Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  431.
erklärung  nur  eine  Todesvermuthung,  keineswegs  bewirkte  sie  eine  Trennung
der  Ehe,  sondern  sie  ließ  nur  die  Wiederverehelichung  des  zurückgelassenen
Gatten  als  erlaubt  erscheinen.  Wurde  nachträglich  bewiesen,  dass  der
Verschollene  zur  Zeit  der  Eingehung  der  neuen  Ehe  noch  am  Leben  war,
so  war  die  neue  Ehe  von  amtswegen  für  nichtig  zu  erklären,  und  wenn
der  Verschollene  noch  lebte  und  wieder  erschien,  war  der  andere  Gatte  zur
Rückkehr  in  die  eheliche  Gemeinschaft  mit  ihm  zu  verhalten.  Hätte  umgekehrt ¬
  der  Zurückgelassene  vor  der  feierlichen  Todeserklärung  eine  neue
Ehe  eingegangen,  hätte  er  aber  den  Beweis  erbringen  können,  dass  der
Verschollene  zur  Zeit  der  Eingehung  der  neuen  Ehe  bereits  verstorben  war,
so  hätte  diese  Ehe  als  giltig  angesehen  werden  müssen.  Die  erwähnte
Wirkung  auf  die  Ehe  kam  aber  nur  der  feierlichen,  nicht  auch  der  gemeinen
Todeserklärung  zu.  Trotzdem  die  letztere  bereits  stattgefunden  haben
mochte,  hätte  doch  zum  Zwecke  der  Wiederverehelichung  die  feierliche  vorgenommen ¬
  werden  müssen.
Das  Gesetz  v.  16.  Febr.  1883  Nr.  20  R.  G.  B.  betr.  das  Verfahren
zum  Zwecke  der  Todeserklärung  und  der  Beweisführung  des  Todes  hat
mehrere  tiefgreifende  Veränderungen  an  dem  früheren  Rechtszustand  vorgenommen, ¬
  namentlich  mehrere  zweifelhaft  gewesene  Fragen  des  Verfahrens
entschieden,  andere  anders  als  im  bisherigen  Recht  beantwortet.  Insbesondere ¬
  ist  das  Gericht  in  Beziehung  auf  die  Benutzung  von  Beweismitteln ¬
  und  auf  die  Würdigung  der  Beweise  an  gesetzliche  Regeln  nicht
gebunden.  Die  Todeserklärung  wird  auch  jetzt  nicht  von  amtswegen  ausgesprochen, ¬
  auch  jetzt  wird  ein  Curator  zur  Vertretung  des  Abwesenden
bestellt  und  seine  Aufgaben,  wie  der  Inhalt  des  zu  erlassenden  Edicts  sind
genauer  als  früher  präcisiert.  Was  aber  hier  am  wichtigsten  ist:  der  Unterschied ¬
  zwischen  der  gemeinen  und  der  feierlichen  Todeserklärung  ist  fallen
gelassen;  jedoch  keineswegs  in  dem  Sinne,  als  ob  etwa  jede  Todeserklärung
dem  Gatten  die  Eingehung  einer  neuen  Ehe  ermöglichte;  wohl  aber  gilt
auch  jetzt  noch  etwas  Besonderes:  das  Gesetz  (§.  9)  unterscheidet  (die  §§.  113,
114  b.  G.  B.  aufhebend)  zwei  Fälle:
1.  den  Fall,  dass,  bevor  noch  eine  Todeserklärung  des  Verschollenen
vorliegt,  der  Ehegatte  (allein  oder  mit  anderen  Interessenten)  um  die  Todeserklärung ¬
  ansucht  und  damit“)  das  Begehren  verbindet,  es  solle  mit  der
Todeserklärung  zugleich  der  Ausspruch  verbunden  werden,  dass  die  Ehe  als
aufgelöst  zu  betrachten  sei:
2.  den  Fall,  dass  eine  Todeserklärung  schon  vorliegt  und  nun  erst
der  Ehegatte  den  Ausspruch  begehrt,  dass  die  Ehe  als  aufgelöst  zu  betrachten ¬
  sei.
In  beiden  Fällen  ist,  im  ersten  zugleich  mit  dem  Curator,  ein  Vertheidiger ¬
  des  Ehebandes  zu  bestellen,  der,  wenn  die  erste  oder  abweichend
3)  Er  darf  dieses  Begehren  stellen  „beim
hat  die  im  Text  vor  Note  2a  erörterte
Vorhandensein  der  im  bürgerlichen  Rechte
Streitfrage  noch  immer  praktisches  Interbestimmten ¬
  Erfordernisse.“  Da  damit
kein  neuer  Rechtssatz  aufgestellt  ist,  so
            
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