Preuß. Recht: Criminalgesetze.
372
selben Punkte enthalten; Nr. 4. fällt indessen, wie sich von selbst
versteht, hinweg.
12.
zum beliebigen Verkauf ertheilen.
Obrigkeiten, die das Attes | |
Ein solches Attest empfängt, gegen Erlegung von 8 gr preuß.
oder 2 ggr., derjenige, welcher sich als unverdächtiger Besitzer,
des Pferdes bet dessen Verkauf an jedermann ausweisen will
auf sein diesfälliges Ansuchen, binnen 24 Stunden, in großeren
Städten vom Polizeidirector, in kleineren vom Dirigenten des
Magistrats und auf dem Lande vom Amte oder von der Gutsherrschaft, =
deren Stellvertreter oder Gerichtshalter; auch sollen,
zur Erleichterung des Geschäfts, die Landprediger befugt, aber
nicht verpflichtet, sein, unter Beidrückung des Kirchensiegels, ein
solches Attest auszustellen, daher den Attest eines Landpfarrers,
zur Legitimation des Verkäufers eines Pferdes, den obrigkeitlichen ¬
Attesten, von welchen in dieser Verordnung immer die
Rede ist, gleich geachtet wird.
Den Dorfschulzen und sogenannten Dorfgerichtenvorstehern,
Schöppen oder Dorfsgeschwornen ist diese Befugniß nicht beigelegt.
§. 13.
Pflichten der Attestaussteller.
Da der Zweck dieser Verordnung, es den Pferdedieben unmöglich ¬
zu machen, ein gestohlenes Pferd ohne die dringendsie
Besorgniß ihrer Festhaltung, zum Verkauf zu bringen, nicht erreicht ¬
werden kann, vielmehr die gute Absicht der gesetzgebenden
Gewalt, den Landmann, so wie den Städter vor dem eingerissenen ¬
großen Uebel aufs kräftigste sicher zu siellen, unerfüllt bleibt,
wenn die gedachten Atteste nicht gewissenhaft ausgestellt werden;
so wird hierdurch dem Aussteller eines obrigkeitlichen Attestes dieser ¬
Zweck des Gesetzes ans Herz gelegt, und er, bei eigener Verantwortlichkeit,
streng
verpflichtet, bei diesem Geschäfte nicht
leichtsinnig zu Werke zu gehen, sondern sich zuvor die Ueberzeugung ¬
zu verschaffen, daß der, welcher das vorgeschriebene Attest
zum Verkauf eines Pferdes für sich oder für einen von ihm Beauftragten ¬
verlangt, rechtmäßiger Besitzer des Pferdes sei. Bei
Leuten, die dem Aussteller als rechtlich bekannt sind, ist keine
weitere Nachfrage nothig, bei zweideutigen Personen der StadtAmts=, ¬
Dorf- oder Kirchengemeine aber, das nachgesuchte Attest
nur alsdann zu ertheilen, wenn sie entweder nachweisen können,
wie sie zum Besitz des Pferdes gekommen, oder wenn zwei rechtliche ¬
Manner aus der Gemeine mündlich versichern, daß sie schon
drei Monate hindurch im Besitz und freien Gebrauch desselben
gewesen sind. Das vernünftige Ermessen des Ausstellers wird
hierbei von selbst den Mittelweg zu finden wissen, daß auf der
einen Seite kein Pferdedieb oder Hehler und sonstiger mehr oder
minder entfernter Theilnehmer eines Pferdediebstahls ein solches
Attest erschleiche, auf der andern aber auch dem rechtlichen Manne
geringen Standes die freie Verfügung über sein rechtmäßig erwordenes ¬
Pferd nicht erschwert werde.
Alle Atteste in Bianco sind ohne Unterschied verboten, und
wenn ein solches Attest dennoch ertheilet worden, es sei von wem
es sei, so ist der Aussteller, wenn es zum Verkauf eines gestohlenen =
Pferdes gebraucht worden, und er auch an dem Diebstabl