Volltext : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Beispiel  8:  Kaufgelderbelegungsverhandlung.
III.
In  Gemäßheit  der  im  Zuschlagsurtheil  enthaltenen  Kaufbedingungen ¬
  übernimmt  der  Ersteher,  Ackerbürger  Daniel  S.,  in  Anrechnung ¬
  auf  das  Kaufgeld:
1.  die  rubr.  III  Nr.  1  auf  dem  Gesammtgrundstücke  eingetragene
Hypothekenforderung  des  Gärtners  Eduard  D.  von  3  000,00  M.
nebst  den  Zinsen  à  5%  vom  1.  Juli  1886  ab,
anzurechnen  bis  heute  mit
500,00  2. „
  die  rubr.  III  Nr.  4  auf  dem  Grundstücksantheile  des  Ackerbürgers ¬
  A.  für  den  Rentier  Fritz  G.  eingetragene  Hypothekenforderung ¬
  von
1500,00  M.
nebst  5%  Zinsen  vom  1.  Juli  1886  ab,  anzurechnen ¬
  bis  heute  mit
250,00  3. „
  die  rubr.  III  Nr.  7  für  den  Lehrer  Anton  K.  auf  dem  Gesammtgrundstücke ¬
  eingetragene  Hypothekenforderung  von  3000,00  M
nebst  5%  Zinsen  vom  1.  April  1889  ab,  anzurechnen ¬
  bis  heute  mit
87,50  zusammen „

unter  den  bisherigen  Zins-  und  Zahlungsbedingungen  als  Selbstschuldner. ¬

IV.
Der  Ersteher,  Ackerbürger  Daniel  S.,  hat  nach  Abschnitt  I  an
Kaufgeld
zu  zahlen.  Derselbe  hat  nach  Abschnitt  III  in  Anrechnung  auf  das
Kaufgeld
übernommen,  daher  noch
zu  entrichten,  welche  er  baar  auf  den  Gerichtstisch  zahlt,  wodurch
die  Kaufgelder  belegt  sind.
Widerspruch  wurde  gegen  den  vorstehenden  Theilungsplan  von
keiner  Seite  erhoben,  derselbe  vielmehr,  sowohl  von  den  erschienenen
bisherigen  Miteigenthümern,  als  auch  von  sämmtlichen  übrigen  Interessenten ¬
  als  richtig  anerkannt.
Es  wurden  daher  gezahlt:
an  die  Gerichtskasse  Gerichtskosten  laut  aufgestellter  Liquidation ¬

112,00  M.
2.  an  den  Ackerbürger  Karl  A.:
60,00  M.
a)  Gerichtskostenvorschuß
b)  Kaufgelderantheil  nach  Abschn.  IIA  1996,83  M.
2056,83  3. „
  an  den  Kaufmann  Ernst  E.  hierselbst  die  Ab1016,67 ¬
  schnitt „
  II  Nr.  1  zur  Hebung  gelangten
4.  an  den  Handelsmann  Emil  F.  hierselbst  die  Abschnitt ¬
  II  Nr.  2  zur  Hebung  gelangten
305,00  3490,50 „
  M.
Zu  übertragen

287
Pf.

M.
3500
1750
308750
833750
18075
833750
9737/50
973750
            
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