Inhaltsverzeichnis : ¬Der neue preußische Gesetzlehrer (20)

Preuß.  Recht:  Criminalgesetze.
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selben  Punkte  enthalten;  Nr.  4.  fällt  indessen,  wie  sich  von  selbst
versteht,  hinweg.
12.
zum  beliebigen  Verkauf  ertheilen.
Obrigkeiten,  die  das  Attes  |  |
Ein  solches  Attest  empfängt,  gegen  Erlegung  von  8  gr  preuß.
oder  2  ggr.,  derjenige,  welcher  sich  als  unverdächtiger  Besitzer,
des  Pferdes  bet  dessen  Verkauf  an  jedermann  ausweisen  will
auf  sein  diesfälliges  Ansuchen,  binnen  24  Stunden,  in  großeren
Städten  vom  Polizeidirector,  in  kleineren  vom  Dirigenten  des
Magistrats  und  auf  dem  Lande  vom  Amte  oder  von  der  Gutsherrschaft, =
  deren  Stellvertreter  oder  Gerichtshalter;  auch  sollen,
zur  Erleichterung  des  Geschäfts,  die  Landprediger  befugt,  aber
nicht  verpflichtet,  sein,  unter  Beidrückung  des  Kirchensiegels,  ein
solches  Attest  auszustellen,  daher  den  Attest  eines  Landpfarrers,
zur  Legitimation  des  Verkäufers  eines  Pferdes,  den  obrigkeitlichen ¬
  Attesten,  von  welchen  in  dieser  Verordnung  immer  die
Rede  ist,  gleich  geachtet  wird.
Den  Dorfschulzen  und  sogenannten  Dorfgerichtenvorstehern,
Schöppen  oder  Dorfsgeschwornen  ist  diese  Befugniß  nicht  beigelegt.
§.  13.
Pflichten  der  Attestaussteller.
Da  der  Zweck  dieser  Verordnung,  es  den  Pferdedieben  unmöglich ¬
  zu  machen,  ein  gestohlenes  Pferd  ohne  die  dringendsie
Besorgniß  ihrer  Festhaltung,  zum  Verkauf  zu  bringen,  nicht  erreicht ¬
  werden  kann,  vielmehr  die  gute  Absicht  der  gesetzgebenden
Gewalt,  den  Landmann,  so  wie  den  Städter  vor  dem  eingerissenen ¬
  großen  Uebel  aufs  kräftigste  sicher  zu  siellen,  unerfüllt  bleibt,
wenn  die  gedachten  Atteste  nicht  gewissenhaft  ausgestellt  werden;
so  wird  hierdurch  dem  Aussteller  eines  obrigkeitlichen  Attestes  dieser ¬
  Zweck  des  Gesetzes  ans  Herz  gelegt,  und  er,  bei  eigener  Verantwortlichkeit,
  streng
verpflichtet,  bei  diesem  Geschäfte  nicht
leichtsinnig  zu  Werke  zu  gehen,  sondern  sich  zuvor  die  Ueberzeugung ¬
  zu  verschaffen,  daß  der,  welcher  das  vorgeschriebene  Attest
zum  Verkauf  eines  Pferdes  für  sich  oder  für  einen  von  ihm  Beauftragten ¬
  verlangt,  rechtmäßiger  Besitzer  des  Pferdes  sei.  Bei
Leuten,  die  dem  Aussteller  als  rechtlich  bekannt  sind,  ist  keine
weitere  Nachfrage  nothig,  bei  zweideutigen  Personen  der  StadtAmts=, ¬
  Dorf-  oder  Kirchengemeine  aber,  das  nachgesuchte  Attest
nur  alsdann  zu  ertheilen,  wenn  sie  entweder  nachweisen  können,
wie  sie  zum  Besitz  des  Pferdes  gekommen,  oder  wenn  zwei  rechtliche ¬
  Manner  aus  der  Gemeine  mündlich  versichern,  daß  sie  schon
drei  Monate  hindurch  im  Besitz  und  freien  Gebrauch  desselben
gewesen  sind.  Das  vernünftige  Ermessen  des  Ausstellers  wird
hierbei  von  selbst  den  Mittelweg  zu  finden  wissen,  daß  auf  der
einen  Seite  kein  Pferdedieb  oder  Hehler  und  sonstiger  mehr  oder
minder  entfernter  Theilnehmer  eines  Pferdediebstahls  ein  solches
Attest  erschleiche,  auf  der  andern  aber  auch  dem  rechtlichen  Manne
geringen  Standes  die  freie  Verfügung  über  sein  rechtmäßig  erwordenes ¬
  Pferd  nicht  erschwert  werde.
Alle  Atteste  in  Bianco  sind  ohne  Unterschied  verboten,  und
wenn  ein  solches  Attest  dennoch  ertheilet  worden,  es  sei  von  wem
es  sei,  so  ist  der  Aussteller,  wenn  es  zum  Verkauf  eines  gestohlenen =
  Pferdes  gebraucht  worden,  und  er  auch  an  dem  Diebstabl
            
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