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ad 3. Wie der Implorat das Verfahren und besonders -
die letzte Maßregel sich selbst ganz allein zugezogen -
habe, das gehe aus dem Bisherigen hervor.
ad 4. In Bezug auf den Mangel eines animus
injuriandi verweise er, R. R., auf das Vorige, wo er
sein Verfahren als legal darzustellen gesucht, und auf die
Ausführung des Erkenntnisses vom 4. Juni 1839.
Hiermit schloß Implorant mit der Bitte, das Erkenntniß -
erster Instanz wieder herzustellen und den Imploraten
in die Kosten zu verurtheilen.
In einem Nachtrage vom 26. Februar 1840 fügte
Implorant noch das aufgefundene Original des Requisitions=Befehls, -
welches allerdings die Worte »und ihn
nochmals aufzufordern zu mir zu kommen« enthielt.
Endlich führte derselbe in einem Maturationsgesuche
vom 7. Novbr. 1841 noch eine Entscheidung des Königl.
Staatsraths, (Jur. Zeit. Nr. 2. des 16ten Jahrg. Hft. 3.)
an, in welchem der Grundsatz ausgesprochen sei, daß die
Frage über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit des
von der Polizeigewalt, innerhalb ihrer Zuständigkeit beobachteten -
Verfahrens, nicht zum Gegenstande eines Rechtsstreites -
gemacht werden könne.
Darauf erfolgte unterm 10. Februar 1842 ein rescriptum -
de emendando vom höchsten Landesgerichte an
die Justiz=Canzlei zu G., folgenden Inhalts:
Wenn nun den, als öffentlicher Beamte handelnden
R. R. kein Vorwurf eines Excesses seiner Dienstthätigkeit -
trifft, indem die wider den Imploraten
verfügte Realcitation, zu welcher der Implorant
sich erst dann veranlaßt sah, als monitorische Citationen -
bei dem Imploraten ihren Zweck verfehlt
hatten, als ein durchaus zulässiges und namentlich
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