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Tit. I. Cap. I. §. 14. 15.
und Kuratoren vakanter Erbschaften Statt fanden, werden hiermit abgeschafft und es
sind nur desinitive Verkäufe zulässig.
2) Sobald die zur Einleitung der Versteigerung erforderlichen Verhandlungen und
ins Besondere die betreffenden Urtheile und Kaufbedingungen in gesetzlicher Form vorgelegt ¬
sind, wird der Ort, der Tag und die Stunde des vorzunehmenden Verkaufs bestimmt.
3) Dieser Verkauf wird durch Ankündigungen bekannt gemacht, bei deren Abfassung
die Vorschriften der rhein. C. P. O. zu befolgen sind.
4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Ankündigung, der Verkauf und der Zuschlag ¬
geschehen nach den Vorschriften, welche in Meiner, die Veräußerung von Mündelgütern ¬
betreffenden Ordre vom 4. Juli v. J. unter Nro. 5 bis 11 einschließlich ertheilt
sind. Dem Extrahenten der Versteigerung steht jedoch frei, statt der Bekanntmachung
durch die Amtsblätter, die Bekanntmachung durch eine Zeitung des betreffenden Regierungsbezirks ¬
in Antrag zu bringen.
5) (Enthält transitorische Bestimmungen.)
6) Uebrigens behält es, insoweit die gegenwärtigen Vorschriften nicht entgegenstehen,
bei den Bestimmungen der Rheinischen Gesetze, insbesondere auch bei jenen, welche die
Zulässigkeit eines Uebergebots zum Gegenstande haben, sein Bewenden.
§. 15.
In dem im vorigen Paragraphen citirten Gesetz ist noch von einigen
andern gerichtlichen Verkäufen die Rede; es sind derselben vier, mit denen
auch der Kreis der gerichtlichen Verkäufe abgeschlossen ist.
a) Von dem Verkaufe von Fallimentsgütern.
Im Allgemeinen hemmt das eingetretene Falliment nicht die Befugniß
der Hypothekargläubiger eines Falliten, die ihnen zur Hypothek stehenden
Immobilien desselben zur Subhastation zu bringen; sobald aber das Fallimentsverfahren ¬
soweit gediehen ist, daß definitive Syndiken ernannt sind,
haben diese allein das Recht die Immobilien zu verkaufen und zwar stets
dann, wenn bis dahin noch keine Beschlagnahme erfolgt ist, (Art. 532. 564
H. G. B. Urtheil vom 11. August 1810. J. du P. 1811 pag. 476).
Die Syndiken sind gehalten, innerhalb 8 Tagen von ihrer Ernennung an
gerechnet, zum Verkauf zu schreiten. Sie bedürfen hierzu der Ermächtigung
durch den Richterkommissar und müssen im Uebrigen das für Mündelgüter
vorgeschriebene Verfahren einhalten, (Art. 564 H. G. B.). Die Ermächtigung ¬
des Richterkommissars im Falliment vertritt die Stelle des Familienrathsbeschlusses, ¬
jedoch hat das Civilgericht unter allen Umständen je nach
der Wichtigkeit des Gegenstandes einen oder drei Experten zu ernennen,
(Art. 955 B. P. O.), nach deren Taxe die öffentliche Versteigerung vorgenommen ¬
wird. Das Gesetz vom 4. Juli 1834 läßt zwar eine Abschätzung
durch den Familienrath zu; doch beschränkt die K. O. vom 29. September
1835 diese Innovation lediglich auf den Fall des Verkaufes von Mündelgütern ¬
und es findet daher keine analoge Ausdehnung in der Weise Statt,
daß der definitive Syndik berechtigt wäre, selbst die Abschätzung unter Autorisation ¬
des Richter-Kommissars vorzunehmen. Eine Singularität tritt