Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 420, 421. 
Der Entschädigungsanspruch muss, wo ihn der Verpflichtete hinsicht 
lich des Quale und Quantum nicht freiwillig anerkennt, im besonderen 
Rechtswege geltend gemacht werden 29); die geleistete Sicherstellung sichert 
nur den Erfolg der Execution. Wurde die Sicherstellung im possessorischen 
Wege zuerkannt, so steht dem auf Entschädigung Geklagten noch immer die 
Einrede zu, dass der Kläger nicht Eigenthümer der beschädigten Sache sei 
und daher thatsächlich einen Schaden nicht erlitten habe. 30) 
§. 421. 
D. Die sog. Legalservituten.*) 
Der Grundeigenthümer ist kraft Rechtsvorschrift zu Gunsten seiner 
Nachbarn zu gewissen Duldungen und Unterlassungen rücksichtlich seines 
Grundeigenthums verpflichtet. Früher wurde gelehrt*), es seien das Ser 
vituten, von anderen Dienstbarkeiten nur dadurch unterschieden, dass sie 
unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung beruhen; in der That aber bedarf 
es zur Begründung dieser Rechte keiner bücherlichen Eintragung, sie werden 
weder durch Verzicht, noch durch Verjährung aufgehoben?), gehen als gesetz 
liche Belastungen des Grundes und Bodens allen andern Lasten vor, und 
der Schutz ihrer Ausübung fällt regelmäßig der Verwaltungsbehörde zu.3) 
Sie sind obligatorischer Natur, sog. Realschulden. 
Fälle solcher Realschulden, enthaltend ein Duldenmüssen, sind: 
1) Die Verpflichtung zum Bringenlassen von Waldproducten eines 
Über die 
fremden Waldes über die eigenen Gründe gegen Entschädigung. 
Nothwendigkeit des Bringens entscheidet die Verwaltung ausschließlich, über 
die Entschädigung vorläufig mit Offenhaltung des Rechtsweges (Forstgesetz 
v. 3. Dec. 1852 §. 24). 
2) Analog die Holztrift in fremden Privatgewässern (ebda. §. 26). 
3) Die Verpflichtung zum Zwecke nutzbringender Verwendung des 
Wassers*), oder um dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen5), Wasser 
leitungen und dazu erforderliche Anlagen gegen Entschädigung*) zu ge 
statten.') Doch kann sich der Grundeigenthümer von der Übernahme dieser 
den Nothweg (Forstges. §. 24) verzichtet, 
29) Vgl. Vangerow S. 573—576. 
so wirkt der Verzicht zwar wohl gegen 
30) Auch im röm. R. wird die Eigen 
den Verzichtenden, aber nicht gegen 
thumsfrage erst im Entschädigungs 
das Grundstück. 
process ausgetragen. — Dass übrigens 
3) Vgl. Randa, Eig. S. 110 f. 
dem Beklagten diese Einrede nicht immer 
Z. B. des Betriebes eines Werkes, 
helfen kann, darüber vgl. Note 14. 
der Approvisionierung einer Ortschaft 
mit Trinkwasser. 
*) Unger, Zur Lehre vom österr. 
5) Z. B. Entsumpfung eines anderen 
Nachbarrecht, Wien 1886 (S. A. aus d. 
rundstücks. 
Wien. Ztschr. XIII S. 715 ff.), Randa, 
6) Über deren Summe entscheidet die 
Eig. S. 90 ff., 104 ff., Kornitzer, Zur 
waltung mit Offenlassung des Rechts 
Theorie des österr. Nachbarrechtes in d. 
weges (§. 17 Wasserges.). 
Wien. Ztschr. XXII S. 625 ff. 
*) Über die Nothwendigkeit der Ge 
*) So noch Mittermaier §. 167; 
stattung entscheidet die Verwaltung (§. 15 
diese Auffassung ist aufgegeben: Walter 
Wasserges.); ihr steht auch der Rechts 
§. 130 Note 3. 
schutz einer solchen Anlage zu. 
2) Wenn z. B. der Waldbesitzer auf
	        
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