Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 427. 
(§. 57); ebenso im Falle des §. 58 (vorbehaltlich der Ausnahme des 
§. 121). Alle sonstigen Irrthümer sind nicht zu berücksichtigen. Auch 
Bedingungen u. dgl. dürfen (anders als bei anderen Verträgen) nicht 
beigefügt werden?2), und vorausgesetzte oder verabredete Bedingungen, rück 
sichtlich deren Erfüllung man nachträglich getäuscht worden ist, machen die 
Ehe nicht mehr ungiltig (§. 59). 
Der Freiheit des Willens steht hier ein noch so wichtiger Motiv 
irrthum nicht entgegen (§. 59), wohl aber Furcht (Zwang), vorausgesetzt, 
dass sie gegründet ist, und nicht nur mit Rücksicht auf die Größe und 
Wahrscheinlichkeit der Gefahr, sondern auch mit Rücksicht auf die körper 
liche und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person (§. 55). Wer die 
Furcht verursachte, ist hier3) gleichgiltig. Besteht der Zwang in der Ent 
führungs2) einer Personsb), so ist ihre Einwilligung so lange eine nichtige, 
als sie nicht in Freiheit gesetzt worden ist (§. 56). 
dagegen, der den §. 59 nur auf Verab 
lehre S. 58 ff., Gerigk, Irrthum und 
redungen bezieht, „die vor der feier 
Betrug als Ehehindernisse nach kirchl. 
lichen Erklärung über bestimmte Eigen 
u. staatl. R. 1898, Gaugusch, Der 
schaften der Contrahenten oder sonstige 
Irrtum als Ehehindernis 1899. 
Umstände getroffen worden sind" (S. 209), 
Nicht auch der in den Eigenschaften 
erachtet die bedingte Consenserklärung 
derselben, möchte er auch so geartet sein, 
für nichtig (S. 206 f.). Vgl. Deutsches 
dass er bei anderen Verträgen die Giltig 
G. B. §. 1317. S. aber dagegen Singer 
keit beeinflussen würde (§§. 871, 873). 
Nr. 78 S. 310 Sp. 1, R. Pollak, 
Vgl. Entsch. Sammlung XXVI Nr. 12041, 
Bemerkungen zum §. 59 b. G. B., in 
v. Anders, Grundr. §. 12 (es sei ent 
d. Allg. Jur. Ztg. 1887 Nr. 13, Groß, 
scheidend, dass die Person, mit welcher 
Lehrb. des kath. Kirchenr. 2. Aufl. 
die Ehe geschlossen werden soll, bereits 
S. 296 ff., v. Anders, Fam. R. S. 34 
durch das Verlöbnis und das Aufgebot 
und vgl. jetzt M. Hussarek v. Hein 
individuell bezeichnet ist: sei nun die 
lein, Die bedingte Eheschließung (Wien 
Person der Verlöbniserklärung bezw. 
1892; rec. v. Henner in d. Prag. Jur. 
des Aufgebotes nicht identisch mit jener 
Vierteljschr. 1893 S. 174 ff.) S. 189 f. 
der Eheerklärung, so liege Personenver 
3) Anders bei anderen Verträgen §.875. 
wechslung vor), v. Adler, Irrthum in 
3a) Vgl. Pfaff in der Wiener Ztschr. I 
den Eigenschaften der Person ist nicht 
S. 227: „Das Ehehindernis der Ent 
das Ehehindernis des §. 57 b. G. B., 
führung (wird) im österr. R. offenbar 
in d. Jur. Bl. 1888 Nr. 24. 
als ein latentes Ehehindernis der Furcht 
2) Er könnte namentlich leicht statt 
aufgefasst ...“ Rittner §. 17 (S. 131), 
finden beim Abschluss der Ehe „durch 
dessen Ausführungen über dieses Ehe 
einen Bevollmächtigten oder aber von 
hindernis in mehreren Beziehungen zur 
einem Blinden oder mit einer verschlei 
Klärung schwieriger Fragen beigetragen 
erten Dame“ (Ofner, Prot. I S. 79, 
haben. 
Gaugusch S. 20). 
3b) Gegen die herrschende Lehre ver 
2a) Würde gleichwohl ein Eheconsens 
tritt Rittner S. 134 Note 17 die Be 
unter einer Bedingung erklärt, so be 
hauptung, dass auch nach österr. R. nur 
trachtet die herrschende Lehre auf Grund 
eine Frauensperson das Object der Ent 
des §. 59 die Bedingung als nicht bei 
führung sein könne. Dagegen Singer 
gesetzt, behandelt also den Consens, als 
Nr. 77 Note 4. 
sei er unbedingt abgegeben. Rittner
	        
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