§. 47. Superficies.
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Eigenthümer des Hauses, allein er hat eine Iuris
quasi Possessio, und durch diese auch possessorische
Klagen. Diese Iuris quasi Possessio hat die größte
Aehnlichkeit mit dem Besitz der persönlichen Servituten,
weil sie, wie dieser, von dem natürlichen Besitz der
Sache selbst abhängt. In dem Erwerb und Verlust des
Besitzes ist gar kein Unterschied, und auch in den Interdicten ¬
ist er wenigstens nicht practisch.
I.) Gewaltsame Störung des Besitzes begründet
nicht, wie der ususfructus etc., das Int. uti possidetis, ¬
sondern ein ganz eigenes Interdict (1), das
aber alle Rechte des Int. uti possidetis hat (2).
Dieser Unterschied betrifft also nur den Namen, und
er ist wohl so zu erklären: die Superficies war ein
bloß prätorisches Institut, und sie mußte also durch
eine eigene Stelle des Edicts allererst juristische Existenz
erlangen. Daß diese Stelle vielmehr bey den Interdicten ¬
als bey den Realklagen eingerückt wurde, war
wohl bloßer Zufall. Ganz anders verhielt es sich mit
dem ususfructus: alle Servituten waren schon auf das
Civilrecht gegründet, und es bedurfte also dabey bloß
einer ganz einfachen Anwendung der gewöhnlichen possessorischen ¬
Interdicte.
II.) Ist der natürliche Besitz durch dejectio wirklich
aufgehoben, so gilt das Int. de vi, hier wie bey dem
eigentlichen Besitz (3).
(1) L. 1. pr. de superfic.
„inde et si superficiaria insula
L. 3. §. 7. uti possid.
„fuerit, qua quis dejectus est,
(2) L. 1. §. 2. de superfic.
„apparet interdicto fore locum.
(3) L. 1. §. 5. de vi: „Pro-