche  und  mutterliche =
  Ausgemacht  ohne  Gefahr  einigen
Abgangs  erhälten  werden  möge,  welches,
weilen  es  geschienen,  was  dazumalen  so  heilsamlich =
  und  wohl  statuirt  worden,  daß  es
gänzlichen  ausser  acht  gekommen  seye,  man
den  12.  Aug.  1706  per  Circulare  an  alle
Aemter  wiederholter  communiziret,  diesem  Befehl =
  fürdershin  in  allem  nachzuleben,  allermassen =
  nun  die  Schirm=  und  Schutzhaltung
über  minderjährige,  elternlose  Waisen  und  d
Wittiben  einer  jeden  Obrigkeit  von  Gott  an=
            
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