Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  428.
§.  428.
4.  Gesetzmäßige  Willenserklärung.*)
Die  Giltigkeit  der  Eheabschließung  ist  bedingt  durch  Beobachtung
einer  bestimmten  feierlichen  Form  (§.  69),  und  zwar  muss*)  die  Erklärung
der  Einwilligung  vor  dem  ordentlichen  Seelsorger?)22)  eines  der  Brautleute ¬
  (oder  seinem  Stellvertreter)  in  Gegenwart  zweier  Zeugen  geschehen
(§.  75).  Die  Entgegennahme  dieser  Erklärung  (nicht  die  Einsegnung)  ist
die  Trauung  im  juristischen  Sinne.  Die  Bestellung  eines  Stellvertreters
des  Seelsorgers3)  erfolgt  durch  eine  den  Stellvertreter  (ebenfalls  einen
Seelsorger)  ernennende  Urkunde  (§.  81).  Die  Bestimmung  des  §.  77
b.  G.  B.,  dass  bei  Eingehung  von  Mischehen  die  Trauung  durch  den  katholischen ¬
  Pfarrer  erfolgen  müsse  und  der  nicht  katholische  Seelsorger
dabei  (auf  Verlangen  des  nicht  katholischen  Theiles)  nur  erscheinen  könne,
ist  aufgehoben  durch  Ges.  v.  31.  Dec.  1868  R.  G.  B.  ex  1869  Nr.  4.  Die
Trauung  bei  Judenehen  ist,  nicht  übereinstimmend  mit  den  confessionellen
Anschauungen  der  Israeliten  32),  nachgebildet  der  des  allgemeinen  Eherechts:
§.  127  b.  G.  B.,  vgl.  oben  §.  426  Note  7.
Verweigert  der  Seelsorger  die  Trauung*)  aus  einem  von  der  Staatsgesetzgebung ¬
  nicht  anerkannten  Hinderungsgrunde,  so  kann  die  Trauung
von  der  weltlichen  Behörde  vorgenommen  werden  (Ges.  v.  25.  Mai  1868
Art.  II;  sog.  Nothcivilehe).  Die  Hauptpunkte,  auf  die  es  dabei  ankommt ¬
  (die  Bestimmung  der  competenten  Behörde,  die  Art  der  Abgabe  der
feierlichen  Erklärung,  die  Protokollsaufnahme  über  den  Abschluss  der  Ehe,
*)  Rittner  §§.  30—32,  Maassen
den  Jur.  Bl.  1890  Nr.  39,  Entsch.
1.  a.  O.  S.  8  ff.,  Groß,  Kirchenrecht
Sammlung  XVIII  Nr.  8066.
§§.  116,  117,  Mayrhofer,  Handb.
3)  Sie  findet  besonders  dann  statt,
S.  26  ff.
wenn  die  Brautleute  an  einem  Orte  getraut ¬
  werden  sollen,  dem  keines  von  ihnen
*)  In  Anlehnung  an  die  kirchlichen
eingepfarrt  ist.  —  Auch  der  StellverVorschriften. ¬

treter  muß  ein  Geistlicher  sein.  Rittner
S.  230.  Vgl.  auch  Reich,  Ein  Angriff
2)  Sonst  ist  die  Ehe  nichtig  und  von
auf  die  Giltigkeit  einer  Ehe,  Wien  1893.
amtswegen  für  ungiltig  zu  erklären.
3a)  Das  mosaisch=talmudische  Recht  verEntsch. ¬
  Sammlung  XX  Nr.  8945.
langt  weder  eine  Trauung  durch  einen
Der  Seelsorger  ist  bei  der  EntgegenSeelsorger, ¬
  noch  eine  ausdrückliche
nahme  der  feierlichen  Erklärung  zugleich
Consenserklärung  der  Braut  (Duschak,
als  Solennitätszeuge  und  öffentlicher
Mos.=talmud.  Eherecht  S.  44  ff.).  Da
Functionär  thätig.  So  Winiwarter
das  b.  G.  B.  beides  verlangt  und  diese
I  S.  222  f.,  Rittner  S.  231  ff.,  SinDifferenz ¬
  des  Civilgesetzes  gegenüber  der
ger  Nr.  79  S.  314  Sp.  1.
religiösen  Rechtsordnung  von  der  größten
2a)  Vgl  auch  W.,  Die  englischen  Conpraktischen ¬
  Tragweite  ist,  so  ist  leicht
sularehen  in  den  Jur.  Bl.  1878  Nr.  48
verständlich,  dass  die  Gesetzgebung  es
W.,  Die  Ungiltigkeitserklärung  einer  zu
für  angemessen  hielt,  in  aller  Schärfe
Wien  zwischen  einem  österr.  Staatsbürger
auf  die  Wesentlichkeit  der  ausdrücklichen
und  einer  Engländerin  geschlossenen  ConErklärung ¬
  auch  der  Braut  hinzuweisen.
sularehe,  ebda.  1880  Nr.  41,  Jettel,
Dies  dürfte  der  Sinn  des  §.  129  b.  G.  B.
Handb.  des  international.  Privat-  und
sein.  Vgl.-oben  §.  426  Note  9  a.  E.
Strafrechts  S.  41  ff.,  v.  Adler,  Die
4)  Nach  §.  79  b.  G.  B.  war  in  diesem
Civilehe  vor  den  k.  u.  k.  Consulaten,  in
Falle  der  Beschwerdeweg  zu  betreten.
            
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