Heinrich Thöl.
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dem Titel „Ausgewählte Entscheidungsgründe des Ober-Appel-
lationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands. Göttingen,
1857"), aber das eingehende Studium der Akten des Lübecker
Ober-Appellationsgerichts begann Thöl bereits im Zahre 1836
und in der Vorrede zum ersten Band seines Handelsrechts (1841)
bezeichnet er dieses Studium als eine besondere Quelle seines
Werkes in doppelter Beziehung, einmal als direkten Ursprungs-
grund mancher Rechtssätze und außerdem verdankt sein Buch
auch da, wo selbständige Ansichten Thöls aufgestellt werden,
nicht wenig von dem Trefflichen, welches in ihm enthalten ist,
der gesammten civilistischen Ausfaffungsweise jenes Gerichtshofs,
mit anderen, von Thöl selbst gebrauchten Worten: „dem echt
juristischen Geist, der aus jenen Entscheidungsgründen, an Cropps
unvergeßliche Meisterschaft häufig erinnernd, mich angewehet hat,
so kräftig und frisch wie reine Seeluft, und der lebendigen An-
schauung der Verkehrsverhältnisse, welche sich in jenen Akten,
zuweilen in den ungeduldigsten Advokatenschriften am lebhaftesten
abspiegelten."
Zwar darf nicht verkannt werden, daß die Betonung des
Römischen Rechts in Thöls Hauptwerken stets eine sehr starke
war und blieb und wenn man heutzutage, nachdem das Deutsche
Handelsgesetzbuch nun zwanzig und mehr Zahre gilt, diese Be-
tonung mitunter als überflüssig, ja als unrichtig erkennt, so
darf doch nicht übersehen werden, daß zwanzig Zahre vor dem
Entstehen des Deutschen Handelsgesetzbuchs im Röinischen Recht
allein die Rettung vor vagen und willkürlichen Konstruktionen
und Annahmen handelseigenthümlicher Rechtsinstitute erblickt
werden konnte, und vollkommen schließe sich mich -dem Urtheil
an, welches Goldschmidt, die Stellung des Thölschen
Handelsrechts in der gesammten wiffenschaftlichen Behandlung
dieser Materie ausführlich und durchaus trefflich charakterisirend,
mit den Worten krönt: „Durch Thöl ist der streng juristische
Boden und die richtige Methode für das Handelsrecht dauernd
gewonnen worden." 2)
2) Goldschmidt, „Ueber die wissenschaftliche Behandlung des Deut-
schen Handelsrechts rc." in G. Z. f. d. ges. Handelsr. Bd. 1. S. 17.