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In diesem Falle geht das unterrichterliche Urtheil gegen
alle Betheiligte, von welchen oder gegen welche es nicht
angefochten wurde, in Rechtskraft über*). § 921. Pr.=O.
s. Bayer § 67. Note 6.
Siebentes Kapitel.
Ueber Vertheilung der Gantmasse.
§ 46.
Der Vertheilungsbescheid wird erlassen, sobald alle Streitigkeiten*) ¬
entschieden und alle Theile der Vermögensmasse, so weit
thunlich *) - berichtigt und beigebracht sind, und sonst Alles
geschehen ist, was nach Inhalt des Ganturtheils vor Vertheilung
der Masse geschehen sollte. § 923. Pr.=O.; cfr. § 922. Pr.=O.
in § 13. D. 6. oben.
§ 47.
Dieser Bescheid wird:
a) entworfen*) von dem Amtsrevisorat, welchem hierzu die
Acten mitzutheilen sind;
1) Ein bevorzugter Gläubiger aus einer der vier ersten Klassen, welcher
die Stellung eines andern ihm vorgesetzten Gläubigers ansieht, macht
seine besondere Interesse geltend, handelt nur für sich selbst. Es ist
Niemand bei diesem Rechtsmittel betheiligt, als jener und sein Gegner,
und wenn dieser auch noch weiter zurück, etwa in die 5te Klasse gehören
würde, so kann darauf doch nicht erkannt werden, wenn der Appellant
nicht etwa darum gebeten hat. Beck Commiss.=Ber. zu § 922.
2) Welche auf die Art der Vertheilung der Masse Einfluß haben. Bayer
§ 69. p. 223. II. a. b.
Siehe z. B. Bayer § 69. III. b.
4) Hierbei ist nicht zu übersehen, daß würtembergische und sigmaringensche
Gläubiger, welche Vorzugsrecht haben, Befriedigung vorerst aus demjenigen ¬
Theil der Gantmasse zu verlangen berechtigt sind, welcher in
ihrem Staate sich befand und veräußert wurde. Art. 9. 11. Nro. 3. 4.
des Staatsvertrags (Reg.=Bl. 1825. Nro. 32; 1827. Nro. 21.).