Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  438.
ob  auch  eine  gleiche  Verpflichtung  des  Vaters  einer  sich  verehelichenden
Haustochter  bestehe??*)  Dann  gewiss  nicht,  wenn  er  das  Heiratsgut  aus
Eigenem  bestellt.  294
Der  Beweis,  dass  dem  Manne  das  Heiratsgut  zugekommen  sei,  soweit ¬
  er  gegen  den  Mann  oder  seine  Erben  zu  erbringen  ist,  wird  nach  dem
b.  G.  B.  insbesondere  durch  den  Nachweis  der  schriftlichen  oder  mündlichen
Bestätigung  des  Mannes,  das  Heiratsgut  empfangen  zu  haben,  hergestellt.
Der  gleiche  Beweis  genügte  nach  §.  1226  auch  gegen  die  Gläubiger  des
Mannes  und  gegen  seine  Concursmasse,  wofern  die  Empfangsbestätigung
noch  vor  der  Concurseröffnung  erfolgt  war;  dagegen  erbrachte  die  nach
diesem  Zeitpunkte  abgegebene  Empfangsbestätigung  gegen  die  Concursmasse
keinen  Beweis.2*)  Die  Absicht  des  Gesetzgebers,  hiedurch  die  häufig  zum
Nachtheil  der  Gläubiger  ausschlagenden  betrügerischen  Verabredungen  der
Gatten  zu  vereiteln,  wurde  aber  nicht  erreicht,  da  solche  Verabredungen
auch  vor  Ausbruch  des  Concurses  getroffen  werden  können  und  nur  zu
häufig  getroffen  wurden,  sowie  das  Herannahen  des  Vermögensverfalles
klar  wurde.  Darum  wurde  §.  1226  durch  den  §.  49  C.  O.  dahin  abgeändert, ¬
  dass  die  von  dem  Ehemanne  vor  Eröffnung  des  Concurses  abgegebene ¬
  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung,  er  habe  das  Heiratsgut
empfangen,  zu  Gunsten  der  Frau  oder  ihrer  Rechtsnachfolger  gegen  die
Concursmasse  32)  nur  dann  beweise,  wenn'  sie  entweder  zur  Zeit  der
Empfangnahme  des  Heiratsgutes  oder  spätestens  ein  Jahr  vor  dem  Tage
der  Concurseröffnung  erfolgt,  und  der  Zeitpunkt  der  Abgabe  dieser  Erklärung ¬
  gegenüber  der  Masse  bewiesen  ist.  Das  Datum  der  Urkunde  für
sich  allein  stellt  diesen  Beweis  nicht  her.  Aber  auch  diese  Bestimmung  wurde
durch  Gesetz  v.  25.  Juli  1871  Nr.  76  R.  G.  B.  §.  1  lit.  c  abgeändert:
Seit  der  Wirksamkeit  der  Not.  O.  ist  die  Beweiskraft  einer  Bestätigung
über  den  Empfang  des  Heiratsgutes,  auch  wenn  sie  anderen  Personen  als
der  Ehegattin  ausgestellt  wird,  durch  die  Aufnahme  eines  Notariatsactes
über  dieselbe  bedingt.  Damit  sind  mündliche  Empfangsbestätigungen  für
beweislos  erklärt,  und  den  schriftlichen  ist  nur  unter  der  Voraussetzung
eines  Notariatsactes  die  Beweiskraft  zuerkannt  s0*),  ohne  Unterschied,  ob
der  Beweis  zu  Gunsten  der  Frau  bezw.  ihrer  Rechtsnachfolger  oder  ob  er
zu  Gunsten  Anderer  erbracht  werden  soll.  Die  übrigen  durch  die  C.  O.
festgesetzten  Erfordernisse  einer  beweiskräftigen  Empfangsbestätigungs
für  den  Fall,  wenn  der  Beweis  zu  Gunsten
29)  Dafür  sprechen  §§.  150,  152,  1224
anderer  Personen,  als  der  Frau  und
(Winiwarter  S.  462,  Ellinger  ad
ihrer  Rechtsnachfolger  erbracht  werden
§.  1245,  Stubenrauch  S.  442);  dasoll; ¬
  hier,  wie  wenn  die  Frau  nicht  gegen
gegen  die  freiere  Stellung  des  Vaters
die  Masse,  sondern  gegen  den  Mann
bei  seiner  Verwaltung  des  Kinderveroder ¬
  gegen  seine  Erben  klagte,  sollte  es
mögens  (§.  149).
bei  §.  1226  bleiben.
29a)  Entsch.  v.  8.  Nov.  1898  Amtl.
304)  Roztoëil,  Kann  der  Erhalt  des
Slg.  Nr.  16.
Heiratsgutes  anderweitig,  als  durch
29b)  Vgl.  v.  Larcher,  (Inaug.=Diss.)
Notariatsact  erwiesen  werden?  in  d.
Erläuterung  des  §.  1226  b.  G.  B.  InnsNot. ¬
  Ztg.  1894  Nr.  18—20.
1835.
*)  Insbesondere  die  Notwendigkeit  der
*)  Die  Bestimmung  ist  nicht  berechnet
            
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