Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  431.
Gesuch.  Der  auch  hier  nothwendige’2)  Beweis  des  Trennungsgrundes
(§§.  99,  115)  wird,  da  Neigungen  und  Abneigungen  eines  directen  Beweises ¬
  nicht  fähig  sind,  indirect  aus  den  Umständen  erbracht.
Zu  diesem
Zwecke  dient  die  Bestimmung,  dass  zunächst  eine  Scheidung  von  Tisch  und
Bett,  etwa  auf  bestimmte  Zeits)  versucht  werden  soll  (§.  115).
Doch  ist
die  Anwendung  dieser  Scheidung  nicht  als  ausnahmslose  Regel  vorgeschrieben*); ¬
  es  kann  auch  sofort  auf  Trennung  erkannt  werden*0),  wenn
nach  den  Umständen  an  der  unüberwindlichen  Abneigung*a)  nicht  zu
zweifeln  ist.  Wird  auf  Scheidung  erkannt,  so  bedarf  es  hiezu  nicht  des
Versöhnungsversuches  nach  §.  104  [Gesetz  v.  31.  Dec.  1868  Nr.  3  R.  G.  B.
ex  1869).11)  Überhaupt  bedarf  es  vor  der  Trennungsverwilligung  des
Versöhnungsversuches  nicht.12
Über  vermögensrechtliche,  mit  der  Ehe  connexe,  bei  der  Trennungsverhandlung ¬
  erhobene  Ansprüche  soll  das  Gericht  einen  Vergleich  zu  vermitteln ¬
  suchen;  im  Falle  seines  Misslingens  müssen  diese  Ansprüche  auf
den  besonderen  Rechtsweg  verwiesen  werden,  wo  dann  nach  den  gewöhnlichen ¬
  processualen  Grundsätzen  und  nach  §.  1266  vorzugehen  ist.  Inzwischen ¬
  hat  das  Gericht  den  Mann  zur  Alimentation  der  Frau  und
Kinder  zu  verhalten;  §.  117.
Durch  das  rechtskräftige  Trennungserkenntnis  hört  die  Ehe  fortan
auf  zu  bestehen;  die  Getrennten  können13)  sich  anderweitig  giltig  verehe7a) ¬
  Entsch.  Sammlung  XIX  Nr.  8508,
§.  18  des  Hofd.  v.  23.  August  1819
XXV  Nr.  11793.  A.  M.  Pfaff,  a.  a.
ausnahmslos  über  jede  UngiltigkeitsO., ¬
  v.  Anders,  Fam.  R.  S.  82  f.  Letzoder ¬
  Trennungsverhandlung  durch  Urterer ¬
  vertritt  jedoch  jetzt  (Grundriss
theil  entschieden  wissen  will  (wogegen
S.  22)  den  Standpunkt  der  Praxis.  In
freilich  Bedenken  erregen  §.  13  mit  §§.  1
der  Redactionsgeschichte  tritt  von  Anfang
12  ebda.).  Ist  das  richtig,  so  enthält
an  die  Anschauung  hervor,  „dass  man  die
das  eine  Abänderung  des  b.  G.  B.,
Gestattung  der  Ehetrennung  nicht  bloß
welches  (§.  1266)  unterscheidet:  Trennauf ¬
  das  Einverständnis  der  Ehegatten
ungen  auf  beiderseitiges  Verlangen  und
stützen  könne,  und  vielmehr  im  Interesse
Trennungen  durch  Urtheil.
der  Kinder,  der  Eheleute,  welche  mit
10a)  Die  Praxis  begnügt  sich  mit  dem
der  Zeit  duldsamer  werden,  und
Nachweise  der  unüberwindlichen  Abneides ¬
  Staates,  welcher  von  den  Eheleuten
neigung  eines  der  Ehegatten  XXX
Kinder  erwarte,  eine  Trennung  nur  dann
Nr.  14092,  14459.  A.  M.  jetzt  Stuzulassen ¬
  dürfe,  wenn  die  Gewissheit  vorbenrauch ¬
  7.  Aufl.  I  S.  228.  Aus  dem
liege,  dass  ein  Zusammenleben  der  Eheoben ¬
  Note  7a  Angeführten  ergibt  sich,
leute  nicht  möglich  sei  .  .."  (Harradass ¬
  im  Rechtsfalle  XXX  Nr.  14459  der
sowsky,  Der  Codex  Theresianus  IV
Entscheidung  und  den  Motiven  der  zweiS. ¬
  35  f.).  Anderseits  ergibt  jedoch  die
ten  Instanz  beizustimmen  ist  (wenn  ein
Redactionsgeschichte,  wie  Pfaff  a.  a.  O.
Ehegatte  erklärt,  dass  seinerseits  unübergezeigt ¬
  hat,  dass  die  Redactoren  die
windliche  Abneigung  nicht  mehr  vorfruchtlose ¬
  Separation,  „wenn  man  hier
liege  und  er  deshalb  das  Trennungsschon ¬
  von  einem  Beweise  reden  will,
begehren  widerruft,  so  ist  die  Trennung
offenbar  als  vollgiltigen  Beweis  der  Abwegen ¬
  unüberwindlicher  Abneigung  nicht
neigung  und  ihrer  Unüberwindlichkeit
mehr  zulässig).
gelten  lassen"  wollten.
1)  Vgl.  W.  in  der  G.  Z.  1872  Nr.  6,
*)  Die  auch  verlängert  werden  mag.
Bartsch  S.  145  f.
3)  Entsch.  Peitler  2.  Aufl.  Nr.  30,
12)  Obwohl  ein  solcher  sehr  ersprießlich
Sammlung  V  Nr.  2283,  XIX  Nr.  8292.
wäre.
10)  Wie  es  scheint:  durch  Urtheil,  da
13)  Soweit  nicht  das  Hindernis  der
            
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