Zweite Abth. Erbfolge der Nachkommenschaft. 293
oder Verlobung seiner Eltern, so tritt er mit seinen Eltern
und übrigen Verwandten in das Verhältniß Ehelichverwandter ¬
3). Ein unbedingtes Erbrecht an dem Vermögen ihrer Mutter ¬
und der mütterlichen Ascendenten und sämmtlicher Seitenverwandten ¬
mütterlicher Seits steht Unehelichgebornen jeder Art
zu*); dagegen gebührt ihnen ein gesetzliches Erbrecht auf den 6.
Theil an der Hinterlassenschaft ihres außerehelichen Vaters nur
dann, wenn dieser nicht bereits darüber verfügt hat und keine
Pflichttheilsberechtigten vorhanden sind*). Wenn uneheliche
Geschwister denselben Vater und dieselbe Mutter haben, so sind
sie unter sich doch nur als halbbürtige Geschwister zu betrachten 6).
Durch landesfürstliche Legitimation erlangen ferner Unehelichborne ¬
gleiches Erbrecht wie die Ehelichgebornen, auch wenn
zur Zeit der Legitimation schon eheliche Kinder vorhanden
wären; sie beerben daher 1) die ehelichen Kinder ihres Vaters,
2) andere legitimirte Kinder, und zwar, wenn sie von derselben ¬
Mutter abstammen wie vollbürtige Geschwister, außerdem
wie halbbürtige, 3) ebenso und mit derselben Maßnahme die ehelichen ¬
Abkömmlinge ihrer gedachten Geschwister und sogar die unehelichen ¬
Nachkommen ihrer in solchem Verhältnisse zur Stammutter ¬
stehenden Schwestern?). Dagegen gebührt ihnen kein Erbrecht
an dem Vermögen der Eltern, Voreltern und Seitenverwandten
ihres Vaters, es müßte denn die Legitimationsurkunde etwas
Anderes besagen. Die Abkömmlinge der in die Legitimation
Einwilligenden beerben sie nur dann, wenn jene die Ernach
gesetzlicher Form vollzogenen Ehe oder nach vorhergegangenem
gildie ¬
tigen Verlöbnisse ihrer Eltern gezeugt worden sind, wenn gleich
Ehe nachher geschieden, für nichtig erklärt oder unter den Verlobten
aus irgend einem Grunde später nicht vollzogen wurde. War jedoch die
Ehe eine gesetzlich durchaus nicht zu duldende, so daß nicht einmal Dispensation ¬
zulässig war und kannten beide Eltern zur Zeit ihrer Verlobung ¬
oder Verehelichung das Hinderniß, so sind die Unehelichgeborenen
den Ehelichgeborenen nicht beizuzählen. Ebd. §. 16.
3) Ebd. §. 18.
4) Ebd. §. 19. Also auch den im Ehebruch Erzeugten.
5) Ebd. §. 20 u. 74. Von einem Pflichttheil kann aber keine Rede sein.
6) Ebd. §. 21.
7) Ebd. §. 22 u. 23.