vom Jrrthum tut Ckvilrecht. 233
dare, promisisset, agentem doli malf exceptione suinino-
veret. Pomponius, etiam incerti condicere posse, ait.
Wenn Jemand einen Kauf eingeht, in der irrigen Voraus-
setzung in Folge richterlicher Vernrtheilung dazu verpflichtet zu
seyn; so thut er Etwas, wozu ihn weder eine Verpflichtung,
noch- freier Wille antrieb. Indem er aber den Kauf als die
Forderung einer Nothwendigkeit ansieht, ohne welche er ihn-nicht
vvrgenommen hätte; so entäußert er sich des Rechtes, über sein
Eigenthüm nach'Belieben zu verfügen, ohne, daß ihm eine Obli-
gation eine solche Entäußerung zur> Pflicht macht. Es fehlt ihm
der freie Entschluß, das eigene Judicium zur Vornahme des Kau-
fes, welches allein den Mangel einer Verbindlichkeit zu ersetzen
vermag. In Folge des vorhandenen Jrrthums entbehrt also das
Kaufgeschäft eines wesentlichen Erfordernisses zu seiner Gültigkeit,
and'dem vermeintlichen Verkäufer' steht deßhalb die Wahl zu,
entweder die Klage des Käufers durch eine Ereeption zu entkräf-
ten, oder Befreiung zu eondieiren, damit er sich die Freiheit
wahre, die ihm billiger Weise zugesprochen wird. Die Richtig-
keit dieser Argumentation tritt gewiß, noch mehr hervor, wenn
Jemand, in dem irrthümlichen Glauben, zu einem dare, einer
wahrhaften Liberalitätshandlung verurtheilt zu seyn, ein Verspre-
chen leistet, zu dessen Erfüllung ihm in Wahrheit keine Verpflich-
tung obliegt.- ' ' ' ' /
Ueberall wird daher das Recht der Repetition nicht auf das
Daseyn der falschen Ansicht, sondern lediglich auf die Ungültigkeit
oder den Mangel ter justa causa gegründet. Dem Jrrthum
kommt in allen diesen Fällen nur die negative Kraft zu, Rechts-
verhältnisse nicht zu schaffen, welche ohnehin der Existenz entbeh-
ren, und, weil eine Berufung auf ihn überhaupt Niemandem Et-
was hilft, so kann auch der Unterschied zwischen error tolerabi-
lis und intolerabilis nicht zur Anwendung kommen.
fr. 4. §. 3. de cond. sine causl 12, 7. Ulp. ad Sa bin.
Constat, id demüm posse condici alicui, quod vel non