Objekt : Sicherer, Hermann von: ¬Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland

Genossenschaftsgesetz.
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an  Grundstücken  erwerben  3),  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Die  Fortdauer  des  in  §.  11  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Gerichtsstandes ¬
  während  der  Liquidation  ist  im  zweiten  Absatze  des  vorliegenden
Paragraphen  ausdrücklich  hervorgehoben.  Ebenso  bleiben  der  bestellte
Aufsichtsrath  und  die  Generalversammlung  in  Thätigkeit  und  kommen
während  der  Dauer  der  Liquidation  die  §§.  28—29,  31—33  mit  der  Maßgabe ¬
  zur  Anwendung,  daß,  was  dort  von  den  Vorstandsmitgliedern  gesagt
ist,  auf  die  Liquidatoren  übertragen  wird.
Ueber  die  Auslegung  des  Wortes:  Zustellungen  vergleiche  oben
die  Bemerkungen  zu  §.  24  des  Gesetzes  unter  Ziffer  I.
§.  50.
Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und
Schriften  der  aufgelösten  Genossenschaft  einem  der  gewesenen  Genossenschafter ¬
  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  gegeben.  Der
Genossenschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer
gültigen  Uebereinkunft  durch  das  Handelsgericht  bestimmt.
Die  Genossenschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten
das  Recht  auf  Einsicht  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere*). ¬

Der  §.  50  trifft  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Genossenschaft
die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aufbewahrung  der  Bücher  und  Papiere ¬
  (d.  h.  Briefe,  Inventarien,  Bilanzen),  welche  in  allgemeiner  Weise
durch  den  §.  11  Abs.  3  des  Gesetzes,  verbunden  mit  Art.  33  des  Handelsgesetzbuches ¬
  (im  bayerischen  Gesetze  außerdem  durch  Art.  26  Abs.  3)
vorgeschrieben  ist.  Demnach  können  unter  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen ¬
  nur  solche  Bücher  und  Schriften  begriffen  werden,  welche  Aufzeichnungen ¬
  aus  den  letzten  zehn  Jahren  enthalten  und  sind  dieselben
während  zehn  Jahren,  vom  Tage  der  letzten  Aufzeichnung  an  gerechnet,
aufzubewahren,  wobei  selbstverständlich  die  während  der  Liquidation  erein ¬
  Erkenntniß  des  k.  bayer.  HAG.  Nürnberg  vom  14.  Dezember  1863,
Sammlung  handelsgerichtlicher  Entscheidungen  B.  I  S.  375-377
So  auch  von  Hahn,  Kommentar  B.  I  S.  349;  Anschütz  und  v.  Völderndorff, ¬
  Kommentar  B.  II  S.  303  f.  A.  M.  Keyßner  in  Goldschmidt's ¬
  Zeitschrift  B.  X  S.  360  f.,  sowie  Noack,  der  Einfluß  des
Handelsgesetzbuches,  in  Busch'  Archiv  B.  IV  S.  211.
In  dem  Artikel  50  des  bayerischen  Gesetzes  ist  statt  „gültigen  Uebereinkunft" ¬
  berichtigungsweise  „gütlichen  Uebereinkunft"  gesetzt.
            
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