Metadata : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Actiengesellschaften

Einleitung
formen  sich  verkennen  lassen  38  und  die  Behauptung  zu
rechtfertigen  wäre,  dass  in  jenen  unmittelbar  der  Keim  dieser
sich  finde.
Offenbar  liegt  nämlich  den  Gewerkschaften  wie  den
Actienvereinen  eine  gemeinsame  Idee  zu  Grunde,  die  nämlich ¬
  des  Betriebes  eines  gegebenen  Unternehmens  durch  die
gemeinschaftlichen  Mittel  Mehrerer  und  zum  Nutzen  derselben ¬
  im  Verhältnisse  eben  dieser  Betheiligung,  ohne  dass
die  einzelnen  Genossen  hierbei  in  die  Lage  kommen  könnten, ¬
  ihr  gesammtes  Vermögen  einzubüssen,  und  ohne  dass
sie  sogar  unmittelbar,  wenn  auch  nur  in  beschränktem  Masse,
von  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  angesprochen  zu  werden ¬
  vermöchten.  Bei  beiden  Vereinsformen  ist  ferner  die
Mitgliedschaft  nicht  allein  eine  vererbliche,  sondern  auch
eine  ihrem  Wesen  nach  frei  veräusserliche,  und  in  der  Veräusserung, ¬
  hier  des  Actienrechts,  dort  des  Kuxes,  den  Genossen ¬
  das  Mittel  geboten,  sich  wegen  der  in  das  Unternehmen ¬
  eingeworfenen  Beiträge  zu  erholen,  möglicher  Weise
mit  einer  gewissen  Einbusse,  möglicherweise  aber  auch  unter
Realisirung  eines  Gewinns.  Bei  beiden  Arten  von  Gesellschaften ¬
  endlich  findet  sich  ein  Vermögen,  an  welchem  die
Vereinsmitglieder  einen  verhältnissmässigen  Antheil  haben,
ohne  dass  ein  condominium  pro  indiviso  derselben  vorläge,
ein  Verhältniss,  welches  bei  der  Gewerkschaft  39  wie  bei  der
Actiengesellschaft  zur  Aufstellung  des  abenteuerlichen  Begriffs ¬
  eines  Gesammteigenthums  geführt  hat.
Wohl  sind  bei  all  diesen  gemeinsamen  Eigenthümlichkeiten ¬
  sehr  wesentliche  Unterschiede  zwischen  den  beiden  in
Frage  stehenden  Vereinsformen  nicht  zu  verkennen.  Denn
sieht  man  auch  davon  ab,  dass  die  Gewerkschaften  nur  als
Bergwerks-Genossenschaften  vorkommen,  während  die  Form
des  Actienvereins  sich  zum  Betriebe  der  verschiedensten
dass  ferner  die  Zahl  der  wirkUnternehmungen ¬
  eignet,
die
lichen  Kuxen  bei  jeder  Gewerkschaft  die  nämliche
Zahl  der  Actienrechte  eine  durchaus  facultative  ist,  so  ist
der  rechtliche  Bestand  der  Gewerkschaft  an  eine  dem  Vereine
angehörige  Bergwerksgerechtigkeit,  derjenige  der  Actien38) ¬
  Sintenis,  de  societate  quaestuaria  quae  dicitur  „Actiengesellschaft“, ¬
  p.  15  sqq.
39)  Weiske  über  den  Niesbrauch  am  Kux,  S.  161.
40)  S.  jed.  Achenbach,  das  gemeine  deutsche  Bergrecht,  Th.  I.
S.  296  fg.
            
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