Inhaltsverzeichnis : System des Pandekten-Rechts (1)

Allg.  Theil.  III.  Theil.  Product  der  Gesetze.
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dass  der  Embryo,  sofern  von  dessen  Vortheil  die  Rede
sey,  als  rechtsfähige  Person  betrachtet  werden  müsse  9).
§.  210.
C)  Leben  und
Das  menschliehe  geborne  Wesen  muls  C
Lebensfähigkeit.
lebendig  und  lebensfähig  geboren  seyn.  Das
Erste  erkennt  man  nicht  blols  aus  dem  Geschrey,  sondern ¬
  jedem  andern  sichern  Lebenszeichen  r);  die  Lebensfähigkeit ¬
  (Vitalität)  hingegen  liegt  darin,  dass  das  lebendig
  geborne  Wesen  so  lange  von  der  Mutter  getragen  ist,
dals  es,  auch  wenn  es  noch  nicht  ganz  vollkommen  ausgewachsen ¬
  seyn  sollte,  dennoch  ausser  der  Mutler  sein
Leben  fortselzen  kann.  Die  Gesetze  fodern  zur  Vitalität,
dals  ein  Kind  nach  182  Tagen  vom  Augenblick  der  Conception ¬
  geboren  werde.  Wird  es  vorher  geboren,  so
heilst  es  Abortus,  und  hat  keine  Kindesrechte  s),  auch
wenn  es  den  182sten  Tag  seiner  Existenz  überleben
sollte  t).
§.  211.
Beweis  des  LeWer -
  das  Leben,  oder  den  erfolgten  Tod
bens  und  Todes.
einer  Person  behauptet,  muss  beide  erweisen; ¬
  doch  hat  man  nach  jetzigem  Gerichtsgebrauch  den
Beweis  des  Todes  auf  mehrlache  Art  sehr  erleichtert,
indem  man  sich  Theils  schon  mit  etwas  mangelhaften
Beweismitteln  begnügt  u),  Theils  den  Tod  eines  Abwesenden, ¬
  dessen  Aufenthalt  nicht  auszumitteln  ist,  (eines
Verschollenen)  vermuthet,  wenn  von  der  Geburtsstunde -
  desselben  70  Jahre  verflossen  sind  x).  Sterben
—
4)  L.  26.  de  stat.  hom.  (1.  5.).
medic.  crit.  Resp.  6.  8.  —  Vergl.
*)  L.  3.  C.  de  posth.  hered.  inst.
auch  noch  G.  C.  Baumgärtner
(6.  29.).
de  different.  part.  vital,  et  non
s)  L.  12.  de  stat.  hom.  (1.  5.)
vitalis.  Alt.  1747.  C.A.  Fabrott
L.  3.  §.  12.  de  suis  et  legitim.  (38.
Ex.  1.  de  tempore  partus  humani
16.)  L.  2.  C.  1.  c.  Haller  a.  a.
(in  Otto  Th.  T.  3.).  Oelze  de
O.  S.  110—112.  W.  G.  Ploupartu -
  vivo  vitali  et  non  vitali
quet  über  die  phys.  Erfordernisse
praecipue  rat.  transmiss.  hered.
der  Erbfähigkeit.  Tüb.  1779.  §.  71.
Ien.  1768.
72.  Cocceii  I.  C.  L.  1.  T.  6.
t)  Da-  Gegentheil  behauptet
qu.  3.  Glück  Erl.  d.  Pand.  28.
Glück  Comm.  §.  115.
B.  S.  108—138.  —  A.  M.  sind,
u)  I.  C.  Finke  de  unius  testis
theils  wegen  L.  3.  cit.  and  L.  12
confessione.  Goett.  1798.  §.  9.
§.  1.  de  lib.  et  posth.  (28.  2.),
S.  jedoch  dawider  I.  N.  Hert  de
theils  aus  medicinischen  Gründen
apertura  testam.  (op.  V.  2.  T.  3.)
Caranza  de  part.  natural.  et  leSect. -
  1.  §.  14.
gitim.  c.  3.  Stryk  U.  M.  P.
x)  Koch  succ,  ab  intest.  Auct
L.  1.  T.  5.  §.  14.  Ammann,
            
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