§. 305.
Hingegen kommt die Nachsicht oder
lichen Löschung der Satzpost."
Befreiung*), welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, den
Übrigen nicht zu statten (§. 894); ebenso ist entschieden (§. 1445 b. G. B.),
daß die in Betreff eines Mitgläubigers oder Mitschuldners eingetretene
Confusio die übrigen Gläubiger oder Schuldner an sich nicht berührt*)
doch kann allerdings das Regressrecht der Geltendmachung der Fordernng
(ganz oder theilweise) entgegenstehen.“
Keine ausdrückliche Entscheidung enthält aber das G. B. über den
Einfluss einer Reihe anderer Aufhebungsthatsachen auf Gesammtschuldverhältnisse, ¬
insbesondere über das freisprechende Urtheil, die Verjährung,
die Novation, den Vergleich, die Compensation, die Leistung an Zahlungsstatt. ¬
Wer da auch für das österr. Recht von dem Princip ausgeht, dass
alle Thatsachen, welche den objectiven Bestand der Schuld ergreifen, für
stehen ist, dass ein Mitschuldner „ver*) ¬
Entsch. G. Z. 1854 Nr. 150 (Entsch.
möge des Gesetzes von der Verbindlichkeit
d. Wiener O. L. G.). Schulderlass
losgesprochen (wird), indem er z. B.
seitens eines Solidargläubigers berührt
minderjährig ist.“ Vgl. auch A. L. R.
jedoch die Rechte der Mitgläubiger nicht
I 5 §. 437 (Befreiung) und §§. 441,
(Hasenöhrl S. 154 f.) und zwar selbst
442 (Nachsicht).
dann nicht, wenn der Erlass nach der
9) Entsch. Sammlung VIII Nr. 3842.
Einklagung erfolgt (a. M. Hasenöhrl
Hasenöhrl S. 165 f. Über das röm.
a. a. O., aber vgl. oben §. 304 Note 14
R.: Vangerow S. 70, 103, Arndts
und Ofner, Prot. II S. 20).
§. 273, Keller §. 274, Binder S. 240.
Pactum de non petendo, liberatio
10) Wird ein Solidarschuldner Erbe
legata. (Vgl. über diese und die acoder ¬
Cessionar des Gläubigers, so kann
ceptilatio Vangerow S. 97, 102 fg,
er zwar (da er nun Gläubiger ist) die
109, Binder, Die Correalobligationen
Forderung gegen jeden der anderen SoS. ¬
168 ff.). Wurde die Befreiung ohne
lidarschuldner geltend machen; wenn aber
Rücksicht auf die Person, z. B. mittelst
der von ihm Angegriffene, im Falle er
einer ausgehändigten Quittung, ertheilt,
den Gläubiger befriedigt hätte, ein Reso ¬
befreit sie wegen §. 1019 alle Schuldgressrecht ¬
gegen ihn (in seiner Eigenner; ¬
vgl. Nippel VI S. 100, Winischaft ¬
als Solidarschuldner) gehabt hätte,
warter IV S. 54, Unger, Der revid.
so steht dem Klagenden die exceptio
sächs. Entw. S. 88, Hasenöhrl I S.
doli soweit entgegen, als er kraft des
154 ff. Weiter geht Mages S. 131
Regressrechts zur Befriedigung des Gläurücksichtlich ¬
der Correalität. Ob persönbigers ¬
hätte beitragen müssen. — Belicher ¬
oder objectiver Schulderlass vorerbt ¬
der Gläubiger einen der Solidarliege, ¬
ist eine Frage der Auslegung, für
schuldner, so steht es ihm (da er als
die auch das Regressverhältnis (im HinGläubiger ¬
noch fortan das Wahlrecht
blicke auf den Zweck des Erlasses) in
zwischen den mehreren Schuldnern hat)
Betracht kommt. In der gegenüber
frei, gewissermaßen von sich selbst (in
einem Mitschuldner abgegebenen Erseiner ¬
Qualität als Schuldner) die Zahklärung, ¬
ihm den schuldigen Betrag zu
lung zu begehren, d. h. sich aus den
„schenken", erblicken Entsch. Sammlung
Mitteln der Verlassenschaft zu befriedigen,
XVIII Nr. 7990, XXIV Nr. 10908
oder aber die Forderung gegen den aneinen ¬
alle Mitschuldner befreienden Erderen ¬
(übrigens regressberechtigt bleibenlass, ¬
nicht auch in der Erklärung: „Beden) ¬
Schuldner geltend zu machen; erhalte ¬
nur die 600 fl., du wirst sie noch
klärt er sich für befriedigt, so kann er
brauchen“ (vgl. die erstere Entsch.).
(wie wenn er sich wirklich in seiner
Aus den Materialien (Ofner, Prot. II
Eigenschaft als Solidarschuldner die ZahS. ¬
20) ergibt sich, dass unter „Nachlung ¬
geleistet hätte) das Regressrecht des
sicht" im §. 894 auch die Stundung
§. 896 gegen die anderen Solidarschuldund ¬
unter „Befreiung“ nicht nur der
ner ausüben.
Erlass, sondern auch der Fall zu ver¬