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§. 438.
ob auch eine gleiche Verpflichtung des Vaters einer sich verehelichenden
Haustochter bestehe??*) Dann gewiss nicht, wenn er das Heiratsgut aus
Eigenem bestellt. 294
Der Beweis, dass dem Manne das Heiratsgut zugekommen sei, soweit ¬
er gegen den Mann oder seine Erben zu erbringen ist, wird nach dem
b. G. B. insbesondere durch den Nachweis der schriftlichen oder mündlichen
Bestätigung des Mannes, das Heiratsgut empfangen zu haben, hergestellt.
Der gleiche Beweis genügte nach §. 1226 auch gegen die Gläubiger des
Mannes und gegen seine Concursmasse, wofern die Empfangsbestätigung
noch vor der Concurseröffnung erfolgt war; dagegen erbrachte die nach
diesem Zeitpunkte abgegebene Empfangsbestätigung gegen die Concursmasse
keinen Beweis.2*) Die Absicht des Gesetzgebers, hiedurch die häufig zum
Nachtheil der Gläubiger ausschlagenden betrügerischen Verabredungen der
Gatten zu vereiteln, wurde aber nicht erreicht, da solche Verabredungen
auch vor Ausbruch des Concurses getroffen werden können und nur zu
häufig getroffen wurden, sowie das Herannahen des Vermögensverfalles
klar wurde. Darum wurde §. 1226 durch den §. 49 C. O. dahin abgeändert, ¬
dass die von dem Ehemanne vor Eröffnung des Concurses abgegebene ¬
schriftliche oder mündliche Erklärung, er habe das Heiratsgut
empfangen, zu Gunsten der Frau oder ihrer Rechtsnachfolger gegen die
Concursmasse 32) nur dann beweise, wenn' sie entweder zur Zeit der
Empfangnahme des Heiratsgutes oder spätestens ein Jahr vor dem Tage
der Concurseröffnung erfolgt, und der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung ¬
gegenüber der Masse bewiesen ist. Das Datum der Urkunde für
sich allein stellt diesen Beweis nicht her. Aber auch diese Bestimmung wurde
durch Gesetz v. 25. Juli 1871 Nr. 76 R. G. B. §. 1 lit. c abgeändert:
Seit der Wirksamkeit der Not. O. ist die Beweiskraft einer Bestätigung
über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn sie anderen Personen als
der Ehegattin ausgestellt wird, durch die Aufnahme eines Notariatsactes
über dieselbe bedingt. Damit sind mündliche Empfangsbestätigungen für
beweislos erklärt, und den schriftlichen ist nur unter der Voraussetzung
eines Notariatsactes die Beweiskraft zuerkannt s0*), ohne Unterschied, ob
der Beweis zu Gunsten der Frau bezw. ihrer Rechtsnachfolger oder ob er
zu Gunsten Anderer erbracht werden soll. Die übrigen durch die C. O.
festgesetzten Erfordernisse einer beweiskräftigen Empfangsbestätigungs
für den Fall, wenn der Beweis zu Gunsten
29) Dafür sprechen §§. 150, 152, 1224
anderer Personen, als der Frau und
(Winiwarter S. 462, Ellinger ad
ihrer Rechtsnachfolger erbracht werden
§. 1245, Stubenrauch S. 442); dasoll; ¬
hier, wie wenn die Frau nicht gegen
gegen die freiere Stellung des Vaters
die Masse, sondern gegen den Mann
bei seiner Verwaltung des Kinderveroder ¬
gegen seine Erben klagte, sollte es
mögens (§. 149).
bei §. 1226 bleiben.
29a) Entsch. v. 8. Nov. 1898 Amtl.
304) Roztoëil, Kann der Erhalt des
Slg. Nr. 16.
Heiratsgutes anderweitig, als durch
29b) Vgl. v. Larcher, (Inaug.=Diss.)
Notariatsact erwiesen werden? in d.
Erläuterung des §. 1226 b. G. B. InnsNot. ¬
Ztg. 1894 Nr. 18—20.
1835.
*) Insbesondere die Notwendigkeit der
*) Die Bestimmung ist nicht berechnet