Full text : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  47.  Superficies.
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Eigenthümer  des  Hauses,  allein  er  hat  eine  Iuris
quasi  Possessio,  und  durch  diese  auch  possessorische
Klagen.  Diese  Iuris  quasi  Possessio  hat  die  größte
Aehnlichkeit  mit  dem  Besitz  der  persönlichen  Servituten,
weil  sie,  wie  dieser,  von  dem  natürlichen  Besitz  der
Sache  selbst  abhängt.  In  dem  Erwerb  und  Verlust  des
Besitzes  ist  gar  kein  Unterschied,  und  auch  in  den  Interdicten ¬
  ist  er  wenigstens  nicht  practisch.
I.)  Gewaltsame  Störung  des  Besitzes  begründet
nicht,  wie  der  ususfructus  etc.,  das  Int.  uti  possidetis, ¬
  sondern  ein  ganz  eigenes  Interdict  (1),  das
aber  alle  Rechte  des  Int.  uti  possidetis  hat  (2).
Dieser  Unterschied  betrifft  also  nur  den  Namen,  und
er  ist  wohl  so  zu  erklären:  die  Superficies  war  ein
bloß  prätorisches  Institut,  und  sie  mußte  also  durch
eine  eigene  Stelle  des  Edicts  allererst  juristische  Existenz
erlangen.  Daß  diese  Stelle  vielmehr  bey  den  Interdicten ¬
  als  bey  den  Realklagen  eingerückt  wurde,  war
wohl  bloßer  Zufall.  Ganz  anders  verhielt  es  sich  mit
dem  ususfructus:  alle  Servituten  waren  schon  auf  das
Civilrecht  gegründet,  und  es  bedurfte  also  dabey  bloß
einer  ganz  einfachen  Anwendung  der  gewöhnlichen  possessorischen ¬
  Interdicte.
II.)  Ist  der  natürliche  Besitz  durch  dejectio  wirklich
aufgehoben,  so  gilt  das  Int.  de  vi,  hier  wie  bey  dem
eigentlichen  Besitz  (3).
(1)  L.  1.  pr.  de  superfic.
„inde  et  si  superficiaria  insula
L.  3.  §.  7.  uti  possid.
„fuerit,  qua  quis  dejectus  est,
(2)  L.  1.  §.  2.  de  superfic.
„apparet  interdicto  fore  locum.
(3)  L.  1.  §.  5.  de  vi:  „Pro-
            
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