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§. 426.
6) Verwandtschaft in der geraden Linie ohne Unterschied des Grades,
Bei den Juden
in den Seitenlinien bis zu den Geschwisterkindern (§. 65).
ist dieses Hindernis theils beschränkter, theils ausgedehnter: §. 125.
Schwägerschaft parallel der Verwandtschaft: §§. 66, 125.*
Ehebruch mit der Person, die man ehelichen will, vorausgesetzt,
dass er vor geschlossener Ehe bewiesen ist (§. 67).
9) Gattenmord: §. 68.
10) Strafbare Theilnahme an der Trennung einer Ehe: §. 119.14)
Sog. Hindernis des Katholicismus, wonach ein getrennter
akatholischer Ehegatte, solange der andere Ehegatte lebt, eine katholische
Person nicht heiraten kann. Hofd. v. 4. Aug. und v. 26. Aug. 1814, v.
17. Juli 1835.5
12) Eheschließung ohne vorausgegangenes Aufgebotsa) (§. 69), d. h.
ohne vorläufige öffentliche Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit der
Aufforderung an jedermann, etwaige Ehehindernisse anzuzeigen (§. 70).
Vorzunehmen ist das Aufgebot an drei Sonn= oder Feiertagen an die gewöhnliche ¬
Kirchenversammlung des Pfarrsprengels, in welchem jeder der
Brauttheile wohnt (§. 71); sind sie daselbst noch nicht sechs Wochen wohnhaft, ¬
„so ist das Aufgebot auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie
länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die
Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch
sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend ¬
sei", §. 72.5*) Die Bestimmung (§. 71) über die Verkündigung
Person als ungiltig. Auch der getrennte
Maassen a. a. O. S. 17 ff. und v. AnEhegatte -
selbst kann, wenn er katholisch
ders, Fam. R. S. 22.
wird, keine neue Ehe mit einer dritten
4) Die nach mosaischem Recht erlaubte
Person bei Lebzeiten des anderen geEhe ¬
des Mannes mit der Schwester
trennten Gatten eingehen. Vgl. Entsch.
seines Weibes und die dort sogar geSammlung ¬
XXIV Nr. 11110. J...y,
botene sog. Leviratsehe sind nach
Das Ehehindernis des Katholicismus,
österr. R. unzulässig. Anders Landau,
in d. Jur. Bl. 1875 Nr. 8, Rittner
Die Bedeutung der Leviratsehe und der
S. 82 ff., Singer Nr. 83, Schwartz
Chaliza für das österr. Civ. R., in d.
Nr. 46. Maassen a. a. O. S. 25.
Allg. Jur. Ztg. 1894 Nr. 21, 22, indem
Geller a. a. O. S. 1049, Docent
er die Ceremonie der Chaliza giltig
Dr. ** a. a. O. Auf Juden, die zur
vereinbaren lassen will. Vgl. auch K.,
katholischen Religion übertreten und sich
Skizzen a. d. mosaischen und dem talbei ¬
Lebzeiten des getrennten jüdisch
mudischen Rechte in d. Not. Ztschr. 1898
gebliebenen Gatten wieder verehelichen
Nr. 22. Entsch. Sammlung XIII Nr.
wollen, findet dieses Ehehindernis keine
5807 (betr. die Chaliza). Über die
Anwendung: Hofd. v. 4. Febr. 1837
Nr. 6 und 7 des Textes vgl. Rittner
Nr. 168 I. G. S. Vgl. hiezu Entsch.
§. 14, 15, Singer Nr. 83, Schwartz
Sammlung XXX Nr. 14507.
g. a. O. Nr. 38, 39 (XX—XXII).
5a) Rittner S. 219 ff., S. 238 ff.,
42) Zu Nr. 8—10: Rittner §. 16,
Schwartz Nr. 49, H. H. i. d. Verw.
Singer Nr. 78,83, Schwartz Nr. 40.
Ztschr. 1884 Nr. 49.
5) Der katholischen Auffassung erscheint
5b) Streitig, ob damit gesagt sein
die Trennung einer (nichtkatholischen
solle, dass erst nach sechswöchentlichem
Ehe nur als Scheidung von Tisch und
Aufenthalt das Aufgebot vorgenommen
Bett, daher die Ehe zwischen einem
(mit seiner Vornahme begonnen) werden
solchen Ehegatten und einer katholischen