Buch I. Das eheliche Güterrecht.
§ 23.
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2. Die eheliche Gütergemeinschaft.
§ 23.
a) Entstehung und Ausschließung der Gütergemeinschaft durch das Gesetz.
Die eheliche Gütergemeinschaft in ihrer vollen Ausdehnung
und Wirkung entsteht unter Eheleuten bürgerlichen Standes,
welche ihren ersten Wohnsitz an einem Orte, wo Lübisches Recht
gilt (ausgenommen Anclam und Treptow a/Toll.) genommen
haben und nicht zu den eximirten Personen gehören, mit der
Geburt des ersten Kindes von selbst und hört mit dem Tode
dieses Kindes so lange auf, bis abermals ein Kind geboren wird,
von dessen Existenz ihr ferneres Bestehen dann in gleicher Weise
wieder abhängig ist."
Im Uebrigen wird das Weitere hierüber durch das Allgemeine ¬
Landrecht Th. II Tit. 1 §§ 345 ff. und Th. II Tit. 18
§ 780 ff., als Subsidiarrecht, dahin geregelt:
1. Ist Jemand einer doppelten persönlichen Gerichtsbarkeit
unterworfen, und in einer derselben findet Gütergemeinschaft
statt, in der anderen aber nicht; so ist anzunehmen, daß unter
diesen Eheleuten keine Gütergemeinschaft entstanden sei (§ 347
a. a. O.).
2. Gilt unter der einen Gerichtsbarkeit die Gemeinschaft
aller Güter, unter der anderen aber nur die Gemeinschaft des
werbes, so findet nur die letztere statt (§ 348 a. a. O.).
3. Sind bei einer in beiderlei Gerichtsbarkeit geltenden Gemeinschaft ¬
von gleicher Art nur verschiedene Bestimmungen vorgeschrieben, ¬
so gelten diejenigen, welche mit den Vorschriften des
Allg. Landrechts am meisten übereinstimmen (§ 349 a. a. O.).
4. Die Veränderung des ersten Wohnsitzes verändert in der
Regel nichts an den Rechten, welchen sich die Eheleute vorher
unterworfen haben. Haben dieselben jedoch ihren Wohnsitz von
einem Orte, wo dieselbe stattfindet, verlegt, so müssen alle von
*) Vergl. Lib. I Tit. 5 Art. 5 des Lüb. R. und „Statutarrecht der
Städte des Herzogthums Pommern" § 50.