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§§. 420, 421.
Der Entschädigungsanspruch muss, wo ihn der Verpflichtete hinsicht
lich des Quale und Quantum nicht freiwillig anerkennt, im besonderen
Rechtswege geltend gemacht werden 29); die geleistete Sicherstellung sichert
nur den Erfolg der Execution. Wurde die Sicherstellung im possessorischen
Wege zuerkannt, so steht dem auf Entschädigung Geklagten noch immer die
Einrede zu, dass der Kläger nicht Eigenthümer der beschädigten Sache sei
und daher thatsächlich einen Schaden nicht erlitten habe. 30)
§. 421.
D. Die sog. Legalservituten.*)
Der Grundeigenthümer ist kraft Rechtsvorschrift zu Gunsten seiner
Nachbarn zu gewissen Duldungen und Unterlassungen rücksichtlich seines
Grundeigenthums verpflichtet. Früher wurde gelehrt*), es seien das Ser
vituten, von anderen Dienstbarkeiten nur dadurch unterschieden, dass sie
unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung beruhen; in der That aber bedarf
es zur Begründung dieser Rechte keiner bücherlichen Eintragung, sie werden
weder durch Verzicht, noch durch Verjährung aufgehoben?), gehen als gesetz
liche Belastungen des Grundes und Bodens allen andern Lasten vor, und
der Schutz ihrer Ausübung fällt regelmäßig der Verwaltungsbehörde zu.3)
Sie sind obligatorischer Natur, sog. Realschulden.
Fälle solcher Realschulden, enthaltend ein Duldenmüssen, sind:
1) Die Verpflichtung zum Bringenlassen von Waldproducten eines
Über die
fremden Waldes über die eigenen Gründe gegen Entschädigung.
Nothwendigkeit des Bringens entscheidet die Verwaltung ausschließlich, über
die Entschädigung vorläufig mit Offenhaltung des Rechtsweges (Forstgesetz
v. 3. Dec. 1852 §. 24).
2) Analog die Holztrift in fremden Privatgewässern (ebda. §. 26).
3) Die Verpflichtung zum Zwecke nutzbringender Verwendung des
Wassers*), oder um dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen5), Wasser
leitungen und dazu erforderliche Anlagen gegen Entschädigung*) zu ge
statten.') Doch kann sich der Grundeigenthümer von der Übernahme dieser
den Nothweg (Forstges. §. 24) verzichtet,
29) Vgl. Vangerow S. 573—576.
so wirkt der Verzicht zwar wohl gegen
30) Auch im röm. R. wird die Eigen
den Verzichtenden, aber nicht gegen
thumsfrage erst im Entschädigungs
das Grundstück.
process ausgetragen. — Dass übrigens
3) Vgl. Randa, Eig. S. 110 f.
dem Beklagten diese Einrede nicht immer
Z. B. des Betriebes eines Werkes,
helfen kann, darüber vgl. Note 14.
der Approvisionierung einer Ortschaft
mit Trinkwasser.
*) Unger, Zur Lehre vom österr.
5) Z. B. Entsumpfung eines anderen
Nachbarrecht, Wien 1886 (S. A. aus d.
rundstücks.
Wien. Ztschr. XIII S. 715 ff.), Randa,
6) Über deren Summe entscheidet die
Eig. S. 90 ff., 104 ff., Kornitzer, Zur
waltung mit Offenlassung des Rechts
Theorie des österr. Nachbarrechtes in d.
weges (§. 17 Wasserges.).
Wien. Ztschr. XXII S. 625 ff.
*) Über die Nothwendigkeit der Ge
*) So noch Mittermaier §. 167;
stattung entscheidet die Verwaltung (§. 15
diese Auffassung ist aufgegeben: Walter
Wasserges.); ihr steht auch der Rechts
§. 130 Note 3.
schutz einer solchen Anlage zu.
2) Wenn z. B. der Waldbesitzer auf