Einleitung
formen sich verkennen lassen 38 und die Behauptung zu
rechtfertigen wäre, dass in jenen unmittelbar der Keim dieser
sich finde.
Offenbar liegt nämlich den Gewerkschaften wie den
Actienvereinen eine gemeinsame Idee zu Grunde, die nämlich ¬
des Betriebes eines gegebenen Unternehmens durch die
gemeinschaftlichen Mittel Mehrerer und zum Nutzen derselben ¬
im Verhältnisse eben dieser Betheiligung, ohne dass
die einzelnen Genossen hierbei in die Lage kommen könnten, ¬
ihr gesammtes Vermögen einzubüssen, und ohne dass
sie sogar unmittelbar, wenn auch nur in beschränktem Masse,
von den Gläubigern der Gesellschaft angesprochen zu werden ¬
vermöchten. Bei beiden Vereinsformen ist ferner die
Mitgliedschaft nicht allein eine vererbliche, sondern auch
eine ihrem Wesen nach frei veräusserliche, und in der Veräusserung, ¬
hier des Actienrechts, dort des Kuxes, den Genossen ¬
das Mittel geboten, sich wegen der in das Unternehmen ¬
eingeworfenen Beiträge zu erholen, möglicher Weise
mit einer gewissen Einbusse, möglicherweise aber auch unter
Realisirung eines Gewinns. Bei beiden Arten von Gesellschaften ¬
endlich findet sich ein Vermögen, an welchem die
Vereinsmitglieder einen verhältnissmässigen Antheil haben,
ohne dass ein condominium pro indiviso derselben vorläge,
ein Verhältniss, welches bei der Gewerkschaft 39 wie bei der
Actiengesellschaft zur Aufstellung des abenteuerlichen Begriffs ¬
eines Gesammteigenthums geführt hat.
Wohl sind bei all diesen gemeinsamen Eigenthümlichkeiten ¬
sehr wesentliche Unterschiede zwischen den beiden in
Frage stehenden Vereinsformen nicht zu verkennen. Denn
sieht man auch davon ab, dass die Gewerkschaften nur als
Bergwerks-Genossenschaften vorkommen, während die Form
des Actienvereins sich zum Betriebe der verschiedensten
dass ferner die Zahl der wirkUnternehmungen ¬
eignet,
die
lichen Kuxen bei jeder Gewerkschaft die nämliche
Zahl der Actienrechte eine durchaus facultative ist, so ist
der rechtliche Bestand der Gewerkschaft an eine dem Vereine
angehörige Bergwerksgerechtigkeit, derjenige der Actien38) ¬
Sintenis, de societate quaestuaria quae dicitur „Actiengesellschaft“, ¬
p. 15 sqq.
39) Weiske über den Niesbrauch am Kux, S. 161.
40) S. jed. Achenbach, das gemeine deutsche Bergrecht, Th. I.
S. 296 fg.