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§. 427.
(§. 57); ebenso im Falle des §. 58 (vorbehaltlich der Ausnahme des
§. 121). Alle sonstigen Irrthümer sind nicht zu berücksichtigen. Auch
Bedingungen u. dgl. dürfen (anders als bei anderen Verträgen) nicht
beigefügt werden?2), und vorausgesetzte oder verabredete Bedingungen, rück
sichtlich deren Erfüllung man nachträglich getäuscht worden ist, machen die
Ehe nicht mehr ungiltig (§. 59).
Der Freiheit des Willens steht hier ein noch so wichtiger Motiv
irrthum nicht entgegen (§. 59), wohl aber Furcht (Zwang), vorausgesetzt,
dass sie gegründet ist, und nicht nur mit Rücksicht auf die Größe und
Wahrscheinlichkeit der Gefahr, sondern auch mit Rücksicht auf die körper
liche und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person (§. 55). Wer die
Furcht verursachte, ist hier3) gleichgiltig. Besteht der Zwang in der Ent
führungs2) einer Personsb), so ist ihre Einwilligung so lange eine nichtige,
als sie nicht in Freiheit gesetzt worden ist (§. 56).
dagegen, der den §. 59 nur auf Verab
lehre S. 58 ff., Gerigk, Irrthum und
redungen bezieht, „die vor der feier
Betrug als Ehehindernisse nach kirchl.
lichen Erklärung über bestimmte Eigen
u. staatl. R. 1898, Gaugusch, Der
schaften der Contrahenten oder sonstige
Irrtum als Ehehindernis 1899.
Umstände getroffen worden sind" (S. 209),
Nicht auch der in den Eigenschaften
erachtet die bedingte Consenserklärung
derselben, möchte er auch so geartet sein,
für nichtig (S. 206 f.). Vgl. Deutsches
dass er bei anderen Verträgen die Giltig
G. B. §. 1317. S. aber dagegen Singer
keit beeinflussen würde (§§. 871, 873).
Nr. 78 S. 310 Sp. 1, R. Pollak,
Vgl. Entsch. Sammlung XXVI Nr. 12041,
Bemerkungen zum §. 59 b. G. B., in
v. Anders, Grundr. §. 12 (es sei ent
d. Allg. Jur. Ztg. 1887 Nr. 13, Groß,
scheidend, dass die Person, mit welcher
Lehrb. des kath. Kirchenr. 2. Aufl.
die Ehe geschlossen werden soll, bereits
S. 296 ff., v. Anders, Fam. R. S. 34
durch das Verlöbnis und das Aufgebot
und vgl. jetzt M. Hussarek v. Hein
individuell bezeichnet ist: sei nun die
lein, Die bedingte Eheschließung (Wien
Person der Verlöbniserklärung bezw.
1892; rec. v. Henner in d. Prag. Jur.
des Aufgebotes nicht identisch mit jener
Vierteljschr. 1893 S. 174 ff.) S. 189 f.
der Eheerklärung, so liege Personenver
3) Anders bei anderen Verträgen §.875.
wechslung vor), v. Adler, Irrthum in
3a) Vgl. Pfaff in der Wiener Ztschr. I
den Eigenschaften der Person ist nicht
S. 227: „Das Ehehindernis der Ent
das Ehehindernis des §. 57 b. G. B.,
führung (wird) im österr. R. offenbar
in d. Jur. Bl. 1888 Nr. 24.
als ein latentes Ehehindernis der Furcht
2) Er könnte namentlich leicht statt
aufgefasst ...“ Rittner §. 17 (S. 131),
finden beim Abschluss der Ehe „durch
dessen Ausführungen über dieses Ehe
einen Bevollmächtigten oder aber von
hindernis in mehreren Beziehungen zur
einem Blinden oder mit einer verschlei
Klärung schwieriger Fragen beigetragen
erten Dame“ (Ofner, Prot. I S. 79,
haben.
Gaugusch S. 20).
3b) Gegen die herrschende Lehre ver
2a) Würde gleichwohl ein Eheconsens
tritt Rittner S. 134 Note 17 die Be
unter einer Bedingung erklärt, so be
hauptung, dass auch nach österr. R. nur
trachtet die herrschende Lehre auf Grund
eine Frauensperson das Object der Ent
des §. 59 die Bedingung als nicht bei
führung sein könne. Dagegen Singer
gesetzt, behandelt also den Consens, als
Nr. 77 Note 4.
sei er unbedingt abgegeben. Rittner