Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 304. 
§. 304. 
bb) Entstehung der Solidarität. 
I. Der passiven: 
1) Durch Vertrag!), wozu aber regelmäßig ausdrückliche?) Er 
klärung der Absicht gehört, ein solidarisches Verpflichtungsverhältnis ein 
zugehen. Die übliche Ausdrucksweise ist bezeichnet im §. 892. Nicht 
ganz gleichbedeutend ist trotz §. 1357 der Ausdruck: „als Bürge und 
Zahler“.3) — Fälle, in denen ohne ausdrückliche Erklärung solidarische 
Haftung vermuthet wird, sind enthalten in a) §. 1359, b) §. 1203 b. G. B.*). 
c) Art. 280 H. G. B.42 
2) Durch letztwillige Anordnung, wenn mehreren Onerierten 
eine Leistung solidarisch auferlegt wird. 
3) Durch gesetzliche Anordnung: 
a) bei gemeinschaftlicher Beschädigung durch ein Delict, wenn der 
Schaden entweder vorsätzlich zugefügt war, oder die Antheile der Einzelnen 
an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen (§§. 1301. 1302)5): 
Nur von diesem Falle sprechen 
5) Hasenöhrl I S. 130 ff. Darauf 
§§. 891, 892 b. G. B. 
beruht auch die solidarische Haftung bei 
2) arg. §. 889 in pr.; v. Schey, 
Gefällsübertretungen (§§. 2, 201 lit. c. 
Obl. Verh. S. 252 Note 2. Conclu 
d. St. M. O.) und bei Feldfreveln (§. 26 
dente Handlungen genügen; „ausdrück 
der in Österreich unter und ob der Enns, 
lich“ in §§. 891, 892 bedeutet „deutlich" 
Salzburg, Tirol und Steiermark gelten 
Pfaff, Die Clausel: Rebus sic stan 
den Feldschutzverordnung v. 30. Jänner 
tibus S. 107 (in der Festschrift S. 327) 
1860 Nr. 28 R. G. B.). Wenn bei Be 
Note 4. Vgl. oben §. 108 Note 5. 
schädigungen, welche durch eine gemein 
*) Der Bürge und Zahler verzichtet 
schaftliche Herde geschehen, die Thiere, 
nämlich nur auf die Subsidiarität der 
durch welche die Beschädigung verursacht 
bürgschaftlichen Haftung; aber auch seine 
wurde, oder deren Eigenthümer nicht 
Verbindlichkeit bleibt eine accessorische, 
ermittelt sind, so haften die Eigenthümer 
was die des Solidarschuldners nicht ist. 
aller in der Herde befindlichen Thiere 
„Gleich einem Bürgen und Zahler' 
dem Beschädigten für den Schadenersatz 
haftet nach §. 1 Ges. v. 12. Juli 1872 
zur ungetheilten Hand (§. 27 der cit. 
R. G. B. Nr. 112 der Staat; der schuld 
Vdg.). Nach §. 27 des Markenschutz 
tragende richterliche Beamte haftet als 
gesetzes v. 6. Jänner 1890 Nr. 19 R. G. B. 
Hauptschuldner. 
haften die zur Zahlung einer Geldbuße 
4) Der Paragraph bezieht sich nur 
Verurtheilten solidarisch — dies ist selbst 
auf die einfache Theilnahme und die 
verständlich, wenn die Geldbuße als Er 
sog. Gelegenheitsgesellschaft (§. 1179). 
satz, nicht als Strafe zu betrachten ist. 
Bei der offenen Handelsgesellschaft kann 
Das Urh. Ges. und das Pat. Ges. haben 
die Solidarität gar nicht ausgeschlossen 
die Bezeichnung „Geldbuße“ vermieden 
werden. H. G. B. Art. 269, 280. 
und konnten sich deshalb eine analoge 
4a) „Wenn zwei oder mehrere Per 
Bestimmung ersparen (vgl. den Com 
sonen einem andern gegenüber in einem 
missionsbericht bei v. Wretschko, Ur 
Geschäfte, welches auf ihrer Seite 
heberrecht S. 146). — Nach Mages 
(vgl. Entsch. Samml. XXVII Nr. 12650 
S. 40, 41 soll bei gemeinschaftlichen Be 
mit Entsch. Adler=Clemens IX Nr. 1543) 
schädigungen Solidarität nur eintreten, 
ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich 
wenn die Beschädigung nicht einver 
eine Verpflichtung eingegangen sind, so 
ständlich erfolgte; bei Handeln communi 
sind sie als Solidarschuldner zu be 
consilio soll Correalität im techn. S. die 
trachten, soferne sich nicht aus der Über 
Folge sein. — Wie Pfaff (Gutachten 
einkunft mit dem Gläubiger das Gegen 
S. 33 Note 99) nachgewiesen hat, denkt 
theil ergibt. 
§. 1301 nur an einen von mehreren
	        
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