Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1839, Bd. 2 (1839))

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In  diesem  Falle  geht  das  unterrichterliche  Urtheil  gegen
alle  Betheiligte,  von  welchen  oder  gegen  welche  es  nicht
angefochten  wurde,  in  Rechtskraft  über*).  §  921.  Pr.=O.
s.  Bayer  §  67.  Note  6.
Siebentes  Kapitel.
Ueber  Vertheilung  der  Gantmasse.
§  46.
Der  Vertheilungsbescheid  wird  erlassen,  sobald  alle  Streitigkeiten*) ¬
  entschieden  und  alle  Theile  der  Vermögensmasse,  so  weit
thunlich  *)  -  berichtigt  und  beigebracht  sind,  und  sonst  Alles
geschehen  ist,  was  nach  Inhalt  des  Ganturtheils  vor  Vertheilung
der  Masse  geschehen  sollte.  §  923.  Pr.=O.;  cfr.  §  922.  Pr.=O.
in  §  13.  D.  6.  oben.
§  47.
Dieser  Bescheid  wird:
a)  entworfen*)  von  dem  Amtsrevisorat,  welchem  hierzu  die
Acten  mitzutheilen  sind;
1)  Ein  bevorzugter  Gläubiger  aus  einer  der  vier  ersten  Klassen,  welcher
die  Stellung  eines  andern  ihm  vorgesetzten  Gläubigers  ansieht,  macht
seine  besondere  Interesse  geltend,  handelt  nur  für  sich  selbst.  Es  ist
Niemand  bei  diesem  Rechtsmittel  betheiligt,  als  jener  und  sein  Gegner,
und  wenn  dieser  auch  noch  weiter  zurück,  etwa  in  die  5te  Klasse  gehören
würde,  so  kann  darauf  doch  nicht  erkannt  werden,  wenn  der  Appellant
nicht  etwa  darum  gebeten  hat.  Beck  Commiss.=Ber.  zu  §  922.
2)  Welche  auf  die  Art  der  Vertheilung  der  Masse  Einfluß  haben.  Bayer
§  69.  p.  223.  II.  a.  b.
Siehe  z.  B.  Bayer  §  69.  III.  b.
4)  Hierbei  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  würtembergische  und  sigmaringensche
Gläubiger,  welche  Vorzugsrecht  haben,  Befriedigung  vorerst  aus  demjenigen ¬
  Theil  der  Gantmasse  zu  verlangen  berechtigt  sind,  welcher  in
ihrem  Staate  sich  befand  und  veräußert  wurde.  Art.  9.  11.  Nro.  3.  4.
des  Staatsvertrags  (Reg.=Bl.  1825.  Nro.  32;  1827.  Nro.  21.).
            
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