Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  305.
alle  Mitgläubiger  oder  Mitschuldner  wirksam  werden*1),  wird  zu  Entscheidungen ¬
  gelangen  müssen,  die  größtentheils  unrichtig  sind.  Das  Richtige
möchte  in  Folgendem  enthalten  sein:
Nach  allgemeinen  processualen  Grundsätzen*2)  wirkt  das  Urtheil  nur
zwischen  den  Streittheilen;  spricht  es  nur  einen  Solidarschuldner  frei,  so
können  sich  die  anderen  nicht  darauf  berufen  *22);  weist  es  aber  nur  einen
der  Gesammtgläubiger  ab,  so  bildet  es  für  die  Übrigen  kein  Hindernis  der
Geltendmachung  ihres  Rechts.13
Ebenso  steht  es  um  die  Verjährung
4),  wenn  sie  für  oder  gegen
einen  der  Betheiligten,  nicht  auch  für  oder  gegen  die  anderen,  abgelaufen
ist.  Die  Hemmungsgründe  der  Verjährung  (§§.  1494—1496)  haben  ja
ihre  Wurzel  in  rein  persönlichen  Verhältnissen,  und  was  die  Unterbrechungsgründe ¬
  anbelangt,  so  wirkt  die  Anerkennung  (arg.  §.  894)  nur
gegen  den  Anerkennenden,  und  die  Klaganstellung  nur  zwischen  den  Streittheilen ¬
  (§.  1497).  15
Sehr  bestritten  ist  die  Wirkung  der  Novation.  Während  die  Einen
sie  nur  unter  den  Contrahenten  wirksam  sein  lassen  wollen16),  erblicken
Andere**)  in  ihr  eine  Befriedigung  des  Gläubigers  und  stellen  sie  der
1)  So  schon  Winiwarter  IV  S.52.
A.  L.  R.  1  9  §.  578  entnommen  ist  und
53,  Stubenrauch  III  S.  63.
hier  in  unmittelbarem  Zusammenhange
12)  §.  12  b.  G.  B.,  vgl.  oben  §.  160.
mit  der  Regel  steht,  dass  einer  unter
12  a)  Auch  dies  ist  eine  „Befreiung“,
mehreren  Mitverpflichteten  sich  bloß  um
die  der  Solidarschuldner  nur  für  seine
deswillen,  weil  das  Recht  gegen  ihn
Person  erhält  (§.  894  b.  G.  B.),  wie
nicht  ausgeübt  worden,  mit  der  Verdie ¬
  Vergleichung  mit  A.  L.  R.  18  §.  437
jährung  keineswegs  schützen  könne  (A.  L.  R.
ergibt  („hat  einer  der  Mitverpflichteten
19  §.  576),  während  bei  mehreren  Mitdurch ¬
  Vergleich,  Urteil  oder  auf  andere
eigentümern  untheilbarer  oder  gemeinArt, ¬
  Befreiung  von  der  Schuld  nur  für
schaftlich  besessener  Sachen  und  Rechte
seine  Person  erhalten,  so  können  die
(also  wohl  überhaupt  bei  Solidargläuübrigen -
  davon  gegen  den  Berechtigten
bigern,  Dernburg  I  §.  168  Note  25)
keinen  Gebrauch  machen“)
„das,  was  in  Ansehung  des  einen  Mit13) ¬
  Vgl.  deutsches  G.  B.  §§.  425
berechtigten  die  Verjährung  hindert  oder
und  429.
unterbricht,  in  Ansehung  derselben  Sache
1)  W.  O.  Art.  80.  Vgl.  Stubenoder -
  Rechts  auch  den  übrigen  zu  statten
rauch  S.  65,  Hasenöhrl  I  S.  167ff.,
kommt  (A.  L.  R.  I  9  §.  575).  Thatund -
  über  das  röm.  R.  Vangerow
sächlich  kam  bei  der  Berathung  des
S.  69,  71,  Binder  S.  241  ff.
§.  892  b.  G.  B.  die  folgende  Bestim15) ¬
  Entsch.  Sammlung  VI  Nr.  2769
mung  zur  Sprache,  welche  Zeiller  „zur
Dafür  spricht  auch  die  Fassung  des
Einschaltung  in  dem  Kapitel  von  der
§.  1497:  „...  wenn  Derjenige  ...
Verjährung“  angemerkt  hatte:  „Bringt
wenn  er  ...“  Pachmann  Verj.  S.  37
einer  aus  mehreren  Gläubigern  seinen
und  Stubenrauch  S.  65  behaupten
Anspruch  gerichtlich  an,  so  wirkt  dies  die
(arg.  §.  1482),  die  Ausübung  des  Rechts
Hemmung  der  Verjährung  auch  für  die
gegen  den  einen  Schuldner  unterbreche
übrigen“  (Ofner,  Prot.  I  S.  20).
die  Verjährung  auch  gegen  den  anderen.
16)  So  Unger,  D.  revid.  sächs.  Entw.
S.  89.
Allein  der  Ausdruck  „Gemeinde“  im
§.  1482  bezieht  sich  nur  auf  eine  Cor*2) ¬
  So  Stubenrauch  S.  65.  Entsch.
poration,  nicht  auch  auf  Mitschuldner.
Sammlung  XXVI  Nr.  12519  (vgl.  auch
Immerhin  ist  zu  beachten,  dass  die  fragebda. ¬
  XIII  Nr.  5700,  XXIV  Nr.  10887).
liche  Bestimmung  des  §.  1482  dem
Vermittelnd  Hasenöhrl  S.  149  ff.
            
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