Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  428,  429.
die  Möglichkeit  der  Delegation  einer  anderen  Behörde)  sind  geregelt  in  den
§§.  1,  6,  7,  8  Ges.  cit.5)  Bei  Ehen  von  Personen,  die  keiner  gesetzlich  anerkannten ¬
  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  angehörensa),  ist  die  Trauungscompetenz ¬
  der  weltlichen  Behörde  eine  ausschließende  (Ges.  v.  9.  April  1870
Nr.  51  R.  G.  B.  §.  1).
Die  feierliche  Erklärung  der  Einwilligung  ist  auch  zulässig  durch  einen
Bevollmächtigten;  dazu  ist  aber  erforderlich  die  Bewilligung  der  Landesstelle
und  eine  schriftliche,  die  Person,  mit  welcher  die  Ehe  geschlossen  werden  soll,
individuell  nennende  Vollmacht,  beides  bei  sonstiger  Nichtigkeit  der  Ehe.
Die  Vollmacht  ist  widerruflich,  und  die  nach  geschehenem  Widerruf“)  auf
Grund  derselben  gleichwohl  geschlossene  Ehe  nichtig;  doch  muss  für  allen
durch  den  Widerruf  verursachten  Schaden  Ersatz  geleistet  werden  (§.  76).
Auch  der  Tod  (§.  1022)  oder  die  eintretende  Handlungsunfähigkeit  des
Machthabers  (§.  48  fg.),  nicht’)  auch  die  Concurseröffnung  über  sein  Vermögen ¬
  vernichtet  die  Vollmacht.
über  die  vor  der  Trauung  zu  erbringenden  Nachweise  s.  §§.  7874),
127.  Vgl.  16.  Aufl.  der  Manz'schen  Ausg.  S.  33  f.,  37  f.,  48,  50  ff.
über  Dispens  von  Beibringung  des  Taufscheins:  Hofd.  v.  22.  Dec.  1826
Nr.  2242  J.  G.  S.,  Ges.  v.  4.  Juli  1872  Nr.  1111  R.  G.  B.  Der  vor
Beibringung  der  Documente  trauende  Seelsorger  unterliegt  „schwerer
Strafe":  §§.  78,  130.3)
§.  429.
C.  Wegfall  der  Ehehindernisse.*)
Von  einigen  Ehehindernissen**)  kann  dispensiert  werden,  namentlich
7a)  Vgl.  Schwartz  Nr.  50.
Näheres  enthält  die  Vdg.  v.  1.  Juli
8)  Dabei  kommt  insbesondere  Trauung
1868  Nr.  80  R.  G.  B.  „Es  ist  ein
durch  einen  Dritten  ohne  ordentliche  Bewesentlicher ¬
  Mangel  des  Gesetzes,  dass
stellung  in  Betracht.  —  Vgl.  auch  Min.es ¬
  keine  Andeutung  darüber  enthält
Erl.  v.  16.  Juli  1877  Z.  7438,  22.  Oct.
welche  von  den  angegebenen  Formalitäten
1879  Z.  9482  betreffend  die  von  aus— ¬
  wie:  Zuziehung  eines  Schriftführers,
ländischen  Pfarrämtern  delegierten  evanProtokollaufnahme ¬
  u.  s.  w.  —  die
gelischen  Pfarrer.
tigkeit  der  Eheschließung  bedingen.“  R
*)  Rittner  §§.  21,22  und  S.  225  f.,
ner  S.  243.  Vgl.  auch  Budau,  Die
v.  Anders,  Fam.  R.  S.  55  ff.,  Vedringende ¬
  Nothwendigkeit  der  Einführing ¬
  Art.  „Dispensation“  im  St.  W.  B.
rung  der  obl.  Civilehe  in  Österreich  1894
Einige  Bemerkungen  zum  Dispensations(Drbr. ¬
  Roztocil  in  d.  Not.  Ztschr.
rechte  in  d.  Ztschr.  f.  Verw.  1886  Nr.  45.
1895  Nr.  17).
**)  Das  G.  B.  hat  es  mit  Vorbedacht
5a)  v.  Mahl=Schedl,  Art.  „Konfessi(Ofner, ¬
  Prot.  I  S.  111,  II  S.  339
onslose  Personen“  im  St.  W.  B.
Anm.,  344,  505)  unterlassen,  die  dis6) ¬
  Abweichend  von  §.  1026  ist  der
vensablen  Hindernisse  als  solche  zu  beWiderruf ¬
  für  den  Dritten  hier  wirksam
zeichnen.  Da  infolge  dessen  in  Ansehung
nicht  erst  von  dem  Momente  an,  da  er
einzelner  Hindernisse  zweifelhaft  ist,  ob
ihm  bekannt  wurde,  sondern  von  dem
eine  Dispensation  zulässig  sei,  wird  diese
Momente  an,  da  er  geschehen  ist.
Lücke  des  Gesetzes  als  ein  Mangel  em*) ¬
  Bestritten;  aber  es  wäre  nicht  einpfunden. ¬
  Rittner  S.  156  f.  Dessenzusehen, ¬
  warum  die  Concurseröffnung
ungeachtet  kann  der  Staat  nicht  dispenauch ¬
  Vollmachten  vernichten  sollte,  die
sieren  „wann  er  will,"  wie  Docent  Dr.*
das  Vermögen  nicht  berühren.
            
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