Inhaltsverzeichnis : Völker, Adolph Hermann: Handbuch des Großherzogl. Sächs. Privatrechts

Zweite  Abth.  Erbfolge  der  Nachkommenschaft.  293
oder  Verlobung  seiner  Eltern,  so  tritt  er  mit  seinen  Eltern
und  übrigen  Verwandten  in  das  Verhältniß  Ehelichverwandter ¬
  3).  Ein  unbedingtes  Erbrecht  an  dem  Vermögen  ihrer  Mutter ¬
  und  der  mütterlichen  Ascendenten  und  sämmtlicher  Seitenverwandten ¬
  mütterlicher  Seits  steht  Unehelichgebornen  jeder  Art
zu*);  dagegen  gebührt  ihnen  ein  gesetzliches  Erbrecht  auf  den  6.
Theil  an  der  Hinterlassenschaft  ihres  außerehelichen  Vaters  nur
dann,  wenn  dieser  nicht  bereits  darüber  verfügt  hat  und  keine
Pflichttheilsberechtigten  vorhanden  sind*).  Wenn  uneheliche
Geschwister  denselben  Vater  und  dieselbe  Mutter  haben,  so  sind
sie  unter  sich  doch  nur  als  halbbürtige  Geschwister  zu  betrachten  6).
Durch  landesfürstliche  Legitimation  erlangen  ferner  Unehelichborne ¬
  gleiches  Erbrecht  wie  die  Ehelichgebornen,  auch  wenn
zur  Zeit  der  Legitimation  schon  eheliche  Kinder  vorhanden
wären;  sie  beerben  daher  1)  die  ehelichen  Kinder  ihres  Vaters,
2)  andere  legitimirte  Kinder,  und  zwar,  wenn  sie  von  derselben ¬
  Mutter  abstammen  wie  vollbürtige  Geschwister,  außerdem
wie  halbbürtige,  3)  ebenso  und  mit  derselben  Maßnahme  die  ehelichen ¬
  Abkömmlinge  ihrer  gedachten  Geschwister  und  sogar  die  unehelichen ¬
  Nachkommen  ihrer  in  solchem  Verhältnisse  zur  Stammutter ¬
  stehenden  Schwestern?).  Dagegen  gebührt  ihnen  kein  Erbrecht
an  dem  Vermögen  der  Eltern,  Voreltern  und  Seitenverwandten
ihres  Vaters,  es  müßte  denn  die  Legitimationsurkunde  etwas
Anderes  besagen.  Die  Abkömmlinge  der  in  die  Legitimation
Einwilligenden  beerben  sie  nur  dann,  wenn  jene  die  Ernach
  gesetzlicher  Form  vollzogenen  Ehe  oder  nach  vorhergegangenem
gildie ¬

tigen  Verlöbnisse  ihrer  Eltern  gezeugt  worden  sind,  wenn  gleich
Ehe  nachher  geschieden,  für  nichtig  erklärt  oder  unter  den  Verlobten
aus  irgend  einem  Grunde  später  nicht  vollzogen  wurde.  War  jedoch  die
Ehe  eine  gesetzlich  durchaus  nicht  zu  duldende,  so  daß  nicht  einmal  Dispensation ¬
  zulässig  war  und  kannten  beide  Eltern  zur  Zeit  ihrer  Verlobung ¬
  oder  Verehelichung  das  Hinderniß,  so  sind  die  Unehelichgeborenen
den  Ehelichgeborenen  nicht  beizuzählen.  Ebd.  §.  16.
3)  Ebd.  §.  18.
4)  Ebd.  §.  19.  Also  auch  den  im  Ehebruch  Erzeugten.
5)  Ebd.  §.  20  u.  74.  Von  einem  Pflichttheil  kann  aber  keine  Rede  sein.
6)  Ebd.  §.  21.
7)  Ebd.  §.  22  u.  23.
            
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