397
§. 431.
erklärung nur eine Todesvermuthung, keineswegs bewirkte sie eine Trennung
der Ehe, sondern sie ließ nur die Wiederverehelichung des zurückgelassenen
Gatten als erlaubt erscheinen. Wurde nachträglich bewiesen, dass der
Verschollene zur Zeit der Eingehung der neuen Ehe noch am Leben war,
so war die neue Ehe von amtswegen für nichtig zu erklären, und wenn
der Verschollene noch lebte und wieder erschien, war der andere Gatte zur
Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft mit ihm zu verhalten. Hätte umgekehrt ¬
der Zurückgelassene vor der feierlichen Todeserklärung eine neue
Ehe eingegangen, hätte er aber den Beweis erbringen können, dass der
Verschollene zur Zeit der Eingehung der neuen Ehe bereits verstorben war,
so hätte diese Ehe als giltig angesehen werden müssen. Die erwähnte
Wirkung auf die Ehe kam aber nur der feierlichen, nicht auch der gemeinen
Todeserklärung zu. Trotzdem die letztere bereits stattgefunden haben
mochte, hätte doch zum Zwecke der Wiederverehelichung die feierliche vorgenommen ¬
werden müssen.
Das Gesetz v. 16. Febr. 1883 Nr. 20 R. G. B. betr. das Verfahren
zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes hat
mehrere tiefgreifende Veränderungen an dem früheren Rechtszustand vorgenommen, ¬
namentlich mehrere zweifelhaft gewesene Fragen des Verfahrens
entschieden, andere anders als im bisherigen Recht beantwortet. Insbesondere ¬
ist das Gericht in Beziehung auf die Benutzung von Beweismitteln ¬
und auf die Würdigung der Beweise an gesetzliche Regeln nicht
gebunden. Die Todeserklärung wird auch jetzt nicht von amtswegen ausgesprochen, ¬
auch jetzt wird ein Curator zur Vertretung des Abwesenden
bestellt und seine Aufgaben, wie der Inhalt des zu erlassenden Edicts sind
genauer als früher präcisiert. Was aber hier am wichtigsten ist: der Unterschied ¬
zwischen der gemeinen und der feierlichen Todeserklärung ist fallen
gelassen; jedoch keineswegs in dem Sinne, als ob etwa jede Todeserklärung
dem Gatten die Eingehung einer neuen Ehe ermöglichte; wohl aber gilt
auch jetzt noch etwas Besonderes: das Gesetz (§. 9) unterscheidet (die §§. 113,
114 b. G. B. aufhebend) zwei Fälle:
1. den Fall, dass, bevor noch eine Todeserklärung des Verschollenen
vorliegt, der Ehegatte (allein oder mit anderen Interessenten) um die Todeserklärung ¬
ansucht und damit“) das Begehren verbindet, es solle mit der
Todeserklärung zugleich der Ausspruch verbunden werden, dass die Ehe als
aufgelöst zu betrachten sei:
2. den Fall, dass eine Todeserklärung schon vorliegt und nun erst
der Ehegatte den Ausspruch begehrt, dass die Ehe als aufgelöst zu betrachten ¬
sei.
In beiden Fällen ist, im ersten zugleich mit dem Curator, ein Vertheidiger ¬
des Ehebandes zu bestellen, der, wenn die erste oder abweichend
3) Er darf dieses Begehren stellen „beim
hat die im Text vor Note 2a erörterte
Vorhandensein der im bürgerlichen Rechte
Streitfrage noch immer praktisches Interbestimmten ¬
Erfordernisse.“ Da damit
kein neuer Rechtssatz aufgestellt ist, so