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X. e. 2. Skkker
Die Autorität der Basiliken (eck. Heimb. LX. 16, 13. in f.) ist
für die Auslegung gering zu achten nur wenn man annimmt, daß
die aus den zwölf Tafeln stammende Regel schon bei der Abfas-
sung der Basiliken zu den Antiquitäten zählte. Wogegen nicht zu
leugnen ist, daß das Resultat der gewöhnlichen Auslegung anschei-
nend den Interessen der Bekheiligten besser entspricht. Man hat
gemeint, daß, wofür man übrigens sich entscheiden möge, immer
hier eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkting anzuerkennen bleibe;
jenseits der Grenze der 15 Fuß, bis zu welcher das Recht der
Sublucation gewährt ist, müsse der Nachbar sich das Eindringen
von Stamm und Zweigen in seinen Lustraum gesallen lassen. Das
ist nicht ganz richtig. Denn daß man sich des Eindringens nicht
erwehren dürfe, ist gar nicht bezeugt, nur daß man nicht zum Ab-
hauen selber berechtigt ist, und auch den Herrn des Baumes zum
Abhauen nicht zwingen kann. Aber durch Mauern und Zäune
durfte man den frenwen Ueberhang ausschließen. Das Gegeiltheil
ist nirgends gesagt; ich beziehe mich überdies auf Ir. 13 fin. reg.
10, 1: die sepes (al/taoia) kann bis an die Grenze selber gezo-
gen werden, die maceria (zeixinv) braucht auch nur eitlen Fuß
zurückzutreten, während Bäume regelmäßig fünf Fuß von der Grenze
abstehen sollten. Bielleichr erklärt sich gerade hieraus die Bedeu-
tung der Grenzlinie der 15 Fuß, in dem von Hugo vercheidigten
Sinn. Aus vielen Zeugnissen, ich verweise aus die großen Lerica,
ersehen wir, daß Umzäunungen der Ztalischen Bodencultur, allch
der älteren, nicht fremd gewesen sind. Wo wenig gepflegtes Land
Wälder und Wiesen mit andern Waldungen grenzten, da schadete
der Ueberhang einzelner Zweige nicht; Streckeil, die in höherer Cul-
tur standen, pflegte man zu umzäunen, und man that dies beson-
ders auch dann, wenn es darauf ankam, dieselben gegen fremderl
Ueberwuchs zu sichern. Bis in die Höhe von 15 Fuß war dieser
Schutz durch Hecken Zäune Mauern unschwer herzustellen. Dar-
über hinaus half das Zwölftafelgesetz durch Gewährung des Sublu-
cationsrechts. — Sonach schwindet hier der Schein irgend welcher
gesetzlicher Eigenthumsbeschränkung, die man auch darin nicht wird