§. 305.
alle Mitgläubiger oder Mitschuldner wirksam werden*1), wird zu Entscheidungen ¬
gelangen müssen, die größtentheils unrichtig sind. Das Richtige
möchte in Folgendem enthalten sein:
Nach allgemeinen processualen Grundsätzen*2) wirkt das Urtheil nur
zwischen den Streittheilen; spricht es nur einen Solidarschuldner frei, so
können sich die anderen nicht darauf berufen *22); weist es aber nur einen
der Gesammtgläubiger ab, so bildet es für die Übrigen kein Hindernis der
Geltendmachung ihres Rechts.13
Ebenso steht es um die Verjährung
4), wenn sie für oder gegen
einen der Betheiligten, nicht auch für oder gegen die anderen, abgelaufen
ist. Die Hemmungsgründe der Verjährung (§§. 1494—1496) haben ja
ihre Wurzel in rein persönlichen Verhältnissen, und was die Unterbrechungsgründe ¬
anbelangt, so wirkt die Anerkennung (arg. §. 894) nur
gegen den Anerkennenden, und die Klaganstellung nur zwischen den Streittheilen ¬
(§. 1497). 15
Sehr bestritten ist die Wirkung der Novation. Während die Einen
sie nur unter den Contrahenten wirksam sein lassen wollen16), erblicken
Andere**) in ihr eine Befriedigung des Gläubigers und stellen sie der
1) So schon Winiwarter IV S.52.
A. L. R. 1 9 §. 578 entnommen ist und
53, Stubenrauch III S. 63.
hier in unmittelbarem Zusammenhange
12) §. 12 b. G. B., vgl. oben §. 160.
mit der Regel steht, dass einer unter
12 a) Auch dies ist eine „Befreiung“,
mehreren Mitverpflichteten sich bloß um
die der Solidarschuldner nur für seine
deswillen, weil das Recht gegen ihn
Person erhält (§. 894 b. G. B.), wie
nicht ausgeübt worden, mit der Verdie ¬
Vergleichung mit A. L. R. 18 §. 437
jährung keineswegs schützen könne (A. L. R.
ergibt („hat einer der Mitverpflichteten
19 §. 576), während bei mehreren Mitdurch ¬
Vergleich, Urteil oder auf andere
eigentümern untheilbarer oder gemeinArt, ¬
Befreiung von der Schuld nur für
schaftlich besessener Sachen und Rechte
seine Person erhalten, so können die
(also wohl überhaupt bei Solidargläuübrigen -
davon gegen den Berechtigten
bigern, Dernburg I §. 168 Note 25)
keinen Gebrauch machen“)
„das, was in Ansehung des einen Mit13) ¬
Vgl. deutsches G. B. §§. 425
berechtigten die Verjährung hindert oder
und 429.
unterbricht, in Ansehung derselben Sache
1) W. O. Art. 80. Vgl. Stubenoder -
Rechts auch den übrigen zu statten
rauch S. 65, Hasenöhrl I S. 167ff.,
kommt (A. L. R. I 9 §. 575). Thatund -
über das röm. R. Vangerow
sächlich kam bei der Berathung des
S. 69, 71, Binder S. 241 ff.
§. 892 b. G. B. die folgende Bestim15) ¬
Entsch. Sammlung VI Nr. 2769
mung zur Sprache, welche Zeiller „zur
Dafür spricht auch die Fassung des
Einschaltung in dem Kapitel von der
§. 1497: „... wenn Derjenige ...
Verjährung“ angemerkt hatte: „Bringt
wenn er ...“ Pachmann Verj. S. 37
einer aus mehreren Gläubigern seinen
und Stubenrauch S. 65 behaupten
Anspruch gerichtlich an, so wirkt dies die
(arg. §. 1482), die Ausübung des Rechts
Hemmung der Verjährung auch für die
gegen den einen Schuldner unterbreche
übrigen“ (Ofner, Prot. I S. 20).
die Verjährung auch gegen den anderen.
16) So Unger, D. revid. sächs. Entw.
S. 89.
Allein der Ausdruck „Gemeinde“ im
§. 1482 bezieht sich nur auf eine Cor*2) ¬
So Stubenrauch S. 65. Entsch.
poration, nicht auch auf Mitschuldner.
Sammlung XXVI Nr. 12519 (vgl. auch
Immerhin ist zu beachten, dass die fragebda. ¬
XIII Nr. 5700, XXIV Nr. 10887).
liche Bestimmung des §. 1482 dem
Vermittelnd Hasenöhrl S. 149 ff.