§. 304.
§. 304.
bb) Entstehung der Solidarität.
I. Der passiven:
1) Durch Vertrag!), wozu aber regelmäßig ausdrückliche?) Er
klärung der Absicht gehört, ein solidarisches Verpflichtungsverhältnis ein
zugehen. Die übliche Ausdrucksweise ist bezeichnet im §. 892. Nicht
ganz gleichbedeutend ist trotz §. 1357 der Ausdruck: „als Bürge und
Zahler“.3) — Fälle, in denen ohne ausdrückliche Erklärung solidarische
Haftung vermuthet wird, sind enthalten in a) §. 1359, b) §. 1203 b. G. B.*).
c) Art. 280 H. G. B.42
2) Durch letztwillige Anordnung, wenn mehreren Onerierten
eine Leistung solidarisch auferlegt wird.
3) Durch gesetzliche Anordnung:
a) bei gemeinschaftlicher Beschädigung durch ein Delict, wenn der
Schaden entweder vorsätzlich zugefügt war, oder die Antheile der Einzelnen
an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen (§§. 1301. 1302)5):
Nur von diesem Falle sprechen
5) Hasenöhrl I S. 130 ff. Darauf
§§. 891, 892 b. G. B.
beruht auch die solidarische Haftung bei
2) arg. §. 889 in pr.; v. Schey,
Gefällsübertretungen (§§. 2, 201 lit. c.
Obl. Verh. S. 252 Note 2. Conclu
d. St. M. O.) und bei Feldfreveln (§. 26
dente Handlungen genügen; „ausdrück
der in Österreich unter und ob der Enns,
lich“ in §§. 891, 892 bedeutet „deutlich"
Salzburg, Tirol und Steiermark gelten
Pfaff, Die Clausel: Rebus sic stan
den Feldschutzverordnung v. 30. Jänner
tibus S. 107 (in der Festschrift S. 327)
1860 Nr. 28 R. G. B.). Wenn bei Be
Note 4. Vgl. oben §. 108 Note 5.
schädigungen, welche durch eine gemein
*) Der Bürge und Zahler verzichtet
schaftliche Herde geschehen, die Thiere,
nämlich nur auf die Subsidiarität der
durch welche die Beschädigung verursacht
bürgschaftlichen Haftung; aber auch seine
wurde, oder deren Eigenthümer nicht
Verbindlichkeit bleibt eine accessorische,
ermittelt sind, so haften die Eigenthümer
was die des Solidarschuldners nicht ist.
aller in der Herde befindlichen Thiere
„Gleich einem Bürgen und Zahler'
dem Beschädigten für den Schadenersatz
haftet nach §. 1 Ges. v. 12. Juli 1872
zur ungetheilten Hand (§. 27 der cit.
R. G. B. Nr. 112 der Staat; der schuld
Vdg.). Nach §. 27 des Markenschutz
tragende richterliche Beamte haftet als
gesetzes v. 6. Jänner 1890 Nr. 19 R. G. B.
Hauptschuldner.
haften die zur Zahlung einer Geldbuße
4) Der Paragraph bezieht sich nur
Verurtheilten solidarisch — dies ist selbst
auf die einfache Theilnahme und die
verständlich, wenn die Geldbuße als Er
sog. Gelegenheitsgesellschaft (§. 1179).
satz, nicht als Strafe zu betrachten ist.
Bei der offenen Handelsgesellschaft kann
Das Urh. Ges. und das Pat. Ges. haben
die Solidarität gar nicht ausgeschlossen
die Bezeichnung „Geldbuße“ vermieden
werden. H. G. B. Art. 269, 280.
und konnten sich deshalb eine analoge
4a) „Wenn zwei oder mehrere Per
Bestimmung ersparen (vgl. den Com
sonen einem andern gegenüber in einem
missionsbericht bei v. Wretschko, Ur
Geschäfte, welches auf ihrer Seite
heberrecht S. 146). — Nach Mages
(vgl. Entsch. Samml. XXVII Nr. 12650
S. 40, 41 soll bei gemeinschaftlichen Be
mit Entsch. Adler=Clemens IX Nr. 1543)
schädigungen Solidarität nur eintreten,
ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich
wenn die Beschädigung nicht einver
eine Verpflichtung eingegangen sind, so
ständlich erfolgte; bei Handeln communi
sind sie als Solidarschuldner zu be
consilio soll Correalität im techn. S. die
trachten, soferne sich nicht aus der Über
Folge sein. — Wie Pfaff (Gutachten
einkunft mit dem Gläubiger das Gegen
S. 33 Note 99) nachgewiesen hat, denkt
theil ergibt.
§. 1301 nur an einen von mehreren