§. 438.
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Vorliegens einer grundlosen Leistung, tritt ein bei der Nichtigerklärung
der Ehe (§. 1265).
Bei einverständlicher Scheidung können die Gatten einverständlich ¬
über das Schicksal der Ehepacte bestimmen (§. 1263); haben sie dieselben ¬
aufgehoben, so muss daher Rückstellungspflicht eintreten.
Bei uneinverständlicher Scheidung kann, wenn kein Ehegatte oder
wenn beide Schuld tragen, jeder, sonst der schuldlose Theil die Aufhebung
der Ehepacte verlangen, und damit die Rückfälligkeit des Heiratsgutes
hervorrufen (§. 1264).20
Concurseröffnung über das Vermögen des Mannes zieht nicht21)
die Rückfälligkeit des Heiratsgutes nach sich (§. 1260); aber die Masse ist,
wenn das Heiratsgut nicht auf einem unbeweglichen Gute hinreichend versichert ¬
ist, zu dessen sofortiger Rückstellung berechtigt (C. O. §. 14). 22) 22a)
Das gesetzliche Generalpfandrecht des röm. R. 23) an dem Vermögen
des Mannes wurde in Österreich schon in der Josephinischen Zeit beseitigt,
Wohl aber hat der Besteller des Heiratsgutes 232) und ebenso die Frau ?4)
auch wenn sie nicht Bestellerin ist, das Recht, bei der Übergabe eine angemessene ¬
Sicherstellung (§§. 1373, 1374) zu fordern, — später nur
bei einer sich äußernden Gefahr (§. 1245) 25), insbesondere bei Eröffnung
des Concurses über das Vermögen des Mannes (§. 1260; so auch nach
der C. O.26) §§. 14, 16 22) trotz §. 11 ebenda). Ebenso 2s) auch bei einer
gegen den Mann geführten Vermögensexecution, namentlich bei executivem
Verkauf des unbeweglichen Gutes, auf dem die Heiratsgutsforderung intabuliert ¬
ist. — Der Vormund (Curator) ist verpflichtet, bei Bestellung
eines Heiratsguts aus dem Vermögen einer pflegebefohlenen Braut für
ordnungsmäßige Sicherstellung zu sorgen (§. 1245 i. f.). Zweifelhaft ist,
20) Entsch. Sammlung IX Nr. 4343:
nis des §. 1245 b. G. B. zu Ziffer 2
Eigenmächtige Aufhebung der ehelichen
der §§. 3, 30 des Anfechtungsgesetzes,
Gemeinschaft entzieht dem Manne den
in d. Jur. Bl. 1885 Nr. 10.
Genuss des Heiratsgutes nicht
23) Vor dem Eintreten derselben kann
21) Anders nach röm. Recht: Baron
auch Pränotation nicht begehrt werden.
S. 687.
Exner, Pränotation S. 20, G. B. G.
Entsch. Schimkowsky III Nr.
v. 1871 §. 36.
107: Die Frau kann die gerichtliche
26) Entsch. Sammlung X Nr. 4582.
Hinterlegung des auf ihre Heiratsguts22) ¬
Dieser Paragraph spricht freilich
und Widerlagsforderung entfallenden
nur von der Sicherstellung bedingter
Betrages verlangen.
Forderungen; allein da die Masse nur
22a) Über sonstige Vereinbarung der
das Recht, nicht die Pflicht hat, betagte
Rückstellung vor Beendigung der eheForderungen ¬
sofort zurückzuzahlen (§.14),
lichen Gemeinschaft: Fried, Rückstellung
so muss für den Fall, dass sie sich dieses
des Heiratsgutes und Ausfolgung der
Rechtes nicht bedient, nach Analogie von
Widerlage, in d. Not. Ztg. 1887 Nr. 30.
23) Baron S. 699.
§. 16 ein Sicherstellungsanspruch zustehen. ¬
23a) Entsch. Sammlung XV Nr. 6880.
24) Entsch. Sammlung V Nr. 2216
28) Entsch. Sammlung VII Nr. 3425:
Vgl. zu dieser ganzen Frage: Geller,
Es kann nicht Rückzahlung, sondern nur
Die Sicherstellung des Heiratsgutes,
Sicherstellung der auf das Heiratsgut
Wien 1882 (S. A. aus d. G. H. 1882
entfallenden Meistbottangente verlangt
Nr. 17—23), Uranitsch, Das Verhältwerden. ¬
Vgl. E. O. §. 223 Abs. 3.