Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  438.
421
Vorliegens  einer  grundlosen  Leistung,  tritt  ein  bei  der  Nichtigerklärung
der  Ehe  (§.  1265).
Bei  einverständlicher  Scheidung  können  die  Gatten  einverständlich ¬
  über  das  Schicksal  der  Ehepacte  bestimmen  (§.  1263);  haben  sie  dieselben ¬
  aufgehoben,  so  muss  daher  Rückstellungspflicht  eintreten.
Bei  uneinverständlicher  Scheidung  kann,  wenn  kein  Ehegatte  oder
wenn  beide  Schuld  tragen,  jeder,  sonst  der  schuldlose  Theil  die  Aufhebung
der  Ehepacte  verlangen,  und  damit  die  Rückfälligkeit  des  Heiratsgutes
hervorrufen  (§.  1264).20
Concurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Mannes  zieht  nicht21)
die  Rückfälligkeit  des  Heiratsgutes  nach  sich  (§.  1260);  aber  die  Masse  ist,
wenn  das  Heiratsgut  nicht  auf  einem  unbeweglichen  Gute  hinreichend  versichert ¬
  ist,  zu  dessen  sofortiger  Rückstellung  berechtigt  (C.  O.  §.  14).  22)  22a)
Das  gesetzliche  Generalpfandrecht  des  röm.  R.  23)  an  dem  Vermögen
des  Mannes  wurde  in  Österreich  schon  in  der  Josephinischen  Zeit  beseitigt,
Wohl  aber  hat  der  Besteller  des  Heiratsgutes  232)  und  ebenso  die  Frau  ?4)
auch  wenn  sie  nicht  Bestellerin  ist,  das  Recht,  bei  der  Übergabe  eine  angemessene ¬
  Sicherstellung  (§§.  1373,  1374)  zu  fordern,  —  später  nur
bei  einer  sich  äußernden  Gefahr  (§.  1245)  25),  insbesondere  bei  Eröffnung
des  Concurses  über  das  Vermögen  des  Mannes  (§.  1260;  so  auch  nach
der  C.  O.26)  §§.  14,  16  22)  trotz  §.  11  ebenda).  Ebenso  2s)  auch  bei  einer
gegen  den  Mann  geführten  Vermögensexecution,  namentlich  bei  executivem
Verkauf  des  unbeweglichen  Gutes,  auf  dem  die  Heiratsgutsforderung  intabuliert ¬
  ist.  —  Der  Vormund  (Curator)  ist  verpflichtet,  bei  Bestellung
eines  Heiratsguts  aus  dem  Vermögen  einer  pflegebefohlenen  Braut  für
ordnungsmäßige  Sicherstellung  zu  sorgen  (§.  1245  i.  f.).  Zweifelhaft  ist,
20)  Entsch.  Sammlung  IX  Nr.  4343:
nis  des  §.  1245  b.  G.  B.  zu  Ziffer  2
Eigenmächtige  Aufhebung  der  ehelichen
der  §§.  3,  30  des  Anfechtungsgesetzes,
Gemeinschaft  entzieht  dem  Manne  den
in  d.  Jur.  Bl.  1885  Nr.  10.
Genuss  des  Heiratsgutes  nicht
23)  Vor  dem  Eintreten  derselben  kann
21)  Anders  nach  röm.  Recht:  Baron
auch  Pränotation  nicht  begehrt  werden.
S.  687.
Exner,  Pränotation  S.  20,  G.  B.  G.
Entsch.  Schimkowsky  III  Nr.
v.  1871  §.  36.
107:  Die  Frau  kann  die  gerichtliche
26)  Entsch.  Sammlung  X  Nr.  4582.
Hinterlegung  des  auf  ihre  Heiratsguts22) ¬
  Dieser  Paragraph  spricht  freilich
und  Widerlagsforderung  entfallenden
nur  von  der  Sicherstellung  bedingter
Betrages  verlangen.
Forderungen;  allein  da  die  Masse  nur
22a)  Über  sonstige  Vereinbarung  der
das  Recht,  nicht  die  Pflicht  hat,  betagte
Rückstellung  vor  Beendigung  der  eheForderungen ¬
  sofort  zurückzuzahlen  (§.14),
lichen  Gemeinschaft:  Fried,  Rückstellung
so  muss  für  den  Fall,  dass  sie  sich  dieses
des  Heiratsgutes  und  Ausfolgung  der
Rechtes  nicht  bedient,  nach  Analogie  von
Widerlage,  in  d.  Not.  Ztg.  1887  Nr.  30.
23)  Baron  S.  699.
§.  16  ein  Sicherstellungsanspruch  zustehen. ¬

23a)  Entsch.  Sammlung  XV  Nr.  6880.
24)  Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2216
28)  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3425:
Vgl.  zu  dieser  ganzen  Frage:  Geller,
Es  kann  nicht  Rückzahlung,  sondern  nur
Die  Sicherstellung  des  Heiratsgutes,
Sicherstellung  der  auf  das  Heiratsgut
Wien  1882  (S.  A.  aus  d.  G.  H.  1882
entfallenden  Meistbottangente  verlangt
Nr.  17—23),  Uranitsch,  Das  Verhältwerden. ¬
  Vgl.  E.  O.  §.  223  Abs.  3.
            
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