Volltext : Bessel, August: ¬Das Ordreverfahren des rheinischen (französischen) Rechts

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Tit.  I.  Cap.  I.  §.  14.  15.
und  Kuratoren  vakanter  Erbschaften  Statt  fanden,  werden  hiermit  abgeschafft  und  es
sind  nur  desinitive  Verkäufe  zulässig.
2)  Sobald  die  zur  Einleitung  der  Versteigerung  erforderlichen  Verhandlungen  und
ins  Besondere  die  betreffenden  Urtheile  und  Kaufbedingungen  in  gesetzlicher  Form  vorgelegt ¬
  sind,  wird  der  Ort,  der  Tag  und  die  Stunde  des  vorzunehmenden  Verkaufs  bestimmt.
3)  Dieser  Verkauf  wird  durch  Ankündigungen  bekannt  gemacht,  bei  deren  Abfassung
die  Vorschriften  der  rhein.  C.  P.  O.  zu  befolgen  sind.
4)  Die  öffentliche  Bekanntmachung  dieser  Ankündigung,  der  Verkauf  und  der  Zuschlag ¬
  geschehen  nach  den  Vorschriften,  welche  in  Meiner,  die  Veräußerung  von  Mündelgütern ¬
  betreffenden  Ordre  vom  4.  Juli  v.  J.  unter  Nro.  5  bis  11  einschließlich  ertheilt
sind.  Dem  Extrahenten  der  Versteigerung  steht  jedoch  frei,  statt  der  Bekanntmachung
durch  die  Amtsblätter,  die  Bekanntmachung  durch  eine  Zeitung  des  betreffenden  Regierungsbezirks ¬
  in  Antrag  zu  bringen.
5)  (Enthält  transitorische  Bestimmungen.)
6)  Uebrigens  behält  es,  insoweit  die  gegenwärtigen  Vorschriften  nicht  entgegenstehen,
bei  den  Bestimmungen  der  Rheinischen  Gesetze,  insbesondere  auch  bei  jenen,  welche  die
Zulässigkeit  eines  Uebergebots  zum  Gegenstande  haben,  sein  Bewenden.
§.  15.
In  dem  im  vorigen  Paragraphen  citirten  Gesetz  ist  noch  von  einigen
andern  gerichtlichen  Verkäufen  die  Rede;  es  sind  derselben  vier,  mit  denen
auch  der  Kreis  der  gerichtlichen  Verkäufe  abgeschlossen  ist.
a)  Von  dem  Verkaufe  von  Fallimentsgütern.
Im  Allgemeinen  hemmt  das  eingetretene  Falliment  nicht  die  Befugniß
der  Hypothekargläubiger  eines  Falliten,  die  ihnen  zur  Hypothek  stehenden
Immobilien  desselben  zur  Subhastation  zu  bringen;  sobald  aber  das  Fallimentsverfahren ¬
  soweit  gediehen  ist,  daß  definitive  Syndiken  ernannt  sind,
haben  diese  allein  das  Recht  die  Immobilien  zu  verkaufen  und  zwar  stets
dann,  wenn  bis  dahin  noch  keine  Beschlagnahme  erfolgt  ist,  (Art.  532.  564
H.  G.  B.  Urtheil  vom  11.  August  1810.  J.  du  P.  1811  pag.  476).
Die  Syndiken  sind  gehalten,  innerhalb  8  Tagen  von  ihrer  Ernennung  an
gerechnet,  zum  Verkauf  zu  schreiten.  Sie  bedürfen  hierzu  der  Ermächtigung
durch  den  Richterkommissar  und  müssen  im  Uebrigen  das  für  Mündelgüter
vorgeschriebene  Verfahren  einhalten,  (Art.  564  H.  G.  B.).  Die  Ermächtigung ¬
  des  Richterkommissars  im  Falliment  vertritt  die  Stelle  des  Familienrathsbeschlusses, ¬
  jedoch  hat  das  Civilgericht  unter  allen  Umständen  je  nach
der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  einen  oder  drei  Experten  zu  ernennen,
(Art.  955  B.  P.  O.),  nach  deren  Taxe  die  öffentliche  Versteigerung  vorgenommen ¬
  wird.  Das  Gesetz  vom  4.  Juli  1834  läßt  zwar  eine  Abschätzung
durch  den  Familienrath  zu;  doch  beschränkt  die  K.  O.  vom  29.  September
1835  diese  Innovation  lediglich  auf  den  Fall  des  Verkaufes  von  Mündelgütern ¬
  und  es  findet  daher  keine  analoge  Ausdehnung  in  der  Weise  Statt,
daß  der  definitive  Syndik  berechtigt  wäre,  selbst  die  Abschätzung  unter  Autorisation ¬
  des  Richter-Kommissars  vorzunehmen.  Eine  Singularität  tritt
            
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