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§§. 428, 429.
die Möglichkeit der Delegation einer anderen Behörde) sind geregelt in den
§§. 1, 6, 7, 8 Ges. cit.5) Bei Ehen von Personen, die keiner gesetzlich anerkannten ¬
Kirche oder Religionsgesellschaft angehörensa), ist die Trauungscompetenz ¬
der weltlichen Behörde eine ausschließende (Ges. v. 9. April 1870
Nr. 51 R. G. B. §. 1).
Die feierliche Erklärung der Einwilligung ist auch zulässig durch einen
Bevollmächtigten; dazu ist aber erforderlich die Bewilligung der Landesstelle
und eine schriftliche, die Person, mit welcher die Ehe geschlossen werden soll,
individuell nennende Vollmacht, beides bei sonstiger Nichtigkeit der Ehe.
Die Vollmacht ist widerruflich, und die nach geschehenem Widerruf“) auf
Grund derselben gleichwohl geschlossene Ehe nichtig; doch muss für allen
durch den Widerruf verursachten Schaden Ersatz geleistet werden (§. 76).
Auch der Tod (§. 1022) oder die eintretende Handlungsunfähigkeit des
Machthabers (§. 48 fg.), nicht’) auch die Concurseröffnung über sein Vermögen ¬
vernichtet die Vollmacht.
über die vor der Trauung zu erbringenden Nachweise s. §§. 7874),
127. Vgl. 16. Aufl. der Manz'schen Ausg. S. 33 f., 37 f., 48, 50 ff.
über Dispens von Beibringung des Taufscheins: Hofd. v. 22. Dec. 1826
Nr. 2242 J. G. S., Ges. v. 4. Juli 1872 Nr. 1111 R. G. B. Der vor
Beibringung der Documente trauende Seelsorger unterliegt „schwerer
Strafe": §§. 78, 130.3)
§. 429.
C. Wegfall der Ehehindernisse.*)
Von einigen Ehehindernissen**) kann dispensiert werden, namentlich
7a) Vgl. Schwartz Nr. 50.
Näheres enthält die Vdg. v. 1. Juli
8) Dabei kommt insbesondere Trauung
1868 Nr. 80 R. G. B. „Es ist ein
durch einen Dritten ohne ordentliche Bewesentlicher ¬
Mangel des Gesetzes, dass
stellung in Betracht. — Vgl. auch Min.es ¬
keine Andeutung darüber enthält
Erl. v. 16. Juli 1877 Z. 7438, 22. Oct.
welche von den angegebenen Formalitäten
1879 Z. 9482 betreffend die von aus— ¬
wie: Zuziehung eines Schriftführers,
ländischen Pfarrämtern delegierten evanProtokollaufnahme ¬
u. s. w. — die
gelischen Pfarrer.
tigkeit der Eheschließung bedingen.“ R
*) Rittner §§. 21,22 und S. 225 f.,
ner S. 243. Vgl. auch Budau, Die
v. Anders, Fam. R. S. 55 ff., Vedringende ¬
Nothwendigkeit der Einführing ¬
Art. „Dispensation“ im St. W. B.
rung der obl. Civilehe in Österreich 1894
Einige Bemerkungen zum Dispensations(Drbr. ¬
Roztocil in d. Not. Ztschr.
rechte in d. Ztschr. f. Verw. 1886 Nr. 45.
1895 Nr. 17).
**) Das G. B. hat es mit Vorbedacht
5a) v. Mahl=Schedl, Art. „Konfessi(Ofner, ¬
Prot. I S. 111, II S. 339
onslose Personen“ im St. W. B.
Anm., 344, 505) unterlassen, die dis6) ¬
Abweichend von §. 1026 ist der
vensablen Hindernisse als solche zu beWiderruf ¬
für den Dritten hier wirksam
zeichnen. Da infolge dessen in Ansehung
nicht erst von dem Momente an, da er
einzelner Hindernisse zweifelhaft ist, ob
ihm bekannt wurde, sondern von dem
eine Dispensation zulässig sei, wird diese
Momente an, da er geschehen ist.
Lücke des Gesetzes als ein Mangel em*) ¬
Bestritten; aber es wäre nicht einpfunden. ¬
Rittner S. 156 f. Dessenzusehen, ¬
warum die Concurseröffnung
ungeachtet kann der Staat nicht dispenauch ¬
Vollmachten vernichten sollte, die
sieren „wann er will," wie Docent Dr.*
das Vermögen nicht berühren.