Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  305.
Hingegen  kommt  die  Nachsicht  oder
lichen  Löschung  der  Satzpost."
Befreiung*),  welche  ein  Mitschuldner  für  seine  Person  erhält,  den
Übrigen  nicht  zu  statten  (§.  894);  ebenso  ist  entschieden  (§.  1445  b.  G.  B.),
daß  die  in  Betreff  eines  Mitgläubigers  oder  Mitschuldners  eingetretene
Confusio  die  übrigen  Gläubiger  oder  Schuldner  an  sich  nicht  berührt*)
doch  kann  allerdings  das  Regressrecht  der  Geltendmachung  der  Fordernng
(ganz  oder  theilweise)  entgegenstehen.“
Keine  ausdrückliche  Entscheidung  enthält  aber  das  G.  B.  über  den
Einfluss  einer  Reihe  anderer  Aufhebungsthatsachen  auf  Gesammtschuldverhältnisse, ¬
  insbesondere  über  das  freisprechende  Urtheil,  die  Verjährung,
die  Novation,  den  Vergleich,  die  Compensation,  die  Leistung  an  Zahlungsstatt. ¬
  Wer  da  auch  für  das  österr.  Recht  von  dem  Princip  ausgeht,  dass
alle  Thatsachen,  welche  den  objectiven  Bestand  der  Schuld  ergreifen,  für
stehen  ist,  dass  ein  Mitschuldner  „ver*) ¬
  Entsch.  G.  Z.  1854  Nr.  150  (Entsch.
möge  des  Gesetzes  von  der  Verbindlichkeit
d.  Wiener  O.  L.  G.).  Schulderlass
losgesprochen  (wird),  indem  er  z.  B.
seitens  eines  Solidargläubigers  berührt
minderjährig  ist.“  Vgl.  auch  A.  L.  R.
jedoch  die  Rechte  der  Mitgläubiger  nicht
I  5  §.  437  (Befreiung)  und  §§.  441,
(Hasenöhrl  S.  154  f.)  und  zwar  selbst
442  (Nachsicht).
dann  nicht,  wenn  der  Erlass  nach  der
9)  Entsch.  Sammlung  VIII  Nr.  3842.
Einklagung  erfolgt  (a.  M.  Hasenöhrl
Hasenöhrl  S.  165  f.  Über  das  röm.
a.  a.  O.,  aber  vgl.  oben  §.  304  Note  14
R.:  Vangerow  S.  70,  103,  Arndts
und  Ofner,  Prot.  II  S.  20).
§.  273,  Keller  §.  274,  Binder  S.  240.
Pactum  de  non  petendo,  liberatio
10)  Wird  ein  Solidarschuldner  Erbe
legata.  (Vgl.  über  diese  und  die  acoder ¬
  Cessionar  des  Gläubigers,  so  kann
ceptilatio  Vangerow  S.  97,  102  fg,
er  zwar  (da  er  nun  Gläubiger  ist)  die
109,  Binder,  Die  Correalobligationen
Forderung  gegen  jeden  der  anderen  SoS. ¬
  168  ff.).  Wurde  die  Befreiung  ohne
lidarschuldner  geltend  machen;  wenn  aber
Rücksicht  auf  die  Person,  z.  B.  mittelst
der  von  ihm  Angegriffene,  im  Falle  er
einer  ausgehändigten  Quittung,  ertheilt,
den  Gläubiger  befriedigt  hätte,  ein  Reso ¬
  befreit  sie  wegen  §.  1019  alle  Schuldgressrecht ¬
  gegen  ihn  (in  seiner  Eigenner; ¬
  vgl.  Nippel  VI  S.  100,  Winischaft ¬
  als  Solidarschuldner)  gehabt  hätte,
warter  IV  S.  54,  Unger,  Der  revid.
so  steht  dem  Klagenden  die  exceptio
sächs.  Entw.  S.  88,  Hasenöhrl  I  S.
doli  soweit  entgegen,  als  er  kraft  des
154  ff.  Weiter  geht  Mages  S.  131
Regressrechts  zur  Befriedigung  des  Gläurücksichtlich ¬
  der  Correalität.  Ob  persönbigers ¬
  hätte  beitragen  müssen.  —  Belicher ¬
  oder  objectiver  Schulderlass  vorerbt ¬
  der  Gläubiger  einen  der  Solidarliege, ¬
  ist  eine  Frage  der  Auslegung,  für
schuldner,  so  steht  es  ihm  (da  er  als
die  auch  das  Regressverhältnis  (im  HinGläubiger ¬
  noch  fortan  das  Wahlrecht
blicke  auf  den  Zweck  des  Erlasses)  in
zwischen  den  mehreren  Schuldnern  hat)
Betracht  kommt.  In  der  gegenüber
frei,  gewissermaßen  von  sich  selbst  (in
einem  Mitschuldner  abgegebenen  Erseiner ¬
  Qualität  als  Schuldner)  die  Zahklärung, ¬
  ihm  den  schuldigen  Betrag  zu
lung  zu  begehren,  d.  h.  sich  aus  den
„schenken",  erblicken  Entsch.  Sammlung
Mitteln  der  Verlassenschaft  zu  befriedigen,
XVIII  Nr.  7990,  XXIV  Nr.  10908
oder  aber  die  Forderung  gegen  den  aneinen ¬
  alle  Mitschuldner  befreienden  Erderen ¬
  (übrigens  regressberechtigt  bleibenlass, ¬
  nicht  auch  in  der  Erklärung:  „Beden) ¬
  Schuldner  geltend  zu  machen;  erhalte ¬
  nur  die  600  fl.,  du  wirst  sie  noch
klärt  er  sich  für  befriedigt,  so  kann  er
brauchen“  (vgl.  die  erstere  Entsch.).
(wie  wenn  er  sich  wirklich  in  seiner
Aus  den  Materialien  (Ofner,  Prot.  II
Eigenschaft  als  Solidarschuldner  die  ZahS. ¬
  20)  ergibt  sich,  dass  unter  „Nachlung ¬
  geleistet  hätte)  das  Regressrecht  des
sicht"  im  §.  894  auch  die  Stundung
§.  896  gegen  die  anderen  Solidarschuldund ¬
  unter  „Befreiung“  nicht  nur  der
ner  ausüben.
Erlass,  sondern  auch  der  Fall  zu  ver¬
            
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