389
§. 428.
§. 428.
4. Gesetzmäßige Willenserklärung.*)
Die Giltigkeit der Eheabschließung ist bedingt durch Beobachtung
einer bestimmten feierlichen Form (§. 69), und zwar muss*) die Erklärung
der Einwilligung vor dem ordentlichen Seelsorger?)22) eines der Brautleute ¬
(oder seinem Stellvertreter) in Gegenwart zweier Zeugen geschehen
(§. 75). Die Entgegennahme dieser Erklärung (nicht die Einsegnung) ist
die Trauung im juristischen Sinne. Die Bestellung eines Stellvertreters
des Seelsorgers3) erfolgt durch eine den Stellvertreter (ebenfalls einen
Seelsorger) ernennende Urkunde (§. 81). Die Bestimmung des §. 77
b. G. B., dass bei Eingehung von Mischehen die Trauung durch den katholischen ¬
Pfarrer erfolgen müsse und der nicht katholische Seelsorger
dabei (auf Verlangen des nicht katholischen Theiles) nur erscheinen könne,
ist aufgehoben durch Ges. v. 31. Dec. 1868 R. G. B. ex 1869 Nr. 4. Die
Trauung bei Judenehen ist, nicht übereinstimmend mit den confessionellen
Anschauungen der Israeliten 32), nachgebildet der des allgemeinen Eherechts:
§. 127 b. G. B., vgl. oben §. 426 Note 7.
Verweigert der Seelsorger die Trauung*) aus einem von der Staatsgesetzgebung ¬
nicht anerkannten Hinderungsgrunde, so kann die Trauung
von der weltlichen Behörde vorgenommen werden (Ges. v. 25. Mai 1868
Art. II; sog. Nothcivilehe). Die Hauptpunkte, auf die es dabei ankommt ¬
(die Bestimmung der competenten Behörde, die Art der Abgabe der
feierlichen Erklärung, die Protokollsaufnahme über den Abschluss der Ehe,
*) Rittner §§. 30—32, Maassen
den Jur. Bl. 1890 Nr. 39, Entsch.
1. a. O. S. 8 ff., Groß, Kirchenrecht
Sammlung XVIII Nr. 8066.
§§. 116, 117, Mayrhofer, Handb.
3) Sie findet besonders dann statt,
S. 26 ff.
wenn die Brautleute an einem Orte getraut ¬
werden sollen, dem keines von ihnen
*) In Anlehnung an die kirchlichen
eingepfarrt ist. — Auch der StellverVorschriften. ¬
treter muß ein Geistlicher sein. Rittner
S. 230. Vgl. auch Reich, Ein Angriff
2) Sonst ist die Ehe nichtig und von
auf die Giltigkeit einer Ehe, Wien 1893.
amtswegen für ungiltig zu erklären.
3a) Das mosaisch=talmudische Recht verEntsch. ¬
Sammlung XX Nr. 8945.
langt weder eine Trauung durch einen
Der Seelsorger ist bei der EntgegenSeelsorger, ¬
noch eine ausdrückliche
nahme der feierlichen Erklärung zugleich
Consenserklärung der Braut (Duschak,
als Solennitätszeuge und öffentlicher
Mos.=talmud. Eherecht S. 44 ff.). Da
Functionär thätig. So Winiwarter
das b. G. B. beides verlangt und diese
I S. 222 f., Rittner S. 231 ff., SinDifferenz ¬
des Civilgesetzes gegenüber der
ger Nr. 79 S. 314 Sp. 1.
religiösen Rechtsordnung von der größten
2a) Vgl auch W., Die englischen Conpraktischen ¬
Tragweite ist, so ist leicht
sularehen in den Jur. Bl. 1878 Nr. 48
verständlich, dass die Gesetzgebung es
W., Die Ungiltigkeitserklärung einer zu
für angemessen hielt, in aller Schärfe
Wien zwischen einem österr. Staatsbürger
auf die Wesentlichkeit der ausdrücklichen
und einer Engländerin geschlossenen ConErklärung ¬
auch der Braut hinzuweisen.
sularehe, ebda. 1880 Nr. 41, Jettel,
Dies dürfte der Sinn des §. 129 b. G. B.
Handb. des international. Privat- und
sein. Vgl.-oben §. 426 Note 9 a. E.
Strafrechts S. 41 ff., v. Adler, Die
4) Nach §. 79 b. G. B. war in diesem
Civilehe vor den k. u. k. Consulaten, in
Falle der Beschwerdeweg zu betreten.