Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

Buch  I.  Das  eheliche  Güterrecht.
§  23.
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2.  Die  eheliche  Gütergemeinschaft.
§  23.
a)  Entstehung  und  Ausschließung  der  Gütergemeinschaft  durch  das  Gesetz.
Die  eheliche  Gütergemeinschaft  in  ihrer  vollen  Ausdehnung
und  Wirkung  entsteht  unter  Eheleuten  bürgerlichen  Standes,
welche  ihren  ersten  Wohnsitz  an  einem  Orte,  wo  Lübisches  Recht
gilt  (ausgenommen  Anclam  und  Treptow  a/Toll.)  genommen
haben  und  nicht  zu  den  eximirten  Personen  gehören,  mit  der
Geburt  des  ersten  Kindes  von  selbst  und  hört  mit  dem  Tode
dieses  Kindes  so  lange  auf,  bis  abermals  ein  Kind  geboren  wird,
von  dessen  Existenz  ihr  ferneres  Bestehen  dann  in  gleicher  Weise
wieder  abhängig  ist."
Im  Uebrigen  wird  das  Weitere  hierüber  durch  das  Allgemeine ¬
  Landrecht  Th.  II  Tit.  1  §§  345  ff.  und  Th.  II  Tit.  18
§  780  ff.,  als  Subsidiarrecht,  dahin  geregelt:
1.  Ist  Jemand  einer  doppelten  persönlichen  Gerichtsbarkeit
unterworfen,  und  in  einer  derselben  findet  Gütergemeinschaft
statt,  in  der  anderen  aber  nicht;  so  ist  anzunehmen,  daß  unter
diesen  Eheleuten  keine  Gütergemeinschaft  entstanden  sei  (§  347
a.  a.  O.).
2.  Gilt  unter  der  einen  Gerichtsbarkeit  die  Gemeinschaft
aller  Güter,  unter  der  anderen  aber  nur  die  Gemeinschaft  des
werbes,  so  findet  nur  die  letztere  statt  (§  348  a.  a.  O.).
3.  Sind  bei  einer  in  beiderlei  Gerichtsbarkeit  geltenden  Gemeinschaft ¬
  von  gleicher  Art  nur  verschiedene  Bestimmungen  vorgeschrieben, ¬
  so  gelten  diejenigen,  welche  mit  den  Vorschriften  des
Allg.  Landrechts  am  meisten  übereinstimmen  (§  349  a.  a.  O.).
4.  Die  Veränderung  des  ersten  Wohnsitzes  verändert  in  der
Regel  nichts  an  den  Rechten,  welchen  sich  die  Eheleute  vorher
unterworfen  haben.  Haben  dieselben  jedoch  ihren  Wohnsitz  von
einem  Orte,  wo  dieselbe  stattfindet,  verlegt,  so  müssen  alle  von
*)  Vergl.  Lib.  I  Tit.  5  Art.  5  des  Lüb.  R.  und  „Statutarrecht  der
Städte  des  Herzogthums  Pommern"  §  50.
            
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