399
§. 431.
Gesuch. Der auch hier nothwendige’2) Beweis des Trennungsgrundes
(§§. 99, 115) wird, da Neigungen und Abneigungen eines directen Beweises ¬
nicht fähig sind, indirect aus den Umständen erbracht.
Zu diesem
Zwecke dient die Bestimmung, dass zunächst eine Scheidung von Tisch und
Bett, etwa auf bestimmte Zeits) versucht werden soll (§. 115).
Doch ist
die Anwendung dieser Scheidung nicht als ausnahmslose Regel vorgeschrieben*); ¬
es kann auch sofort auf Trennung erkannt werden*0), wenn
nach den Umständen an der unüberwindlichen Abneigung*a) nicht zu
zweifeln ist. Wird auf Scheidung erkannt, so bedarf es hiezu nicht des
Versöhnungsversuches nach §. 104 [Gesetz v. 31. Dec. 1868 Nr. 3 R. G. B.
ex 1869).11) Überhaupt bedarf es vor der Trennungsverwilligung des
Versöhnungsversuches nicht.12
Über vermögensrechtliche, mit der Ehe connexe, bei der Trennungsverhandlung ¬
erhobene Ansprüche soll das Gericht einen Vergleich zu vermitteln ¬
suchen; im Falle seines Misslingens müssen diese Ansprüche auf
den besonderen Rechtsweg verwiesen werden, wo dann nach den gewöhnlichen ¬
processualen Grundsätzen und nach §. 1266 vorzugehen ist. Inzwischen ¬
hat das Gericht den Mann zur Alimentation der Frau und
Kinder zu verhalten; §. 117.
Durch das rechtskräftige Trennungserkenntnis hört die Ehe fortan
auf zu bestehen; die Getrennten können13) sich anderweitig giltig verehe7a) ¬
Entsch. Sammlung XIX Nr. 8508,
§. 18 des Hofd. v. 23. August 1819
XXV Nr. 11793. A. M. Pfaff, a. a.
ausnahmslos über jede UngiltigkeitsO., ¬
v. Anders, Fam. R. S. 82 f. Letzoder ¬
Trennungsverhandlung durch Urterer ¬
vertritt jedoch jetzt (Grundriss
theil entschieden wissen will (wogegen
S. 22) den Standpunkt der Praxis. In
freilich Bedenken erregen §. 13 mit §§. 1
der Redactionsgeschichte tritt von Anfang
12 ebda.). Ist das richtig, so enthält
an die Anschauung hervor, „dass man die
das eine Abänderung des b. G. B.,
Gestattung der Ehetrennung nicht bloß
welches (§. 1266) unterscheidet: Trennauf ¬
das Einverständnis der Ehegatten
ungen auf beiderseitiges Verlangen und
stützen könne, und vielmehr im Interesse
Trennungen durch Urtheil.
der Kinder, der Eheleute, welche mit
10a) Die Praxis begnügt sich mit dem
der Zeit duldsamer werden, und
Nachweise der unüberwindlichen Abneides ¬
Staates, welcher von den Eheleuten
neigung eines der Ehegatten XXX
Kinder erwarte, eine Trennung nur dann
Nr. 14092, 14459. A. M. jetzt Stuzulassen ¬
dürfe, wenn die Gewissheit vorbenrauch ¬
7. Aufl. I S. 228. Aus dem
liege, dass ein Zusammenleben der Eheoben ¬
Note 7a Angeführten ergibt sich,
leute nicht möglich sei . .." (Harradass ¬
im Rechtsfalle XXX Nr. 14459 der
sowsky, Der Codex Theresianus IV
Entscheidung und den Motiven der zweiS. ¬
35 f.). Anderseits ergibt jedoch die
ten Instanz beizustimmen ist (wenn ein
Redactionsgeschichte, wie Pfaff a. a. O.
Ehegatte erklärt, dass seinerseits unübergezeigt ¬
hat, dass die Redactoren die
windliche Abneigung nicht mehr vorfruchtlose ¬
Separation, „wenn man hier
liege und er deshalb das Trennungsschon ¬
von einem Beweise reden will,
begehren widerruft, so ist die Trennung
offenbar als vollgiltigen Beweis der Abwegen ¬
unüberwindlicher Abneigung nicht
neigung und ihrer Unüberwindlichkeit
mehr zulässig).
gelten lassen" wollten.
1) Vgl. W. in der G. Z. 1872 Nr. 6,
*) Die auch verlängert werden mag.
Bartsch S. 145 f.
3) Entsch. Peitler 2. Aufl. Nr. 30,
12) Obwohl ein solcher sehr ersprießlich
Sammlung V Nr. 2283, XIX Nr. 8292.
wäre.
10) Wie es scheint: durch Urtheil, da
13) Soweit nicht das Hindernis der