Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 17 (1842))

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ad  3.  Wie  der  Implorat  das  Verfahren  und  besonders -
  die  letzte  Maßregel  sich  selbst  ganz  allein  zugezogen -
  habe,  das  gehe  aus  dem  Bisherigen  hervor.
ad  4.  In  Bezug  auf  den  Mangel  eines  animus
injuriandi  verweise  er,  R.  R.,  auf  das  Vorige,  wo  er
sein  Verfahren  als  legal  darzustellen  gesucht,  und  auf  die
Ausführung  des  Erkenntnisses  vom  4.  Juni  1839.
Hiermit  schloß  Implorant  mit  der  Bitte,  das  Erkenntniß -
  erster  Instanz  wieder  herzustellen  und  den  Imploraten
in  die  Kosten  zu  verurtheilen.
In  einem  Nachtrage  vom  26.  Februar  1840  fügte
Implorant  noch  das  aufgefundene  Original  des  Requisitions=Befehls, -
  welches  allerdings  die  Worte  »und  ihn
nochmals  aufzufordern  zu  mir  zu  kommen«  enthielt.
Endlich  führte  derselbe  in  einem  Maturationsgesuche
vom  7.  Novbr.  1841  noch  eine  Entscheidung  des  Königl.
Staatsraths,  (Jur.  Zeit.  Nr.  2.  des  16ten  Jahrg.  Hft.  3.)
an,  in  welchem  der  Grundsatz  ausgesprochen  sei,  daß  die
Frage  über  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  des
von  der  Polizeigewalt,  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  beobachteten -
  Verfahrens,  nicht  zum  Gegenstande  eines  Rechtsstreites -
  gemacht  werden  könne.
Darauf  erfolgte  unterm  10.  Februar  1842  ein  rescriptum -
  de  emendando  vom  höchsten  Landesgerichte  an
die  Justiz=Canzlei  zu  G.,  folgenden  Inhalts:
Wenn  nun  den,  als  öffentlicher  Beamte  handelnden
R.  R.  kein  Vorwurf  eines  Excesses  seiner  Dienstthätigkeit -
  trifft,  indem  die  wider  den  Imploraten
verfügte  Realcitation,  zu  welcher  der  Implorant
sich  erst  dann  veranlaßt  sah,  als  monitorische  Citationen -
  bei  dem  Imploraten  ihren  Zweck  verfehlt
hatten,  als  ein  durchaus  zulässiges  und  namentlich
Max-Planck-Institut  für
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